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Autor Thema: Abgelehnter Widerspruch [nach Vorlage von Roggi) - Wie weiter vorgehen?  (Gelesen 32346 mal)

L
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Moin,

Person A hat fristgerecht dem Festsetzungsbescheid widersprochen, nach der Vorlage von Roggi :
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Nun kam vorgestern die Ablehnung und Person A fragt sich, wie sie weiter vorgehen soll. Sollte sie Klage einreichen oder erstmal nach der Vorlage von Viktor7 den Grundlagenbescheid einfordern? Weil m.M. schreiben die in diesem Schreiben nur um den heißen Brei herum, scheinen sich jedoch ein wenig Mühe gegeben zu haben ... :-)

Hier die 3seitige Ablehnung mal eingescannt:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2015, 18:30 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nochmal für alle:
Antwortschreiben dieser Art ohne Rechtsbehelfsbelehrung sind
kein rechtsmittelfähiger WiderspruchsBESCHEID, genen den Klage erhoben werden könnte.

Es steht ja auch selbst drin in dem Schreiben, dass man noch einen Widerspruchsbescheid "anfordern" könne (obwohl das eine Frechheit ist, denn ausstellen müssen die den sowieso innerhalb einer gesetzlichen Frist von 3 Monaten - wenn nicht, hat der Widersprechende weitergehende Möglichkeiten).

Obiges Schreiben ist wohl in diese Kategorie einzuordnen
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422

Generell kann man sagen, dass Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung eher informativen Charakters sind. Auf Schreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung müsste man ggf. gem. der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung reagieren. Steht eigentlich immer alles drin siehe auch
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
und Folgebeiträge.


Person A kann wohl "wählen":
Abwarten oder forcieren.
Das kann nur Person A entscheiden.

Sobald ein WiderspruchsBESCHEID zugestellt wird, hat Person A einen Monat Zeit, Klage einzureichen.
Dazu würde aber z.B. auch erst mal ein weitestgehend unbegründeter Klageantrag ausreichen - unter Verweis auf eine ausführliche Begründung in einem gesonderten Schriftsatz (vgl. z.B. auch das Vorgehen von Bernd Höcker).


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s
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Bodenlose Frechheit!

Anstelle den Widerspruchsbescheid zu erstellen dem Widersprechenden eine Frist zu setzen, falls er einen klagefähigen Widerspruchsbescheid wünsche, bis , andernfalls den Betrag zu begleichen. Sieht Person G wlieder nach einer neuen Art der Verschleierung aus.

Denen das mitzuteilen, dass mensch das wünsche, davon würde Person G absehen. Ist nicht seine Aufgabe. Die sollen sich gefälligst an das Recht halten.


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C
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Interessante Details:
Das Schreiben stammt "offiziell" vom NDR Beitragsservice und nicht aus der Kölner Zentrale,
ein namentlicher Ansprechpartner wird aufgeführt und unterschreiben durch zwei Bevollmächtigte.
Das Tübinger Urteil scheint zu wirken.


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Bodenlose Frechheit!

Anstelle den Widerspruchsbescheid zu erstellen dem Widersprechenden eine Frist zu setzen, falls er einen klagefähigen Widerspruchsbescheid wünsche, bis , andernfalls den Betrag zu begleichen. Sieht Person G wlieder nach einer neuen Art der Verschleierung aus.

Denen das mitzuteilen, dass mensch das wünsche, davon würde Person G absehen. Ist nicht seine Aufgabe. Die sollen sich gefälligst an das Recht halten.

Ich würde allerdings erwarten, dass bei Ausbleiben einer solchen Mitteilung und Nichtzahlung die Vollstreckung eingeleitet wird. Bleibt die Frage, ob man lieber klagen oder sich mit dem Vollstrecker auseinandersetzen will.

Und wer weiß, wenn die sich schon soviel Mühe wie für einen Widerspruchsbescheid machen, ohne dass es wirklich einer ist, vielleicht stellen die auch vorerst alle Maßnahmen ein, wenn man klarmacht, dass man eh klagen will. Sonst kann ich mir keinen Reim auf dieses Schreiben machen. (Es sei denn, die wollen unzulässige Klagen provozieren.)


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Auf einen Widerspruch hat ein Widerspruchsbescheid zu folgen.

