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Autor Thema: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren  (Gelesen 81533 mal)

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Stadt liegt in NRW.

Hier gilt:

Zitat
(Fn 5) Vollstreckungsbehörden

§ 2 (Fn 5)
 Vollstreckungsbehörden

(1) Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Vollstreckungsbehörden sind:

1. beim Land die staatlichen Kassen, die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung sowie die vom Finanzministerium und vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmten Landesbehörden und

2. bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden, die jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle.

(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=5144&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=vwvg


Aber selbst wenn Absatz 1 greift, ist die Aussage, man sei gegenüber der Stadt Schuldner falsch. Das würde nämlich die Stadt zum Gläubiger machen.


Ergänzung zu BaWü: §4 LVwVG

Zitat
(1) Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2014, 20:07 von leonardodavinci«
"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

s
  • Beiträge: 516
Zitat
(Fn 5) Vollstreckungsbehörden

§ 2 (Fn 5)
 Vollstreckungsbehörden

(1) Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Vollstreckungsbehörden sind:

1. beim Land die staatlichen Kassen, die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung sowie die vom Finanzministerium und vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmten Landesbehörden und

2. bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden, die jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle.

(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.

Sag ich doch.
Absatz 2 trifft nicht zu, weil es keine passende gesetzliche Vorschrift für den WDR gibt.


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Aber auch das gilt hier nur im Fall NRW und die Aussage, man "schulde" der Stadt den Beitrag bleibt falsch.


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s
  • Beiträge: 8
Ahja Person A bekam nach Abgabe der Erinnerung beim GV nun vom Amtsgericht folgendes Schreiben:

"Im richterlichen Auftrag wird folgendes mitgeteilt:
Eine Erinnerung ist bei Gericht und nicht beim GV einzulegen. Der Schriftsatz vom xx.xx.2014 war daher sofern das gewollt ist, beim Gericht als Erinnerung gegen eine konkret, naeher bezeichnete Massnahme des GV einzulegen. Solange das nicht erfolgt ist, liegt keine Erinnerung vor."

Ok also als dasselbe Schreiben einfach auch beim Amtsgericht abgeben oder? Sehr pingelig die Herrschaften ;-)


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Ja, der richtige Weg ist, übers Amtsgericht zu gehen. Es gibt da ja auch schon Erfolgsfälle.

Vermehrt tauchen aber Berichte auf, wonach Amtsgerichte die Bürger an die jeweiligen Verwaltungsgerichte (Klage) verweisen. Das ist nach meinem Kenntnisstand unrichtig. Offenbar kommt es hier zu Unklarheiten in den Zuständigkeiten.

Die Aussage der ZPO hierzu ist eindeutig. Das Vollstreckungsgericht ist das zuständige Amtsgericht (http://dejure.org/gesetze/ZPO/764.html). So war es auch im Fall des Tübingenurteils, da wurde vom Landgericht eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Nagold aufgehoben.

Um eine Klage vor dem VG geht es hier nicht. Das Amtsgericht soll ja die Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen, weil die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht vorliegen.

[Falls die zuständigen Amtsgerichte die Betroffenen an die Verwaltungsgerichte weiterleiten wollen, bitte ich jeden Betroffenen darum, sich nochmal nachdrücklich ans zuständige Amtsgericht zu wenden (ggf. Vorgesetzte anfordern) und auf die Vorgaben des § 764 ZPO zu verweisen.] Edit: Muss noch geprüft werden.

Gerne kann das mit dem Verfahrensweg im Fall Tübingen oder mit dem Fall AG Bayreuth (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11829.0.html) unterfüttert werden.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
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s
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Ja, der richtige Weg ist, übers Amtsgericht zu gehen. Es gibt da ja auch schon Erfolgsfälle.

Das AG ist aber nur zuständig, wenn ein GV vollstrecken soll.
Anderenfalls muss man doch zum VG.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2014, 21:51 von Bürger«

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Was wäre hierfür die Rechtsgrundlage?


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Was wäre hierfür die Rechtsgrundlage?

Das jeweilige Verwaltungsvollstreckungsgesetz.


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Ja, schon klar. Ich meine welche Art der Einwendung (oder Klage?) man nach welchem Gesetz beim VG gegen die Stadtkasse zu stellen habe. Offenbar gibt es da keine so einfache Möglichkeit wie nach ZPO gegen die Vollstreckung durch den GV.



