Ich würde
gegen jeden Festsetzungsbescheid einzeln fristgerecht und nachweisbar Widerspruch einlegen. Sollten die Widersprüche nicht beschieden werden, kann die Person abwarten, was passiert.
Sollte eine Vollstreckungsankündigung folgen, kann man beim zuständigen Verwaltungsgericht
http://zustaendiges-gericht.de einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die angekündigte Maßnahme beantragen mit Hinweis darauf, dass die Rundfunkanstalt es bislang versäumt hat, den Widerspruch zu bescheiden. Es sollte zugleich beantragt werden, die Kosten dieses Eilrechtsschutzverfahrens der Rundfunkanstalt aufzulasten, weil sie mit ihrem Verhalten (keinen Widerspruchsbescheid erstellt und Vollstreckung angedroht) es erforderlich gemacht hat, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung beantragt werden musste.
Vermutlich wird die Rundfunkanstalt dann gegenüber dem Verwaltungsgericht erklären, umgehend einen Widerspruchsbescheid zu erlassen und dies auch tun. Das Gericht wird dann nahelegen, dass der Antragssteller der Einstellung des Verfahrens über den vorläufigen Rechtsschutz zustimmen soll. Sofern und sobald der Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt vorliegt, sollte man dies auch tun. Dabei sollte die Person darauf hinweisen, dass sie der Einstellung zustimmt, weil der Widerspruchsbescheid nun eingegangen ist.
In einem solchen Fall hat das VG Hamburg am 15.05.14 entschieden, die Kosten des Verfahrens über den vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 161, Abs. 2, Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Rundfunkanstalt aufzubürden (Az. 10 E 1986/14).
Zu beachten ist, dass
innerhalb von einem Monat nach Zugang eines negativen Widerspruchbescheides Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden muss, da ansonsten der Widerspruchsbescheid rechtskräftig wird und die Vollstreckung dann eingeleitet werden kann.