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Autor Thema: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren  (Gelesen 85711 mal)

f
  • Beiträge: 2
Hallo,

nachdem Person A bereits gegen den §766 ZPO vorgegangen ist (siehe weiter oben), hat sie nach einem halben Jahr wieder Post.
Was nun? Soll Person A das gleiche Schreiben, wie ihr hier empfohlen wurde, nochmal schicken?

- Inzwischen soll Person A die Kosten der Erinnerungsverfahrens tragen!
- Bei Gründe I. ist ein Fehler im Datum (20.09.2016) gibts noch nicht. Ist das jetzt gut für Person A?
- Die Notfrist beträgt 2 Wochen, "die Frist beginnt.... spätestens mit dem Ablauf von fünf Monate nach Verkündung oder Erlass der Entscheidung."
-> Kann Person A sich jetzt auch mal Zeit lassen und Füße hochlegen?

Vielen Dank!


Edit "BÜrger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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c
  • Beiträge: 1.025
Zitat
- Die Notfrist beträgt 2 Wochen,

... "Notfrist" ist nicht unbedingt ein Begriff, der zum Entspannen einlädt - Begriff mal googlen...? ??? 

Im übrigen werden hier nur fiktive Fälle besprochen..., dachte ich bisher  ::)


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- Die Notfrist beträgt 2 Wochen, "die Frist beginnt.... spätestens mit dem Ablauf von fünf Monate nach Verkündung oder Erlass der Entscheidung."
-> Kann Person A sich jetzt auch mal Zeit lassen und Füße hochlegen?
Da steht:
Zitat
Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung [...]
Sofern die Entscheidung (vermutlich nachweislich per förmlicher Zustellung) zugestellt wurde, sind also diese 2 Wochen maßgebend. Der "Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung oder Erlass" käme nur zum Tragen, sofern die Entscheidung nicht tatsächlich zugestellt wurde.
Person A kann also - sofern sie etwas tun möchte - nicht so einfach die Füße hochlegen.


Da diese Fragen zur Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung im Erinnerungsverfahren aber vom eigentlichen Kern dieses Threads zu sehr abdriften und zudem schon mehrfach ausgiebig im Forum behandelt wurden, bitte erst einmal die Suchfunktion mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Beschwerde Erinnerung", "Beschwerde Vollstreckung" o.ä. befragen und in die sich dann findenden Beiträge einlesen.
Hier bitte beim Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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n
  • Beiträge: 6
Kleines Update für Hamburg:
Ca. fünf Monate später nach Ankündigung der Zwangsvollstreckung ... nichts passiert.

Die nächste wird sicherlich kommen.

Und es geht weiter in HH mit Person B nach über 1.5 Jahren.

Diese Person B bekam nun Post von der Kasse Hamburg - Forderungsmanagement.

"Zur Vorbereitung der nunmehr erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen ..." soll die Person B einen Auskunftsbogen ausfüllen.

Die Person B wäre dankbar für Hinweise zum weiteren Vorgehen / Erfahrungsaustausch.




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Hallo Zusammen,

ich halte mich ganz kurz und bitte um Hilfe. Person A hat bisher noch nie nachweisbar Post von dem BS erhalten, demnach nie auf irgendein Schreiben reagiert.
Person A hatte nun einen Brief vom Obergerichtsvollzieher im Briefkasten (welcher auch nur per normaler Post und nicht mit Einschreiben oder sonstiger NACHWEISBARER Zustellung verschickt wurde)
Person A denkt allerdings, dass sie eher als glaubwürdiger angesehen wird, wenn sie auf das Schreiben vom OGV trotzdem reagiert und nicht ganz auf Stur stellt und auch dessen Zugang bestreitet. 
Person A möchte jetzt an das zuständige Amtsgericht folgendes Schreiben verfassen:

Zitat
                                                                                                                                                             
ABSENDER

Amtsgericht XXX
Vollstreckungsgericht
XXXX
XXXXX Stadt





            XXX, den 24.05.17


Mein Zeichen XXXXX

In der Zwangsvollstreckungssache des vermeintlichen Gläubigers

   Bayerischer Rundfunk Betragsservice VE Abwicklungskonto ARD, ZDF, DRadio, 50656 Köln, Aktz. 624 734 585

gegen den vermeintlichen Schuldner

              XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.


Es wird beantragt:
Der Obergerichtsvollzieher XXXX wird angewiesen, das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom xx.05.2017 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Bis zum 19.05.2017, der Tag an dem ich das Schreiben von Herrn Obergerichtsvollzieher xxx erhielt, war mir nicht bekannt, dass diese angebliche Forderung der o.g. Partei gegen mich besteht.
Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme demnach nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.
Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt, es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde bisher kein Verwaltungsakt des vermeintlichen Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG
§ 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund, die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und dementsprechend aufzuheben.