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Ja, schon klar. Ich meine welche Art der Einwendung (oder Klage?) man nach welchem Gesetz beim VG gegen die Stadtkasse zu stellen habe. Offenbar gibt es da keine so einfache Möglichkeit wie nach ZPO gegen die Vollstreckung durch den GV.

Scheint nicht vorgesehen zu sein. Man könnte zu unrecht vollstrecktes Geld hinterher zurückfordern. Der Staat kann ja nicht pleitegehen.

Darum wundert mich auch, dass überhaupt nach ZPO vollstreckt wird.


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Hieße im Klartext: Vornahme rechtswidriger Vollstreckungsmaßnahmen, da z. B. Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, und keine Möglichkeit dagegen vorzugehen - außer im Rahmen einer Klage gegen den (nicht zugestellten  :o) Grundlagenbescheid.

Ich bleibe jedenfalls an der Sache dran.

Edit: Meine, die Rechtsgrundlage und das Vorgehen gefunden zu haben. Näheres nur per PM.


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K
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Bedeutet im Klartext:

Wurde kein Beitragsbescheid nachweislich zugestellt, kein Verwaltungsakt. Eine Zahlungsverpflichtung kann nur durch einen Beitragsbescheid geschaffen werden. Auf welcher Rechtsgrundlage sollte dann eine Vollstreckung stattfinden?

In dem Fall kann auch kein Verwaltungsgericht zuständig sein, weil das Verfahren überhaupt nicht ins Verwaltungsverfahren gehoben wurde. Der nachweislich zugestellte Verwaltungsakt fehlt.

Gegen die Abgabe der EV ist beim GV und beim Amtsgericht innerhalb von 2 Wochen nach ZPO vorzugehen. Bei den Stadtkassen ist dasselbe direkt vor Ort nach ZPO i.V.m. VwVG zu tun. Beim Finanzamt weis ich das nicht, ob das nach der AO gemacht werden muß, um eine Kontopfändung zu verhindern. Die Widerspruchsfrist dürfte wohl diesselbe sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2014, 22:11 von Konspirativ«

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@ Konspirativ: Wenn es zum Erfolg führt, dann kann man das durchaus bei den Stadtkassen direkt versuchen, die den Fall ja wahrscheinlich erstmal an den BS zurückleiten werden. Man kann das allerdings auch gerichtlich klären lassen, dann darf die LRA wenigstens die Klage bezahlen und kriegt erstmal eine vor den Bug. Welche Klage vorzunehmen wäre, nur per PM. Ist mir nicht mehr sicher genug hier.


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  • Beiträge: 8
Person A hat nun vom Amtsgericht eine einstweilige Einstellung erwirkt, aber der Rundfunksservice hat bereits mit angefuegtem Schreiben geantwortet. Wie verhaelt sich Person A in dieser Situation am besten, das Schreiben klingt erstmal gut - aendert aber natuerlich nichts daran dass Person A niemals ein Schreiben erhalten hatte. Nun versucht sich der Rundfunksservice offensichtlich an einer Beweislastumkehr - wird er damit Erfolg haben? Personv A soll nun innerhalb von 3 Wochen zu dem Schreiben Stellung nehmen - was sollte Person A erwidern?

Danke!

Anbei noch das ganze Schreiben in besserer Aufloesung und mit Informationsblaettern:
https://www.dropbox.com/s/em239h1bf1vkmhi/Beschwerde_BR.pdf?dl=0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2014, 10:34 von stisti«

  • Beiträge: 3.234
Ob die Zustellung der kostengünstigen Variante im Interesse des Beitragszahlers liegt, ist für den Beitragsverweigerer unerheblich. Als Beitragsverweigerer braucht man einen Beitragsbescheid, um seine Rechte wahrnehmen zu können. Sofern einzelne Briefsendungen nicht zugestellt wurden, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht der Empfänger dafür Schuldhaft.
Hier mal nach dem Zustellungsgesetz suchen, dort steht, welche Anforderungen an die Nachweisbarkeit der Zustellung erforderlich sind. Es gibt ein Urteil, nachdem es nicht ausreicht, den Nachweis des Versendens zu führen. Das Thema hatten wir hier schon. Netter Versuch vom BS, aber leicht durchschaubar und rechtlich nicht haltbar.
Es kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.
Hier wurde schon immer empfohlen, auf die Beitragsbescheide zu reagieren, wenn man nicht sicher ist, wie zu verfahren ist, wenn anschliessend der GV anklopft.


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