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Autor Thema: Verschicken BS/ GV per Einschreiben? Wieviele Zustellungsversuche?  (Gelesen 15321 mal)

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Ist vom Beitragsservice eigentlich auch schon mal was per Einschreiben verschickt worden?

Herr K fragt sich, wie oft eventuell ein Zustellungsversuch gemacht werden würde, wenn er zur Zeit der Zustellung mal nicht zu Hause sein sollte. Und wenn das Einschreiben dann in der Postfiliale zum Abholen bereit steht und er nicht hingeht, was passiert dann?

Desweiteren fragt sich Herr K ob die eventuellen Zwangsvollstrecker (ebenfalls) mit Einschreiben verschicken? Danke euch.


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....Und wenn das Einschreiben dann in der Postfiliale zum Abholen bereit steht und er nicht hingeht, was passiert dann?
....
Es gilt als zugestellt, egal ob es innerhalb der Frist abgeholt oder nicht abgeholt wird. Selbiges gilt, wenn die Annahme verweigert wird.


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"Es gilt als zugestellt", ist kein rechtlicher Konsens.
Rechtlich gilt es eben nicht als zugestellt.


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"Es gilt als zugestellt", ist kein rechtlicher Konsens.
Rechtlich gilt es eben nicht als zugestellt.
Da hast du in der Tat nicht ganz unrecht mit.
Es ist wohl so, dass es immer eine Einzellfallentscheidung ist, abhängig davon, ob der Adressat damit rechnen musste, dass ihm eine rechtserhebliche Erklärung zukommen könnte.
Spätestens aber mit dem 2'ten Versuch des Erklärenden, dem Adressaten das Schreiben auf diesem Wege zukommen zu lassen, dürfte dieses als zugestellt gelten. Quelle: OLG Hamburg, Urteil vom 24.04.2013, Az. 8 U 41/12

Daher meine Meinung bezgl. GEZ und Einschreiben: Da die Gescholtenen davon ausgehen müssen, dass ihnen im Zuge der Beitragseintreibung irgendwann auch mal ein solches Schreiben zugestellt werden könnte, wäre bereits der erste Zustellversuch als zugestellt zu werten.

Wenn jemand ein anderes 'höheres' Urteil kennt, immer her damit.

....
Desweiteren fragt sich Herr K ob die eventuellen Zwangsvollstrecker (ebenfalls) mit Einschreiben verschicken? Danke euch.
Meine Erfahrung: Wenn die vorherige(n) Zahlungsaufforderunge(n) erfolglos blieb(en), wirft der GV auch gerne mal nen Brief (mit dem Termin zur Zv) persönlich ein. Dies dürfte allerdings stark unterschiedlich gehandhabt werden.


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Wenn jemand ein anderes 'höheres' Urteil kennt, immer her damit.

...da wäre z.B. ein Urteil des BGH = Bundesgerichtshofs ;)

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Bernd Höcker
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Zitat
Frist verpasst?

Es kann sein, dass Ihnen eine Fristversäumnis vorgeworfen wird, obwohl Sie noch gar keinen Bescheid erhalten haben.
Fordern Sie dann die Rundfunkanstalt dazu auf, den Empfang des Schreibens zu beweisen.
Um die Beweispflicht der Rundfunkanstalt deutlich zu machen, zitieren Sie den Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen folgende Aussage getroffen:

Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).

Weshalb hingegen ein
Vorgehen gegen die Zustellung einer Postzustellungsurkunde ("gelber Brief)
mehr als nur "grenzwertig" sein dürfte, ist u.a. hier dargelegt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10671.msg72978.html#msg72978


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grrrr, wie konnte mir der von Bürger zitierte Passus des BGH nur entfallen...hab ihn ja schon mehr als 1x gelesen. (#)


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Zitat
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Ist mir persönlich nicht bekannt. Hier mal die 2 Wichtigsten .

