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Autor Thema: 3-Montafrist für Widerspruchsbescheid läuft ab > Untätigkeitsklage?  (Gelesen 4803 mal)

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  • Beiträge: 21
Heute ist Person A, wie schon einigen von euch, der Festsetzungsbescheid ins Haus geflattert. A wird wohl dagegen Widerspruch einlegen.

Bis dato hat A aber zum Widerspruch auf seinen Beitragsbescheid noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten, die Frist läuft am 18.10.14 ab.

A überlegt, ob er Untätigkeitsklage einreichen soll. Bis jetzt hat A aber noch kein Beispiel dafür gefunden.

Kann A jemand weiterhelfen, was gibt es beim Inhalt zu beachten?

Danke

GNJadzia


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2014, 23:03 von Uwe«

K
  • Beiträge: 234

Heute ist Person A, wie schon einigen von euch, der Festsetzungsbescheid ins Haus geflattert. A wird wohl dagegen Widerspruch einlegen.

Bis dato hat A aber zum Widerspruch auf seinen Beitragsbescheid noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten, die Frist läuft am 18.10.14 ab.

A überlegt, ob er Untätigkeitsklage einreichen soll. Bis jetzt hat A aber noch kein Beispiel dafür gefunden.

Kann A jemand weiterhelfen, was gibt es beim Inhalt zu beachten?

Danke

GNJadzia

Natürlich sollte A Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen und darauf verweisen, daß immer noch kein negativer Widerspruchsbescheid beschieden wurde.

A sollte dem BS eine Frist dafür setzen und gleichzeitig die Untätigkeitsklage erwähnen. In der Zwischenzeit kann sich A informieren, was für die Klageerhebung alles benötigt wird.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2014, 23:03 von Uwe«

v
  • Beiträge: 1.203
Achtung! Feststellungsbescheid GENAU lesen!!!

Besonders der Zeitraum, für den der Betrag festgesetzt wird ist wichtig.

Für Person A sieht es so aus, als würden die einfach mehrere Fässer aufmachen, um die Verwirrung zu steigern. (...und den Boykotteuren mehr Klagemöglichkeiten vor den Verwaltungsgerichten zu eröffnen.)

Person A hat auch einen Feststellungsbescheid vorm Widerspruchsbescheid bekommen, allerdings unterscheiden sich die Zeiträume:

- widersprochener Gebühren-/Beitragsbescheid: 01/2013-03/2014
- Festsetzungsbescheid: 04/2014-06/2014

also zwei vollkommen verschiedene Vorgänge! Der nun aktuelle Festsetzungsbescheid ist unabhängig von dem vorher widersprochenen Bescheid.

X hält die hier http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11242.0.html genannte Strategie gegen den Festsetzungsbescheid für sinnvoll.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2014, 23:05 von Uwe«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Beiträge: 984
Ich würde gegen jeden Festsetzungsbescheid einzeln fristgerecht und nachweisbar Widerspruch einlegen. Sollten die Widersprüche nicht beschieden werden, kann die Person abwarten, was passiert.

Sollte eine Vollstreckungsankündigung folgen, kann man beim zuständigen Verwaltungsgericht http://zustaendiges-gericht.de einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die angekündigte Maßnahme beantragen mit Hinweis darauf, dass die Rundfunkanstalt es bislang versäumt hat, den Widerspruch zu bescheiden. Es sollte zugleich beantragt werden, die Kosten dieses Eilrechtsschutzverfahrens der Rundfunkanstalt aufzulasten, weil sie mit ihrem Verhalten (keinen Widerspruchsbescheid erstellt und Vollstreckung angedroht) es erforderlich gemacht hat, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung beantragt werden musste.

