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Autor Thema: Gerichtskosten Verwaltungsgericht - Streitwert 5.000€ ?  (Gelesen 23586 mal)

  • Beiträge: 172
Fiktiver Fall:

Person A hat Klage wegen Rundfunkbeitrag erhoben.
Heute kam die fiktive Kostenrechnung.

Streitwert 5.000 € und Person A müsste laut Kostenrechnung 438,- € zahlen.

Das hat Person A ganz schön umgehauen, es war immer von etwas über 100 € die Rede.

Was kann Person A machen?

Ratenzahlung?


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Hier braucht es mehr Details:

Mit welcher Begründung werden 5.000 € als Streitwert festgesetzt?
Handelt es sich um eine Anfechtungs- oder eine Feststellungsklage?

Bitte anonymisiertes, fiktives Dokument hochladen - Danke ;)

Nach bisherigen Erlebnissen diverser fikitver Personen A-Z betrug der Streitwert immer die Gesamtsumme des/ der angefochtenen Bescheide - im besten Fall also gerademal der Quartalswert von 53,94 €.

Für diesen würde gelten was nachzulesen ist unter
Neue Verwaltungsgerichtsgebühren seit 1.8.2013
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html

Hier die neuen Kosten für Verwaltungsgericht - [...] Anfechtungsklage

ohne Rechtsanwalt: [...]

Beispiel Streitwert bis 500 €

Zitat
Generelle Übersicht mit gut erklärter Einführung und Verlinkungen zu den Tabellen
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Kosten_vg/index.php

Gerichtskostentabelle
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Kosten_vg/tabelle_gkg/index.php

Gebührentatbestandstabelle
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit - Kostenverzeichnis
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Kosten_vg/kostenverzeichnis_n.pdf

zu 2. Streitwert  laut Gerichtskostentabelle:
Gebühr ablesen + Gebührentatbestandstabelle Nr. 5110 = Faktor 3 bedeutet:
35€*3 = 105€ Gerichtskosten (ohne Anwaltskosten)

"Gebührentatbestandstabelle Nr. 5110" besagt:
Verwaltungsgericht, Verfahren im Allgemeinen


Bei einem Streitwert über 4.000 bis 5.000 € beträgt gem. Gerichtskostentabelle die einfache "Gebühr" 146€
Die Rechnung lautet dann also wieder
Gebühr ablesen + Gebührentatbestandstabelle Nr. 5110 = Faktor 3 bedeutet:
146€*3 = 438€ Gerichtskosten (ohne Anwaltskosten)

Dies würde sich also decken mit dem fiktiven Fall der Person A:
Streitwert 5 000.- Euro [...] Kostenrechnung 438.- Euro




Unter
http://www.frag-einen-anwalt.de/Klage-gegen-Rundfunkbeitrag-%28GEZ%29-Anwaltskosten,-Verfahrenskosten,-Worst-Case---f208497.html
schreibt Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M. zwar auch
(allerdings noch mit Bezug auf die vor 01.08.2013 geltenden Gerichtskostenwerte)
Zitat
[...] maßgeblich für die richtige Einschätzung des Streitwertes ist § 52 GKG.

hiernach ist entweder auf das begehrte Ziel oder aber auf den Auffangstreitwert von € 5.000,00 abzustellen.

In einer Klage wegen Gebührenbefreiung wurde dies bereits als Streitwert von einem Obergericht festgesetzt (OVG Hamburg NVwZ-RR 2004, 620). [...]
Ob dies aber maßgeblich ist, wäre wohl fraglich.




Zum Vergleich dazu noch mal die vergleichsweise "frischen"
9 Klageverfahren am VG Potsdam vom 19.08.2014:
Massenverfahren vor dem VG Potsdam 19.08.2014 > Protokoll eines Beobachters
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10862.0.html
Zitat
Verhandlung in Potsdam am 19.8.2014 [...]
Urteilsverkündung:
[...] Streitwert auf bis €300 festgesetzt; bei Feststellungsantrag beträgt der Streiwert €691! [...] bei Feststellungsanträgen wird der 3.5fache Satz, bei Anfechtungsanträgen bis zu €300 festgesetzt; [...]
...auch hier deckt sich also die Aussage weitestgehend mit der bisher bekannten
Streitwertfestsetzung bis max. 500€.