Des denkt Person A noch darüber nach, dem Herrn OGV noch ein freundliches Fax zu senden, indem sie ihre Überraschung über das Schreiben zum Ausdruck bringt und ihn darauf hinweist, dass eine Reaktion auf dessen Post ans Amtsgericht unterwegs ist.

Die Vorlage habe ich hier aus dem Forum und noch ein klein wenig angepasst. Habt ihr noch irgendwelche Ergänzungen? Fehlt noch etwas wichtiges? Soll ich mich selbst noch an den BS wenden und das in dem Schreiben an das Amtsgericht noch erwähnen oder reicht das erstmal als Reaktion auf die Zwangsvollstreckung und dann erstmal wieder zurücklehnen und auf Reaktion warten?

Danke vorab!

Viele Grüße
S


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Zitat
Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund, die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und dementsprechend aufzuheben.

Zitat
Fehlt noch etwas wichtiges?

Ja, die richtige Maßnahme ;).

Bitte beachten die Erinnerung einlegen gegen den Versuch einer gütlichen Einigung wird nicht viel bringen.
Besser im ersten Stadium, also wenn noch keine Einladung zur Vermögensauskunft vorliegt, ist es Verbindung zum GV herstellen und das vollständige Ersuchen holen sofern das noch nicht dabei war.

Es sollte eine Tabellen enthalten mit Daten, diese sind wichtig, weil Person A sonst nicht erkennen kann was man von Ihr überhaupt will.

Jetzt mit diesen Daten einen Brief an den vermeintlichen Gläubiger schreiben und Fragen stellen.

Wenn die Einladung zur Vermögensauskunft (Maßnahme) vorliegt, dann Erinnerung einlegen beim Amtsgericht und das am besten dem GV ebenso zur Information reichen.

-> Das Amtsgericht wird der Erinnerung nicht abhelfen. --> Meist weil Sie sich dafür nicht zuständig fühlen, weil es ja Verwaltungsvollstreckung sein soll. Meist geben Sie es auch nicht von sich aus ans VG ab. -> Sondern erklären irgendwann, dass Person A zum VG gehen müsse, dort §123 VwGO, das entspricht wahrscheinlich ungefähr dem der Erinnerung.

Das Aktenzeichen vom VG dem AG mitteilen, damit das AG die Vollstreckung unterbricht. Das Verfahren vor dem VG sollte aktiv geführt werden und besser ohne Vorlagen, welche nicht verstanden werden.

Und wichtig den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung erst stellen, wenn diese vorliegt am besten dann gleich zusammen mit dem Aktenzeichen vom VG.

Und Achtung, wenn das Ersuchen erklärt, dass Auskünfte bei Dritten zu holen sind, dann bezieht sich das auf eine spätere Kontopfändung, wenn dabei keine Einschränkung vorhanden ist z.b. erst ab 500,-€ oder aber der Betrag (ohne die GV Kosten) bereits über 500,- nach neueren Regeln bereits ab > 0,- liegt kann der GV Auskünfte z.B. bei der Rentenkasse holen oder dem Finanzamt. Das passiert völlig unabhängig zur Erinnerung (quasi gleichzeitig, wenn keine Vermögensauskunft abgegeben wird, es sei die Vollstreckung wird durch das Gericht AG oder VG unterbrochen) --> Deshalb sind die Termine wann Person A reagieren kann relativ kurz.

Hier lesen:
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html

Es wird wichtig dieses zu kennen, weil die Gegenseite behaupten wird, dass alle Schreiben angekommen seien. Und Person A auffordern irgendwas zu erklären was nicht in Ihrem Machtbereich liegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2017, 12:49 von DumbTV«

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Hey, danke für die schnelle Rückmeldung!


In dem Schreiben vom GV an Person A ist eine Zahlungsaufforderung mit Frist 2 Wochen sowie, falls keine Zahlung durchgeführt wird die Einladung zur Vermögensauskunft.

Die Vorlage, die ich verwendet habe verstehe ich so:

Person A will, dass die Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingestellt wird, weil Person A nichts von einer Forderung weis. Ebenso will Person A, nicht zu dem Termin zur Vermögensauskunft erscheinen, weil sie keinen Grund dafür sieht, denn es besteht kein vollstreckbarer Verwaltungsakt, weil sie eben nie Post vom BS erhalten hat. (Kurzfassung) An welcher Stelle habe ich Verständnisschwierigkeiten?


