Bislang wurde nur 1 Urteil vom 1.10.14 eingestellt, da das 2. Urteil erst 10 Tage später auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Stuttgart veröffentlicht wurde.
Deshalb hier beide Urteile von der Verhandlung am 1.10.14 in Stuttgart nochmal:
1. Urteil: Rundfunkbeitrag und SchwerbehinderungEinstelldatum: 11.10.14 auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Stuttgart
VG Stuttgart Urteil vom 1.10.2014, 3 K 4897/13
Leitsätze:
Der Rundfunkbeitrag ist europarechtlich eine bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999.
Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
Das Anknüpfen der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung erfasst in zulässig typisierender Weise die Möglichkeit der Nutzung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme.
Inhaber des Merkzeichens "RF" können eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag nicht fordern.
Tenor:Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrensverordnung.
Die Berufung wird zugelassen.Hier der Text des 1. Urteils:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Verwaltungsgerichte&Art=en&Datum=2014&Seite=1&nr=18594&pos=15&anz=2722. Urteil: Wirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - Rundfunkbeitrag keine SteuerEinstelldatum: 21.10.14 auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Stuttgart
VG Stuttgart Urteil vom 1.10.2014, 3 K 1360/14
Leitsätze:Der Rundfunkbeitrag ist europarechtlich eine bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist wirksam zustande gekommen und in Baden-Württemberg wirksam in Landesrecht transformiert worden.
Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
Das Anknüpfen der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung erfasst in zulässig typisierender Weise die Möglichkeit der Nutzung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen.
Tenor:Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrensverordnung.
Die Berufung wird zugelassen.Hier der Text des 2. Urteils:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Verwaltungsgerichte&Art=en&Datum=2014&Seite=1&nr=18624&pos=14&anz=272