Widerspruchsbescheid als solcher sagt noch nix aus über (den Widerspruch) angenommen oder abgelehnt.
Dafür ist er ja da dem Widersprechenden das Ergebnis mitzuteilen.

Wenn das oben eingestellte Schreiben auch Ansprechpartner und Unterschriften aufzeigt und evtl. damit was suggerieren soll, jedoch die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt ist es kein rechtsverbindliches Schreiben, würde Person G annehmen.



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Die Verwaltungsgerichtsordnung ist in dieser Sache ganz klar.

§ 72

Zitat
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Das ist offenbar nicht der Fall, also

§ 73

Zitat
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid.

...

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Ende der Durchsage. Hier gibt es kein Ermessen der Behörde und erst recht nicht erfolgt der gesetzlich vorgeschriebene Verwaltungsverfahrensweg auf Bitten und Nachfrage.

Eine fiktive Person X würde nicht reagieren. Soll im Zweifel doch ein Verwaltungsgericht klären, ob das Verhalten der Behörde rechtmäßig ist.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

P
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Vielleicht ist es keine Behörde, und wenn es keine Behörde ist, dann wissen die Personen, welche da arbeiten vielleicht auch nicht wie sich eine Behörde zu verhalten hat. Daher ich zweifle sogar an, dass diese Art der Abgabe eine Abgabe sein soll, welche einer gewünschten öffentlichen Aufgabe nützlich sein soll. Also die Art der Abgabe wo angeblich trotz Widerspruch zu zahlen wäre. Das Ganze "Unternehmen" suggeriert öffentlich und so weiter geregelt zu sein auch gäbe es Gesetze dazu, wenn diese aber die Bürger unangemessen benachteiligten dann haben die Bürger das Grundrecht dem zu widersprechen und sich auf Ihre Rechte zu berufen, welche vor staatlicher Willkür schützen. Gibt sich also eine Anstalt den Schein einer Behörde dann muss Ihr handeln auch den Regeln folgen, tun Sie das nicht würde ich in Zweifel ziehen das es nach Verwaltungsrecht laufen soll und die Personen, welche diese nichts sagenden Schreiben versenden vor eine Aufsicht ziehen oder zivilrechtlich auf Unterlassung der zustellung solcher Schreiben klagen und möglichen Schadenersatz gegenüber diesen Personen wegen absichlichen Vorspielungen im Auftrag einer Art Behörde zu handeln. Wenn die Regeln, wie sich eine Behörde nach Verwaltungsrecht zu verhalten hat klar geregelt sind, dann gibt es doch bei normalen Behörden immer die Aufsicht oder die Kontrollstelle oder die Beschwerdestelle, wer ist diese Stelle bei diesen Anstalten? Wenn es keine benannte gibt ist es immer die nächst höhere Stelle oder die Stelle wo diese unterstellt sind bzw. die Aufsicht der, welche überstellt ist. Im Zweifel, wenn es keine übergeordnete Stelle gibt, ist es die Stelle, welche die Behörde erschaffen hat oder für diese direkt verantwortlich ist. Gibt es diese Stelle nicht dann dürften die Gerichte verantwortlich sein. Ich denke man könnte die Anstalt darauf verklagen sich völlig an geltende Verwaltungsvorschriften zu halten, also eine Art Unterlassungsklage, so ähnlich, wie das die Verbraucherschützer auch mit Mobilfunkanbietern machen. Man stellt der Art Behörde eine Unterlassungsaufforderung zu, oder halt den Personen, welche sich innerhalb der Art Behörde, nicht an die Regeln halten. Bei Wiederholung folgt Busgeld.


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Vielleicht ist es keine Behörde, und wenn es keine Behörde ist, dann wissen die Personen, welche da arbeiten vielleicht auch nicht wie sich eine Behörde zu verhalten hat.


Die rechtliche Grundlage für das Wesen als Behörde dürfte sich wohl in §1 VwVfG finden:

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Bei Wiederholung folgt Busgeld.

Heerscharen von denen werden im Erfolgsfall tatsächlich Busgeld benötigen, um ihren Allerwertesten zu retten.