Den Link zu dem Thread von dir habe ich schon gelesen. Allerdings komme ich da bei der Reaktion auf das Schreiben vom OGV nicht weiter ::)


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Verständnisschwierigkeiten, dass Person A denkt, dass die Erinnerung die Vollstreckung verhindert oder unterbindet.

Wie gesagt, das AG wird erklären, dass sie das alles nicht zu prüfen haben oder es nicht dürfen -> zumindest werden Sie das behaupten. Genau aus diesem Grund führt das dort nicht zum Ziel. Das sehen wir jetzt seit knapp 2 Jahren.
Wenn dann irgendwann über die Erinnerung entschieden wurde, steht da unter Umständen dass Person A zum VG müsste. Falls es da nicht steht würde Person A vielleicht noch Beschwerde beim LG einreichen (ca. 30,- ) --> dann gibt es diese Info dort, dass Person A zum VG gehen soll.

Geht Person A also direkt zum VG wird es vielleicht was. Das Aktenzeichen vom VG dem AG dann mitteilen und die Aussetzung der Vollstreckung als Antrag stellen zusätzlich zur Erinnerung.

Und nochmal genau lesen, gibt es einen Termin zur Vermögensauskunft, dann ist das die Maßnahme. Gibt es nur die Information zur Einladung zur Vermögensauskunft, dann ist das nicht die Maßnahme.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2017, 12:28 von DumbTV«

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Okey ich fasse nochmal zusammen.

Person A schickt dem OGV erstmal ein Fax und erklärt Ihm, dass sie  sich in dem Sachverhalt an das AG und das VG wende. Das Schreiben, was Person A jetzt verfasst hat schickt sie wie geplant an das AG.

Parallel dazu informiert sich jetzt Person A nochmal über §123 VwGO und wendet sich dann mit einem erneuten Schreiben an das VG.


Hat Person A das jetzt soweit korrekt aufgefasst?


Zu deiner Anmerkung bzgl. Vermögenauskunft:

Es gibt einen Termin, der in zwei Wochen ist. Dazu wird Person A mit dem Schreiben geladen.


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Hat Person A das jetzt soweit korrekt aufgefasst?

vielleicht

Wenn der Termin zur Vermögensauskunft mit Datum und Uhrzeit steht, dann Erinnerung ja.

Jedoch ohne diesen Absatz
Zitat
Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund, die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und dementsprechend aufzuheben.

Denn eine solche Eintragungsanordnung gibt es aktuell noch gar nicht.

Auch würde PersonX diese weg lassen:
Zitat
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt, es gibt keinen Vollstreckungstitel. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde bisher kein Verwaltungsakt des vermeintlichen Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

sondern vielleicht so

Es wurden Person A keine Verwaltungsakte des vermeintlichen Gläubigers bekanntgegeben.




Edit Viktor7:
Beitrag anonymisiert.

Edit "DumbTV":
Vollzitat des Beitrages entfernt. Bitte Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.

Danke für das Verständnis und Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2017, 12:38 von DumbTV«

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  • Beiträge: 5
Das vielleicht irritiert mich jetzt schon wieder ein wenig.  :'(

Okay, das Schreiben wird Person A entsprechend abändern. er wusste nicht, dass da noch eine Anordnung folgt, dachte der "Aufklärung" wenn man nicht zu dem Termin erscheint wäre das der Fall.

Also nochmal, die Erinnerung in abgeänderter Form ans AG (wird A per Einschreiben absenden). Fax mit Hinweis des Schreibens an das AG schickt A dem GV zu.

Das sind quasi die ersten beiden Schritte, da das AG sich aber meist nicht zuständig fühlt, verfasst A jetzt noch einen Brief an das VG, dazu nochmal zu §123 VwGO informieren.

Muss / sollte A jetzt schon beim BS die Rücknahme der Vollstreckung fordern oder das einfach über AG / VG regeln lassen?

Sorry für die vielen Nachfragen und danke für die Hilfe, Person A hat echt schon viel hier im Forum gelesen aber so ganz klar ist ihm das ganze noch nicht geworden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2017, 23:45 von Uwe«

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  • Beiträge: 4.011
Zitat
Muss / sollte A jetzt schon beim BS die Rücknahme der Vollstreckung fordern oder das einfach über AG / VG regeln lassen?
PersonX würde das wohl machen.

Zitat
Also nochmal, die Erinnerung in abgeänderter Form ans AG (wird A per Einschreiben absenden).
Würde PersonX vorab faxen aber nur wenn der Termin tatsächlich besteht und das Original mit Einfachpost nach senden.


