Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund, die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und dementsprechend aufzuheben.
Fehlt noch etwas wichtiges?
Ja, die richtige Maßnahme
.
Bitte beachten die Erinnerung einlegen gegen den Versuch einer gütlichen Einigung wird nicht viel bringen.
Besser im ersten Stadium,
also wenn noch keine Einladung zur Vermögensauskunft vorliegt, ist es Verbindung zum GV herstellen und das vollständige Ersuchen holen sofern das noch nicht dabei war.
Es sollte eine Tabellen enthalten mit Daten, diese sind wichtig, weil Person A sonst nicht erkennen kann was man von Ihr überhaupt will.
Jetzt mit diesen Daten einen Brief an den vermeintlichen Gläubiger schreiben und Fragen stellen.
Wenn die Einladung zur Vermögensauskunft (Maßnahme) vorliegt, dann Erinnerung einlegen beim Amtsgericht und das am besten dem GV ebenso zur Information reichen.
-> Das Amtsgericht wird der Erinnerung nicht abhelfen. --> Meist weil Sie sich dafür nicht zuständig fühlen, weil es ja Verwaltungsvollstreckung sein soll. Meist geben Sie es auch nicht von sich aus ans VG ab. -> Sondern erklären irgendwann, dass Person A zum VG gehen müsse, dort §123 VwGO, das entspricht wahrscheinlich ungefähr dem der Erinnerung.
Das Aktenzeichen vom VG dem AG mitteilen, damit das AG die Vollstreckung unterbricht. Das Verfahren vor dem VG sollte aktiv geführt werden und besser ohne Vorlagen, welche nicht verstanden werden.
Und wichtig den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung erst stellen, wenn diese vorliegt am besten dann gleich zusammen mit dem Aktenzeichen vom VG.
Und Achtung, wenn das Ersuchen erklärt, dass Auskünfte bei Dritten zu holen sind, dann bezieht sich das auf eine spätere Kontopfändung, wenn dabei keine Einschränkung vorhanden ist z.b. erst ab 500,-€ oder aber der Betrag (ohne die GV Kosten) bereits über 500,- nach neueren Regeln bereits ab > 0,- liegt kann der GV Auskünfte z.B. bei der Rentenkasse holen oder dem Finanzamt. Das passiert völlig unabhängig zur Erinnerung (quasi gleichzeitig, wenn keine Vermögensauskunft abgegeben wird, es sei die Vollstreckung wird durch das Gericht AG oder VG unterbrochen) --> Deshalb sind die Termine wann Person A reagieren kann relativ kurz.
Hier lesen:
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.htmlEs wird wichtig dieses zu kennen, weil die Gegenseite behaupten wird, dass alle Schreiben angekommen seien. Und Person A auffordern irgendwas zu erklären was nicht in Ihrem Machtbereich liegt.