32 Das Gericht schließt sich den in den oben genannten Entscheidungen dargelegten Rechtsauffassungen auch insoweit an.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend sind.
Das entsprechende Vorbringen des Klägers verhilft daher der Klage nicht zum Erfolg.
Wenn das von vornherein klar ist, müsste es da nicht eine "Abkürzung" des Verfahrens geben?
Zumindest in Bayern (und Rheinland-Pfalz) wo es diese Urteile der Landes-Verfassungsgerichtshöfe gibt.
Was soll dann die "Ausschöpfung" des Rechtswegs?!?
Verkommt hier der Instanzenweg zu einem noch kafkaeskeren Alibiverfahren als es schon das Widerspruchsverfahren ist?!?Begreife ich nicht.
Hier wäre eine verlässliche juristische Auskunft interessant...