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Autor Thema: Keine Fristnennung bei Aufforderung zum Nachreichen der Widerspruchsbegründung  (Gelesen 7061 mal)

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Lösungsansatz:

Die Fristsetzung hat bei Behörden eine externe und eine interne Funktion. Extern muss der Aufforderung zur Informationslieferung innerhalb der Frist nachgekommen werden. Intern wird nach Aktenlage entschieden, wenn die Informationslieferung nach Ablauf der Frist nicht erfolgt ist.
Durch das Weglassen der Frist hat der Hessische Rundfunk dokumentiert, dass er an einer Bearbeitung der Angelegenheit nicht interessiert ist und das Verfahren in der Schwebe belässt.
Die Identität von externer und interner Frist besagt hier, dass der Hessische Rundfunk keinen Handlungsbedarf sieht.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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