Vermutlich wird die Rundfunkanstalt dann gegenüber dem Verwaltungsgericht erklären, umgehend einen Widerspruchsbescheid zu erlassen und dies auch tun. Das Gericht wird dann nahelegen, dass der Antragssteller der Einstellung des Verfahrens über den vorläufigen Rechtsschutz zustimmen soll. Sofern und sobald der Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt vorliegt, sollte man dies auch tun. Dabei sollte die Person darauf hinweisen, dass sie der Einstellung zustimmt, weil der Widerspruchsbescheid nun eingegangen ist.

In einem solchen Fall hat das VG Hamburg am 15.05.14 entschieden, die Kosten des Verfahrens über den vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 161, Abs. 2, Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Rundfunkanstalt aufzubürden (Az. 10 E 1986/14).

Zu beachten ist, dass innerhalb von einem Monat nach Zugang eines negativen Widerspruchbescheides Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden muss, da ansonsten der Widerspruchsbescheid rechtskräftig wird und die Vollstreckung dann eingeleitet werden kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2014, 09:39 von Nichtgucker«

K
  • Beiträge: 234
Zitat
Sollte eine Vollstreckungsankündigung folgen, kann man beim zuständigen Verwaltungsgericht http://zustaendiges-gericht.de einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die angekündigte Maßnahme beantragen mit Hinweis darauf, dass die Rundfunkanstalt es bislang versäumt hat, den Widerspruch zu bescheiden.

Nicht bei der Vollstreckungsankündigung ist Eilrechtsschutz zu beantragen, sondern bei unmittelbarer Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde.

Vollstreckungsankündigungen werden vom BS verschickt. Diese kommt meistens nach einer Mißachtung von der Mahnung ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

Wird der Eilrechtsschutz nämlich zu früh bei Gericht gestelklt, dann wird er abgelehnt und die Kosten dem Antragsteller aufgebürdet.

Vermutlich hat aber Nichtgucker das so gemeint und sich mit Vollstreckungsankündigung nur falsch ausgedrückt.


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  • Beiträge: 984
Der Eilrechtsschutz in dem von mir geschilderten Fall wurde gestellt, nachdem der Beitragsservice folgendes mitgeteilt hatte:

"Eine Zwangsvollstreckung können Sie nur abwenden, indem Sie den geforderten Beitrag innerhalb von 5 Tagen einzahlen und uns eine Kopie des Zahlungsbelegs übermitteln. ... Nach Ablauf dieser Frist werden wir die Forderung dem zuständigen Vollstreckungsorgan zum Einzug übergeben und Zwangsvollstreckung mit allem Nachdruck (Sach- und /oder Lohnpfändung) betreiben".

Der daraufhin beim Verwaltungsgericht Hamburg gestellte Antrag auf Eilrechtschutz wurde begründet mit: 

- der Untätigkeit der Rundfunkanstalt (kein Widerspruchsbescheid und keine Antwort zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beitragsbescheides)
- der mangels Widerspruchsbescheides nicht eröffneten Klagemöglichkeit gegen den Beitragsbescheid
- der angedrohten Zwangsvollstreckung und Pfändung

Zugleich wurde beantragt, die Kosten der Rundfunkanstalt aufzulasten, da sie die über dreimonatige Nichtbescheidung des Widerspruches und das Aussitzen des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung zu vertreten hat.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 15. Mai 2014 beschlossen:

"Gemäß § 161 Abs.2 Satz 1 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Dann er hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes i.S.v. § 155 Abs. 4 VwGO verschuldet. Der vom Antragssteller mit Schreiben vom xx. Dezember 2013 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom xx. Dezember 2013 wurde bis zum xx. April 2014 nicht vom Beklagten beantwortet. Stattdessen wurde der Antragssteller unter dem xx. März gemahnt und mit Schreiben vom xx. April 2014 wurde ihm die Zwangsvollstreckung angedroht. Dem Antragssteller kann es kostenmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Antragsgegner die aus seiner Sicht veranlasste Aussetzungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten trifft (Rechtsgedanke des § 161 Abs.3 VwGO)."

Verwaltungsgerichtsordnung:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwgo/gesamt.pdf


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