Für mich ist also nach wie vor nicht erklärlich, weshalb der ("Auffangwert") von
5.000 € als Streitwert angesetzt werden sollte...

Daher bitte anonymisiertes, fiktives Dokument hochladen - Danke ;)

Inwiefern Person A Einspruch gegen die Festsetzung des Streitwerts erheben kann, ist mir nicht geläufig. Vielleicht hilft da aber auch einfach mal eine kurze telefonische Nachfrage ;)


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R
  • Beiträge: 375
Welche Anträge hat die fiktive Person A in der Klage gestellt?

Feststellungsanträge neben dem Anfechtungsantrag erhöhen nur den Streitwert, ohne dass es zusätzlich etwas bringt.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

L
  • Beiträge: 118
Für mich ist also nach wie vor nicht erklärlich, weshalb der ("Auffangwert") von
5.000 € als Streitwert angesetzt werden sollte...
Um die Schwemme der Klagen klein zu halten?
Eine erschwerte Hürde hatte man ja auch bei Klagen gegen die Argen schon erfolgreich durchgesetzt.

Dieser Wert erklärt sich durch: http://dejure.org/gesetze/GKG/52.html
Zitat
§ 52
Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.

Scheint eine kleine Falle zu sein, siehe Punkt 2. Hilfreich auch Punkt 3
Daher gehe ich davon aus, dass Person A die Klage immer auf Verletzung der Grundrechte stützen sollte und der Bescheid nur Nebensache (Auslöser) sein soll.

Ev. wäre in diesem fiktiven Fall noch eine Abänderung möglich?
oder eine https://de.wikipedia.org/wiki/Klager%C3%BCcknahme

Hilfreich ist sicherlich die Beratung durch sachkundigen Vertreter des Rechts.
Günstigste Möglichkeit: http://www.frag-einen-anwalt.de/


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

  • Beiträge: 172
Kostenrechnung

Gegenstand des Kostenansatzes:
Prozessverfahren §§ 34, 35, 52 GKG

Es handelt sich um eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag.

Beschluss des VwG wegen Rundfunkbeitrag:

Zitat
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 5000.-- Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 63 Abs. 1  Satz 2 GKG unanfechtbar.


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Zitat
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 5000.-- Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 63 Abs. 1  Satz 2 GKG unanfechtbar.

§ 52 Abs. 2 GKG
Zitat
§ 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
[...]
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen. [...]


§ 63 Abs. 1 GKG
Zitat
§ 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist.
Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. [...]

Der hervorgehobene Satz hat es noch nicht ganz durch meine Gehirnwindungen geschafft... ;)


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Ich verstehe den Nebensatz als die schlichte Aussage, dass die Tätigkeit des Gerichts von den im Beschluss festgelegten Gerichtskosten abhängig gemacht wird. Nur etwas umständlicher formuliert.

Insgesamt verstehe ich die Aussage wie folgt: Gegen den Beschluss über die Gerichtskosten kann Beschwerde eingelegt werden. Im Rahmen dieser Beschwerde können dann Einwendungen gegen die Höhe geltend gemacht werden.

(ohne Gewähr)


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Ich verstehe den Satz so, dass man erst dann Beschwerde einreichen kann, wenn das Gericht beschließt, ohne Zahlung nicht zu arbeiten.


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Ich verstehe den Satz so, dass man erst dann Beschwerde einreichen kann, wenn das Gericht beschließt, ohne Zahlung nicht zu arbeiten.
Nein, lass doch einfach mal den Nebensatz (was innerhalb der Kommata geschrieben steht) weg, dann sollte es klar sein.


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Ich werde beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim Streitwertbeschwerde einlegen.


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Ich würde nie pauschal "gegen den Rundfunkbeitrag" klagen, sondern immer gegen den konkreten Verwaltungsakt (Beitragsbescheid der xy-Rundfunkanstalt vom xx.xx.14 und Widerspruchsbescheid der xy-Rundfunkanstalt vom xx.xx.14). Hieraus ist immer eine bestimmte Streithöhe ersichtlich.

Sollte einer Person ein irrreparabler Fehler unterlaufen sein, kann es durchaus klug sein, eine mißlungene Klage zurückzunehmen und den Bescheid zu bezahlen. Ansonsten wird sich der hohe Streitwert durch die Instanzen fortsetzen und schon ab der zweiten Instanz besteht Anwaltspflicht. Dessen Gebühren richten sich dann auch nach dem hohen Streitwert, falls man kein zeitbasiertes Honorar vereinbart hat.