1. Einwurf-Einschreiben: Keine Unterschrift erforderlich, Zusteller dokumentiert mit seiner Unterschrift die Zustellung in den Briefkasten. Der Versender hat somit eine Bestätigung. Die Sendung gilt also als zugestellt, aber rechtlich nicht als förmliche Zustellung und gerichtlich nicht beweisbar.
Dennoch wird durch das Einwurf-Einschreiben zumindest ein Anscheinsbeweis erbracht.

2. Einschreiben mit Rückschein Absender erhält den Rückschein mit Original-Unterschrift. Damit wird nur bewiesen, daß es beim Empfänger ankam, aber nicht was sich darin befand. Das schränkt den Beweiswert z.B. für ein Gerichtsverfahren ein. Das Einschreiben muß auch nicht angenommen und falls bei der Post hinterlegt wird nicht abgeholt werden. Das Einschreiben geht eben wieder zurück und damit wird evtl. eine Frist versäumt.

Ein Einwurf-Einschreiben kann hingegen nicht verweigert werden. Es bietet sich an, wenn Fristen einzuhalten sind. Verweigerung geht also nur, wenn kein Briefkasten da ist. ;) >:D

Zitat
Desweiteren fragt sich Herr K ob die eventuellen Zwangsvollstrecker (ebenfalls) mit Einschreiben verschicken? Danke euch.

Das könnte durchaus möglich sein, aber normalerweise bedient sich das Vollstreckungsgericht oder der GV einer Zustellungsurkunde. Falls das Schreiben per Einschreiben kommen sollte, dann siehe oben. ;)


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Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen folgende Aussage getroffen:

Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).

Da hat jemand ein Urteil zu einem abseitigen Fall gefunden und meint das auf beliebige Fälle verallgemeinern zu können.
Das ist natürlich Quatsch.

In dem Fall ging es darum, dass für das Einschreiben nur ein Nachweis über den Versand existierte.
Im Normalfall wird aber die Zustellung vom Briefträger dokumentiert, und der Zugang ist damit bewiesen.
Oder das Einschreiben geht an den Absender zurück, weil der Empfänger es nicht abgeholt hat. Dann ist der vergebliche Zustellversuch bewiesen und für den zweiten Versuch gilt das, was das OLG Hamburg entschieden hat.


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Der Beitragsservice verschickt aber keine Bescheide per Einschreiben.


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Abgesehen davon, dass der Beitragsservice im Regelfall zumindest bisher Bescheide nicht per Einschreiben versendet...

Im Normalfall wird aber die Zustellung vom Briefträger dokumentiert, und der Zugang ist damit bewiesen.

Genau dies scheint eben explizit nicht der Fall zu sein (abgesehen vom fehlenden Nachweis des *Inhalts*)...
Einwurf-Einschreiben
http://de.wikipedia.org/wiki/Einschreiben_%28Post%29#Einwurf-Einschreiben
Zitat
Bei einem Einwurf-Einschreiben handelt es sich um eine besondere Form des Einschreibens. Für die Zustellung ist keine Unterschrift des Empfängers nötig, der Zusteller wirft die Sendung ausschließlich in dessen Briefkasten und dokumentiert die Zustellung mit seiner Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg. Dadurch ist für den Versender sichergestellt, dass der Brief angekommen ist. Dem Empfänger muss nicht bekannt gegeben werden, wann bzw. dass das Einschreiben eingeworfen wurde. Rechtlich erfüllt dieses Einschreiben nicht die Anforderungen an eine förmliche Zustellung,[1] so dass damit eine förmliche Zustellung gerichtlich nicht bewiesen werden kann. Dennoch wird durch das Einwurf-Einschreiben zumindest ein Anscheinsbeweis erbracht. Zudem kann die Annahme eines Einwurf-Einschreibens in der Regel nicht verweigert werden, da der Adressat kaum verhindern kann, dass das Schriftstück durch den Zusteller in den Briefkasten eingeworfen wird. Dies ist vor allem hilfreich, wenn Fristen einzuhalten sind.

...und damit wären wir wohl wieder am Ausgangspunkt:

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[...]
Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen folgende Aussage getroffen:

Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).


