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Autor Thema: WIDERSPRUCH?! RATENZAHLUNG?? Person A stellt sich folgenden Problemen...  (Gelesen 4649 mal)

L
  • Beiträge: 5
Hallöchen alle zusammen !

Problem der Person A :

-  "BeitragsService"="BS" geht wiederholt nicht auf den von Person A  gesendeten Widerspruch (07.07.2014 per Einschreiben, erstmals am 14.04.2014) ein
Wie sollte Person A darauf reagieren ?
-  Anschreiben von "BS" nach wie vor OHNE direkten Ansprechpartner, keine Unterschrift
Ist das Schreiben dann überhaupt "ernst" zu nehmen?
- "BS" schreibt:
Zitat
"Sollten Sie trotz unserer Ausführung einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, teilen Sie uns dies bitte mit."
Soll sich Person A diesen Bescheid zu schicken lassen ?

Übrigens wurde Person A auch zwangsangemeldet und war vorher NIE bei "BS" (ehem. GEZ) gemeldet.
Der Widerspruch vom 14.04.2014 wurde, wie schon erwähnt, von "BS" bis heute ignoriert, allerdings...man höre und staune...erhalten muss "BS" Ihn haben, denn er reagierte auf diesen so, es wird zitiert:
Zitat
" Wir werten Ihr jetziges Schreiben als Antrag."!

Wäre es nicht so ernst, man könnte darüber nur kopfschüttelnd lachen, so eine bodenlose Frechheit.
Der so genannte "Antrag" von Person A beinhaltete lediglich einen sachlich erstellten "Widerspruch" und einen "Antrag zur Aussetzung der Vollziehung".

Wie könnte auf das hier eingestellte Schreiben des "BS" reagiert bzw. geantwortet werden ?

Person A steht für Rückfragen sehr gern zur Verfügung und ist dankbar für jede Antwort.

MfG


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P
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Ignorieren oder eine Aufforderung senden, welche eine Aufforderung zur Unterlassung enthält, dass sich die Anstalt künftig an die gültige Verfahrensweise im Verwaltungsrecht halten soll, sollten die Personen der Anstalt das nicht machen, diesen zu verstehen geben, dass Sie für Ihr Fehlverhalten zivilrechtlich belangt werden. Oder Aufsichts Beschwerde bei der für diese Anstalt zuständigen Behörde einreichen, sollte es diese nicht geben, dann bei der, welche die Anstalt geschaffen hat.
Möglichkeit 2, ist wie in dem anderen Post hier mit dem gleichen Problem zu fragen ob dieser Brief die Abhilfe zu dem Verwaltungsakt sein soll und zu verstehen geben das ein entsprechendes korrektes Schreiben, welches die Anforderungen nach dem Verwaltungsrecht erfüllt erwartet bis Datum x wird und ansonsten die Sache als im Sinne des Widerspruchs für erledigt betrachtet.

Siehe hier
Abgelehnter Widerspruch [nach Vorlage von Roggi) - Wie weiter vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11424.0.html


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Yepp - ähnliche Situation wurde u.a. unter obigem Link schon mal beschrieben.
Die Ausführungen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11424.msg77268.html#msg77268
und Folgebeiträgen gelten daher sinngemäß:

Nochmal für alle:
Antwortschreiben dieser Art ohne Rechtsbehelfsbelehrung sind
kein rechtsmittelfähiger WiderspruchsBESCHEID, genen den Klage erhoben werden könnte.

Es steht ja auch selbst drin in dem Schreiben, dass man noch einen Widerspruchsbescheid "anfordern" könne (obwohl das eine Frechheit ist, denn ausstellen müssen die den sowieso innerhalb einer gesetzlichen Frist von 3 Monaten - wenn nicht, hat der Widersprechende weitergehende Möglichkeiten).

Obiges Schreiben ist wohl in diese Kategorie einzuordnen
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422

Generell kann man sagen, dass Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung eher informativen Charakters sind. Auf Schreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung müsste man ggf. gem. der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung reagieren. Steht eigentlich immer alles drin siehe auch
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
und Folgebeiträge.


Person A kann wohl "wählen":
Abwarten oder forcieren.
Das kann nur Person A entscheiden.

Sobald ein WiderspruchsBESCHEID zugestellt wird, hat Person A einen Monat Zeit, Klage einzureichen.
Dazu würde aber z.B. auch erst mal ein weitestgehend unbegründeter Klageantrag ausreichen - unter Verweis auf eine ausführliche Begründung in einem gesonderten Schriftsatz (vgl. z.B. auch das Vorgehen von Bernd Höcker).


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"Hübsch" bzw. "bezeichnend" finde ich hier die Formulierung
Zitat
Aufgrund der Mehrbelastung durch die vorliegende Gesetzesänderung und dem damit verbundenen Mehraufwand kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Bescheidung von Widersprüchen.


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Man könnte angesichts des Arbeitsaufwands denken, bei der Änderung des Gesetzes war überwiegend der Gedanke vorhanden vielen Personen eine ABM zu verschaffen. An sich sollten Politiker für Verhalten, welches sinnlos Kosten verursacht und das Vermögen der Gemeinschaft nachhaltig vergeudet privat zur Verantwortung gezogen werden.


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Zitat
Der so genannte "Antrag" von Person A beinhaltete lediglich einen sachlich erstellten "Widerspruch" und einen "Antrag zur Aussetzung der Vollziehung".

Wenn sich der Widerspruch von A gegen den Beitragsbescheid rein sachlich nur auf die Befreiung wegen Bezug von Arbeitslosengeld bezog, dann könnte dieser jetzt rechtskräftig geworden sein.

- "BS" schreibt:
Zitat
"Sollten Sie trotz unserer Ausführung einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, teilen Sie uns dies bitte mit."
Soll sich Person A diesen Bescheid zu schicken lassen ?

Ja, Person A soll sich einen rechtsmittelfähigen Bescheid zuschicken lassen und darauf bestehen, dass dieser auch die formalen Vorraussetzungen für einen Verwaltungsakt erfüllt. Danach kann A einen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hier aus dem Forum verwenden.

Mal sehen ob der *service das auf die Reihe bekommt? ;)


*Edit "Bürger":
Bitte auf Wortwahl achten. Danke :police:


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Person A möchte sich erst einmal recht herzlich für die bis jetzt eingegangen Meinungen bedanken.

A erwägt die gesetzte Frist von 3 Wochen so wie erneute Post von "BS" abzuwarten, um dann entsprechend mit neu gesammelten Erkenntnissen weiter gegen "BS" vor zu gehen.
Folgendes Schreiben des "BS" wird Person A dann hier wieder bekannt geben!

"PersonX" :
"Ignorieren oder eine Aufforderung senden, welche eine Aufforderung zur Unterlassung enthält,..."

"Person A" :
Eine Aufforderung zur Unterlassung mit Androhung einer Klage,so wie die ausdrückliche Bitte um eine "deutliche" Erklärung der Gesetzesgrundlage(falls Diese überhaupt existiert!) wurde schon vor Monaten von Person A an "BS" gestellt....auch dieses Schreiben wurde einfach ignoriert...KEINE Antwort !
Möglichkeit 2 liest sich nicht schlecht und kommt mit in die engere Auswahl bei der Verfassung des nächsten Schreibens an "BS"
;-)

"Konspirativ" :
-  "Wenn sich der Widerspruch von A gegen den Beitragsbescheid rein sachlich nur auf die Befreiung wegen Bezug von Arbeitslosengeld bezog, dann könnte dieser jetzt rechtskräftig geworden sein."

-  "Ja, Person A soll sich einen rechtsmittelfähigen Bescheid zuschicken lassen und darauf bestehen, dass dieser auch die formalen Vorraussetzungen für einen Verwaltungsakt erfüllt. Danach kann A einen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hier aus dem Forum verwenden.

Person A :
-  Person A glaubte zu wissen das maschinell erstellte Schreiben,also ohne Stempel und Unterschrift, NICHT beschlussfähig bzw. rechtskräftig sind !??
Irrt Sie hier??

-  ALLE Schreiben von Person A (natürlich per Einschreiben gesendet) in Bezug auf Zwangsanmeldung, Ablehnung, Widerspruch und Aussetzung wurden bis HEUTE von "BS" einfach ignoriert.

A fragt sich ob und wie man auf so viel Frechheit und Ignoranz reagieren sollte.


Edit "Bürger":
Bitte auf die Bezeichnung "Firma" verzichten, wenn die im Namen und Auftrag der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten tätig werdende "nicht-rechtsfähige Verwaltungseinrichtung" des "Beitragsservice" gemeint ist. Der Begriff "Firma" führt zu Irritationen, da dies dann verkürzt und fälschlicherweise gleichgesetzt wird mit der These, dass man ja gar keinen "Vertrag" eingegangen und insofern auch nicht zahlungspflichtig sei.
Siehe hierzu bitte auch
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Aus vorgenannten Gründen wurde an den entsprechenden Stellen die Bezeichnung "Firma B" ersetzt durch "BeitragsService" bzw. abgekürzt "BS".
Danke für das Verständnis & die zukünftige Berücksichtigung.


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Hallöchen !

Person A hat gestern wieder eine Zahlungsaufforderung von BS bekommen,welche natürlich auch ignoriert wird.

Was aufgefallen ist:
Viele haben in ihren Forderungen Mahngebühren enthalten, A bis heute nicht.
A hat gleich beim ersten Widerspruch auch eine Aufforderung zur  "Unterlassung bzw. Aussetzung weiterer Mahngebühren" bis zum endgültigen,gesetzlichen Bescheid an BS geschickt und hat seit dem KEINE Mahngebühren mehr in Ihren Rechnungen enthalten.
Laut Nachrechnung des zu geforderten Betrages "könnte" es auch so sein, A hat leider nicht mehr alle erforderlichen Unterlagen um dieses 100% nachvollziehen zu können.

Tja,kann man jetzt halten wie man will....vielleicht führen sie Diese auch nur nicht auf,aber bei anderen werden sie ja in den Rechnungen auch aufgezählt !??

Mahngebühren müssten doch in der Gesamtrechnung  mit aufgeschlüsselt werden,
oder können sie auch im Nachhinein erhoben werden ?

Gruß an Alle



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