Die Person kann natürlich später erneut die Zahlung verweigern, erhält wieder einen Beitragsbescheid, der Widerspruch wird zurückgewiesen und sie reicht dann eine anderslautende Klage - ggf.  mit anwaltlicher Unterstützung - ein.


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Diese Punkte beklagt diei fiktive Person A:

1. die Beitragsbescheide vom .........  und vom .........  und den nicht erhaltenen Beitragsbescheid für die Monate April bis einschließlich Juni 2013,
in Form des Widerspruchsbescheides vom ..........., eingegangen am ......... , aufzuheben.

2. Verletzung der EKMR
Des weiteren verstößt der Rundfunkbeitrag als ein Zwangsmitgliedschaft in der Gemeinschaft Gebührenzahler gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere gegen die Artikel 9, 10 und 11 in Verb. mit Art.1 Zusatzprotokoll.       
Die Bescheide sind rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), formell und materiell in mehreren Gründen gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention (EKMR) verstößt.

3. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen der in seinem Fall vorliegenden Grundrechteverletzung durch den Beklagten von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien

4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


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Sobald ein Antrag der Klage keine konkrete Geldmenge nennt, um die gestritten wird, wird der Streitwert vorläufig (!) auf 5000 Euro angesetzt. Ist meiner fiktiven Person Y auch passiert, daher Nachfrage beim Gericht.

Beispiel:


Anträge:

1.   die Aufhebung der Gebühren-/Beitragsbescheide vom XX.XX.2013 und
XX.XX.2013   in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.2014

= Konkrete Angabe über Geldbetrag, um den es geht. Das Gericht bemisst die Gebühren nach diesem Geldbetrag. Wäre also eine gerichtlich kluge Formulierung.  :)

2.   festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Beitragsverhältnis
besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet

= keine konkrete Angabe eines Streitwertes und für das Gericht daher nicht ersichtlich, wie viele Geldforderungen sich stapeln. Das Gericht bemisst die Gerichtsgebühren mit dem angenommenen Streitwert von 5000 Euro. Wäre also eine gerichtlich unkluge Formulierung!  :(

Gerichtsgebühren erstmal zahlen. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Kosten neu berechnet und man bekommt/bekäme die Differenz zurück überwiesen. Auslegen muss man in einem solchen Fall allerdings, da man den Bescheid zur Festsetzung des Streitwertes nur sehr schwer anfechten kann.


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s
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Diese Punkte beklagt diei fiktive Person A:

1. die Beitragsbescheide vom .........  und vom .........  und den nicht erhaltenen Beitragsbescheid für die Monate April bis einschließlich Juni 2013,
in Form des Widerspruchsbescheides vom ..........., eingegangen am ......... , aufzuheben.

2. Verletzung der EKMR
Des weiteren verstößt der Rundfunkbeitrag als ein Zwangsmitgliedschaft in der Gemeinschaft Gebührenzahler gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere gegen die Artikel 9, 10 und 11 in Verb. mit Art.1 Zusatzprotokoll.       
Die Bescheide sind rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), formell und materiell in mehreren Gründen gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention (EKMR) verstößt.

3. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen der in seinem Fall vorliegenden Grundrechteverletzung durch den Beklagten von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien

4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Antrag 2 ist überhaupt nicht finanziell bezifferbar. Damit sind die 5000 Euro schon erklärt.
Sowas kann man in die Begründung reinschreiben, aber nicht als Klageforderung.

Punkt 3 geht auch in die Richtung.


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2. Verletzung der EKMR
Des weiteren verstößt der Rundfunkbeitrag als ein Zwangsmitgliedschaft in der Gemeinschaft Gebührenzahler gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere gegen die Artikel 9, 10 und 11 in Verb. mit Art.1 Zusatzprotokoll.       
Die Bescheide sind rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), formell und materiell in mehreren Gründen gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention (EKMR) verstößt.
Antrag 2 ist überhaupt nicht finanziell bezifferbar. Damit sind die 5000 Euro schon erklärt.
Sowas kann man in die Begründung reinschreiben, aber nicht als Klageforderung.[...]

Eventuell könnte Person A erkundigen, ob ggf. unter Rückziehung dieser "Klageforderung" der Streitwert nach den strittigen Bescheiden bemessen werden kann...?


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