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Autor Thema: Achtung! WIDERSPRUCHSBESCHEID zurückgewiesen wegen unzulässiger Form? FAX?  (Gelesen 15799 mal)

B
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Person A hat heute ihren langersehnten Widerspruchsbescheid erhalten.

Der Widerspruch wurde vorerst fristgerecht per Telefax verschickt. (Widerspruch ausgedruckt, dann unterschrieben, dann eingescannt, dann via Fritz!Fax an die entsprechende Faxnummer gesendet)
Darin hat Person A erklärt, dass sie widerspreche und die Gründe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Eine Zugangsbestätigung hat Person A erhalten.

14 Tage später hat Person A auch die Gründe für ihren Widersprung ebenfalls in vorheriger Weise nachgereicht.

Heute, 1,5 Monate später erhält Person A den Widerspruchsbescheid:
Hier wird nicht auf ihre Widerspruchsbegründungen eingegangen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Versand auf dem elektronischen Weg via Fritz!fax erfolgt ist und die schriftliche Form nicht gewahrt wurde.
Die Rechtsprechung sieht das aber anders, da Person A NICHT direkt aus einem Word-Dokument ein Fax OHNE Unterschrift heraus gesendet hat, sondern ein unterschriebenes Originaldokument lediglich mit der Technik des PC's anstatt des klassischen Faxgerätes versandt hat.

Mehr hierzu unten beigefügt.

Nun zu der eigentlichen Frage:

Pers. A hat einen abweisenden Widerspruchsbescheid erhalten, in dem jedoch nicht auf die Gründe des Widerspruchs eingegangen wird, sondern lediglich (fälschlicher Weise?) die Schriftform angefochten wird. In der Rechtsbelehrung wird die Möglichkeit des Klagewegs aufgezeigt.
Kann Pers. A gegen den Widerspruchbescheid erneut Widerspruch einlegen oder kann nur der Klageweg beschritten werden?
Wogegen wird dann also geklagt? Gegen die Wirksamkeit des Widerspruchschreibens oder gegen den ursprünglichen Bescheid?


Übrigens: Pers. A hat nicht das höchste Einkommen und auch nicht viel Erspartes (bis auf die Rücklagen für den Rundfunkbeitrag bei Misserfolg). Somit hat Pers. A die Möglichkeit Beratungshilfe beim örtlichen Amtsgericht zu beantragen.

Zitat
Widersprüche können zulässigerweise per Fax eingelegt werden. Es empfiehlt sich zwar, das Original noch nachzusenden, erforderlich ist dies jedoch nicht. Zugegangen ist der Widerspruch mit Abschluss der Übertragung. Ein am letzten Tag der Widerspruchsfristkurz vor 24.00 Uhr per Fax eingegangener Widerspruch ist daher nicht verfristet, auchwenn zum Zeitpunkt des Faxeingangs das Amt nicht besetzt ist, oder wenn das Faxsystembedingt erst am nächsten Arbeitstag ausgedruckt wird.
...
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist diese Regelung jedoch lediglich abschließend im Hinblick auf ein Äquivalent zur Schriftform durch das elektronische Dokument selbst. Unter Verweis auf die wirksame Übermittlung schriftlicher Dokumente per Telefax legt das Gericht dar, dass, unabhängig vom Übermittlungsweg, die Schriftform gewahrt sein kann, sobald der Behörde tatsächlich ein schriftliches Dokument in Papierform vorliegt. Aus diesem Grunde erkanntedas Gericht einen zunächst eingescannten und dann als PDF- Datei per Mail übermittelten Schriftsatz als in dem Moment als zugegangen an, als dieser tatsächlich ausgedruckt wurde.

In Anwendung dieser Rechtsprechung wäre es daher grundsätzlich möglich unter Nutzung der E-Mail einen schriftlichen Widerspruchzu übersenden. Im Gegensatz zumTelefax geht dieser schriftliche Widerspruch jedochnicht ohne weiteres Zutun auf Seitendes Empfängers zu: Wirksam eingelegt ist der Widerspruch erst dann, wenn dieangehängte PDF- oder Bilddatei tatsächlich ausgedruckt wurde.
Quelle: http://www.tilo-lindner.de/Widerspruch_und_Klageverfahren.pdf

Zitat
Nach § 70 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung direkt bei der Widerspruchsbehörde gewahrt. Bei einem schriftlichen Widerspruch ist es ausreichend, wenn der Widerspruchsführer in seinem Brief zum Ausdruck bringt, dass er mit dem Abgabenbescheid nicht einverstanden ist. Besondere Formulierungen werden nicht verlangt. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass unbedingt das Wort „Widerspruch“ verwendet wird. Wenn aus dem Schriftstück eindeutig erkennbar ist, dass er sich gegen den Beitragsbescheid wehren will und dessen Überprüfung wünscht, liegt ein formgültiger Widerspruch vor. Anstatt „Widerspruch“ kann z.B. auch „Einspruch“ oder „Beschwerde“ geschrieben werden.

Der Widerspruchsführer muss seinen Widerspruch eigenhändig unterschreiben. Das ist ein sicheres Indiz dafür, wem der Widerspruch zuzuordnen ist und der Brief mit dem erkennbaren Willen des Unterschreibenden abgefasst wurde. Für eine wirksame Unterschrift ist es nicht erforderlich, dass sie leserlich ist. Es genügt, wenn es sich dabei um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handelt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.[1] Eine so genannte Paraphe gilt nicht als Unterschrift.[2] Nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen soll eine nicht unterzeichnete Widerspruchsschrift allerdings dann dem Erfordernis der Schriftform genügen, wenn sich aus ihr allein hinreichend sicher ergibt, dass sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in Verkehr gelangt ist. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.6.2001 – 14 A 782/00, ZMR 2001, 931 = WuM 2001, 499 = NZM 2002, 78) Soll ein Dritter, beispielsweise ein Rechtsanwalt, den Widerspruch einlegen, muss er eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Die Vollmacht kann auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachgereicht werden. Gerade in den schwierigen Erschließungsbeitragsverfahren ist das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts notwendig, weil eine sachgerechte Argumentation ohne fachliches Spezialwissen kaum möglich ist.[3] Wird die schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt, ist das durch den angeblich Bevollmächtigten eingelegte Rechtsmittel unzulässig.[4] Bereits im Jahr 1989 hat das Bundesverwaltungsgericht auch das Telefax zur Einlegung von Rechtsbehelfen zugelassen.[5] Das Telefax muss unterschrieben sein. Das Unterschriftserfordernis wird durch die Wiedergabe des Schriftbildes der Originalunterschrift gewahrt.[6] Die fotokopierte, ursprünglich eigenhändige Unterschrift auf dem Original reicht demnach aus. Diese Unterschrift muss auf der am Empfangsgerät der Behörde eingehenden Kopie wiedergegeben werden. Sofern die Unterschrift fehlt, liegt kein formgültiger Widerspruch vor. