Hallo zusammen,
in einem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 bezieht sich das BVerfG ausdrücklich auf die Anforderungen, die ein Beitrag als nichtsteuerliche Abgabe erfüllen muss.
Hierin heißt es u.a.:
"Es ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Abgabepflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen."Mir geht es hier um die fett markierte Textstelle: Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Abgabepflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen.
Jegliches Verwaltungsgericht hat in den bisher ergangenen Urteilen zum Rundfunkbeitrag
nicht im Geringsten die unterschiedlichen wirtschaftlichen Ausgangssituationen der Abgabepflichtigen berücksichtigt, obwohl es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen
fortwährenden staatlichen Eingriff von
unbestimmter Dauer
und von
unbestimmter Höhe handelt. Ich bitte zu bedenken, dass sich der Rundfunkbeitrag in den nächsten 5, 10, 15 Jahren auf Ersuchen der Intendanten erhöhen wird. (Schließlich müssen die Betriebsrenten der künftig immer zahlreicher werdenden Rundfunk-Rentner irgendwie finanziert werden.)
Weiter heißt es darin:
"Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll."Mir geht es hier wieder um die fett markierte Textstelle: die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen.
An dieser Stelle wird ausdrücklich klargestellt, dass zur Beitragserhebung eine Differenzierung von der Allgemeinheit vorgenommen werden muss. Noch deutlicher wird dies durch den unmittelbar nachfolgenden Satz:
"Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet."In der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs v. 15.05.2014 heißt es bekanntlich: "insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht."
"Jede Person" ist nichts anderes als die Allgemeinheit. Die Allgemeinheit kann aber keinen Sondervorteil schöpfen. Einen Sondervorteil kann nur ein wohldefinierter Personenkreis schöpfen,
der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.