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OK, wenn bei Wikipedia steht, dass Einwurfeinschreiben einen Anscheinsbeweis liefern, und der BGH in einem Spezialfall gesagt hat, dass der bloße Absendenachweis kein Anscheinsbeweis der Zustellung ist, dann heißt das selbstverständlich, dass mit keiner Art von Einschreiben jemals irgendetwas bewiesen wird.

Entschuldigung, dass ich mir das Urteil mal angeschaut habe, wo doch mit der Übereinstimmung eines Wortes schon alles klar ist.


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http://www.ax-schneider-gruppe.de/lawnews/rechtsprechung-mietrecht/5071-hanseatisches-oberlandesgericht-hamburg-urteil-vom-24-4-2013-aktz-8-u-41-12

zeigt, dass in jedem Einzelfall auf die äußeren Umstände ankommt, in wie weit "Anscheinsbeweise" und "Treu" und "Glauben" behandelt werden.

Sollte also ein erstes Einschreiben nicht abgeholt werden, so sagt dass aus Sicht von PersonX immer noch nicht aus, ob ein zweites Einschreiben, wenn es nicht abgeholt wird, tatsächlich angekommen ist, noch nicht mal ob ein erstes. Schließlich muss der Empfänger ersteinmal Kenntnis darüber erlangen, dass ein zweites oder erstes Einschreiben angekommen sei. Der Grund warum z.B. bereits ein erstes Einschreiben nicht angekommen abgeholt wurden sein könnte, wäre z.B. dass der Postbote die Information dazu zwar in den Briefkasten gewurfen hat, aber A dieser der falsche war, ohne das es dem Postboten auffiel -> ergo keine Kenntnis darüber das ersten Einschreiben zur Abholung vorliegt -> und ja das ist bei PersonX bereits vorgekommen. Zum Glück hat die Nachbarin die Information zum Einschreiben weiter gegeben, und nein, dass müsste diese nicht.  .... das Hamburger Urteil ist aus Sicht von PersonX ein Einzelfall und läßt sich nicht allgemein auf die weiteren beliebig zugestellten Einschreiben anwenden.


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@ss32 Warum denn so ungehalten...? ???
Ich hatte lediglich eine mir im Rahmen meiner Zeit und Möglichkeiten gut zugängliche Quelle herangezogen, die dem Auszug aus dem BHG-Urteil nicht entgegenzustehen scheint.

OK, wenn bei Wikipedia steht, dass Einwurfeinschreiben einen Anscheinsbeweis liefern, und der BGH in einem Spezialfall gesagt hat, dass der bloße Absendenachweis kein Anscheinsbeweis der Zustellung ist, dann heißt das selbstverständlich, dass mit keiner Art von Einschreiben jemals irgendetwas bewiesen wird.
Vielleicht? Immerhin, wenn "266 Fälle von 1 Million Fälle" ausreichen, einen Anscheinsbeweis eben nur als Anscheinsbeweis, aber eben augenscheinlich nicht als Beweis zuzulassen...

Entschuldigung, dass ich mir das Urteil mal angeschaut habe, wo doch mit der Übereinstimmung eines Wortes schon alles klar ist.
Könntest Du da nicht zu unser aller Aufklärung die entsprechend relativierenden Passagen beisteuern...?

Danke :)


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Hier der Leitsatz des fraglichen BGH-Urteils:

Zitat
     Der Zugang einer schriftlichen Mahnung nach VVG § 39 bedarf des vollen Beweises. Er kann nicht schon mit dem Nachweis, daß das Mahnschreiben als Einschreibesendung abgesandt worden ist, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins als erbracht angesehen werden.

Und im Text:

Zitat
Aber auch bei Verwendung eines einfachen Einschreibebriefs kann der Absender fast immer mit Hilfe des vom Empfänger vollzogenen und bei der Post aufbewahrten Ablieferungsscheins seiner Beweispflicht für den Zugang genügen.

Da war jemand erst über 2 Jahre nach Zustellung auf die Idee gekommen, den Zugang nachzuweisen. Weil zu der Zeit kein Beleg bei der Post mehr existierte, kam er auf die Idee mit dem Anscheinsbeweis.


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