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  • Beiträge: 72
Ich sehe 2 Optionen für Person A:
1. Auf den rechtsfähigen Widerspruchsbescheid warten und das obige Schreiben ignorieren.
2. Die Lustigere: Da die letze Formulierung lediglich eine Bitte zur Zahlung darstellt und nur ein Angebot eines Widerspruchsbescheids beinhaltet, sollte Person A an den/die Absender schreiben und fragen ob er dieses Schreiben als Abhilfe seines Widerspruchs verstehen darf und im Falle, dass auf diese Anfrage keine Antwort bis zum soundsovielten Tag erfolgt, den Fall als erledigt auffassen kann.


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Liebe GEZ-Mitarbeiter, lest Euch ruhig alle Argumente sorgfältig durch. Es gibt nichts zu verbergen. Schön, dass Ihr Interesse an den GG-Verletzungen habt und unsere Anliegen ernst nehmt - es sind übrigens auch Eure Rechte, für die wir uns einsetzen :)

L
  • Beiträge: 30
Guten Morgen,

erstmal herzlichen Dank für die zahlreichen Antworten.

Person A ist noch am überlegen, wird aber wahrscheinlich aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung erstmal den richtigen Widerspruchsbescheid abwarten... ;-)

Ob wohl Variante 2 von Gandalf aber auch interessant klingt.

Hat eigentlich irgend eine andere fiktive Person auch solch ein Schreiben (oder s. ä.) erhalten?

Gruß


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2014, 21:56 von Bürger«

T

Taj

  • Beiträge: 167
Hat eigentlich irgend eine andere fiktive Person auch solch ein Schreiben (oder s. ä.) erhalten?

Person B hat ein sehr ähnliches Schreiben auf ihren Widerspruch erhalten, allerdings nicht mit dem "Angebot" auf einen klagefähigen Widerspruchsbescheid und ebenso ohne Rechtsbehelf.

Interessant:
Der Widerspruch von Person B ging an Radio Bremen, geantwortet hat der BS des NDR, ebenfalls mit Briefkopf und Unterschrift. Man soll wohl glauben, dieses Schreiben wäre schon ein Widerspruchsbescheid...

Von Radio Bremen hat Person B gar nichts gehört und wartet erstmal in Ruhe ab.
Im Anschluss hat der BS in Köln ihr noch mitgeteilt (wie vielen anderen vermutlich auch) dass Zwangsvollstreckungen drohen wenn Person B weiter nicht zahle.  Schau'n wir mal...

Gruß
Taj


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2014, 21:57 von Bürger«
Widerstand leisten - Einfach.Für Alle !

T
  • Beiträge: 334
Der Vorschlag von gandalf erscheint in der Tat amüsant und trefflich. Vielleicht könnte man einen kurzen Zweizeiler nach folgenden Beispiel absenden:

Zitat
Dank für Ihr Schreiben vom ... Die Kenntnis der Verwaltungsgerichtsordnung (insbesondere § 73) vorausgesetzt, darf ich Ihr bloßes Angebot eines Widerspruchsbescheids als Abhilfe des von mir vorgebrachten Widerspruchs verstehen und werde insofern von Ihrer Seite keine Antwort bis zum soundsovielten Tag erfolgt, den Fall als erledigt erachten.


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t
  • Beiträge: 46
Hat eigentlich irgend eine andere fiktive Person auch solch ein Schreiben (oder s. ä.) erhalten?
Person B hat ein sehr ähnliches Schreiben auf ihren Widerspruch erhalten, allerdings nicht mit dem "Angebot" auf einen klagefähigen Widerspruchsbescheid und ebenso ohne Rechtsbehelf.

Hast Du das irgendwo hochgeladen?
Kannst Du es verlinken bzw. noch nachreichen, falls es noch nicht online ist?


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C
  • Beiträge: 173
Die rechtliche Grundlage für das Wesen als Behörde dürfte sich wohl in §1 VwVfG finden:
Falsch, der BS ist weder eine Anstalt noch eine Körperschaft. Deswegen weisen wir immer wieder daruf hin: nicht rechtsfähige VerwaltungsGemeinschaft !

@TVfrei: dein 2-zeiler ist ganz nett. Du erwähnst da allerdigs die VerwaltungsGerichtsordnung mit §. Ist leider nicht zutreffend, da der Person A noch keine Klage erhoben hat. Bis dahin wäre das VerwaltungsVerfahrensGesetz anzuwenden  ;)


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

 
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