Zitat
Das sind quasi die ersten beiden Schritte, da das AG sich aber meist nicht zuständig fühlt, verfasst A jetzt noch einen Brief an das VG, dazu nochmal zu §123 VwGO informieren.
ja


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2017, 23:46 von Uwe«

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  • Beiträge: 5
Alles klar, vielen lieben Dank für die Hilfe. Person A wird sich dann nochmal mit dem entsprechenden Schreiben an das VG melden.  :police:


Schönen Abend dir noch!

Edit Uwe:
 Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.


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  • Beiträge: 4.011
Es gibt einen Termin, der in zwei Wochen ist. Dazu wird Person A mit dem Schreiben geladen.

Zu diesem Termin sollte Person A gehen. Es kann gut sein, das A bis dahin noch kein Aktenzeichen hat. In jedem Fall müsste ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung formuliert werden. Der ist zusätzlich beim AG zu stellen, falls Person A direkt zum VG geht, dann den Antrag mit dem Verfahren vor dem VG begründen.

Und beachten sollte A, dass VG wird natürlich auch die Gegenseite zur Sachdarstellung auffordern. Diese wird dann erklären, dass alles Post versand wurde und nicht zurück gekommen ist. Es könnte also sein, dass das VG den Vortrag von A als unglaubwürdig ansieht (das kommt halt stark auf den Wortlaut des Vortrags von Person A an) und zusätzlich der Meinung ist, dass Person A eine nachvollziehbare Darstellung liefern müsse, welche belegen könnte das dieser Zweifel am Zugang der Schreiben begründet ist. Das leiten diese halt aus der Anzahl der Briefe her welche angeblich korrekt adressiert versendet wurden, als ob diese mit einander verbunden wären. Nun ja, wenn Person A beispielsweise andere Post im fraglichem Zeitraum erhalten hat, dann wird das ebenfalls zu Lasten von A ausgelegt.

Hier helfen entweder Zeugen, welche glaubhaft darlegen, dass Post von diesem Gläubiger nicht zugestellt wurde oder aber halt der Verweis auf Bestreiten mit Nichtwissen siehe ständige Rechtsprechung***. Das sollte grundsätzlich verstanden sein.

Leider kann kein Erfolg versprochen werden.


Wichtig ist noch Akteneinsicht beim Gläubiger. Denn es könnte ja sein das Briefe zurück gegangen sind, zumindest würde das hilfreich sein.



***
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Zitat
Person A hat bisher noch nie nachweisbar Post von dem BS erhalten, demnach nie auf irgendein Schreiben reagiert.
Das irgendwie so zu erklären, also auch vor Gericht später zu erklären gar keine Post erhalten zu haben wird nicht zielführend sein. Schließlich weiß Person A ohne Akteneinsicht gar nicht was alles an Ihn versendet wurde. So kann es sein, dass Person A durch aus Post erhalten hat, aber diese als "Werbung" oder ähnliches entsorgt wurden. Also auch ohne den tatsächlichen Inhalt zur Kenntnis zu haben.

Es würde also vielleicht nicht wichtig, dass gar keine Post gekommen ist, sondern, dass keine Bescheide vorhanden sind und hierbei sehr wahrscheinlich, diese, welche Bestandteil der Vollstreckung seien, fehlen. Zu anderen Schreiben würde PersonX gar keine Auskunft geben, denn um diese geht es nicht.

Es kommt nicht drauf an, dass alles Post fehlt, hilfreich kann auch sein, falls es zutreffend ist, das zum Beispiel Post, Briefe von Bekannten, Rechnungen oder auch ein noch nicht zur Vollstreckung gehörender Bescheid oder eine Mahnung über einen "Umweg" bekannt wird. Solche Fehlzustellungen gibt es in der realen Welt und mancher, der versehentlich Post im Kasten hat, die nicht dort hin gehört, bringt diese zurück oder gibt diese weiter oder vernichtet diese. Natürlich kann das auch mal dauern und ganz wichtig das muss nicht mit der fehlenden Post passieren, passiert sein, sondern das kann ebenfalls mit beliebiger erfolgen, denn entscheidend ist nur das ein solches Ereignis passieren kann, passiert ist. Solche Ereignisse passieren sehr wahrscheinlich öfter und können auch aus der Vergangenheit bekannt sein. Beispiele dafür gibt es immer wieder, bekannt würde das ja nur, falls die Post dann irgendwo ankommt wo sich wer zuständig fühlt.

Für fehlende Post gibt es zudem die Möglichkeit der Nachforschung. Bei Einfach Post von Ämtern und Behörden gehört die Aufgabe der Nachforschung zum Aufgabenbereich des Versenders. Siehe §41 Bekanntgabe.


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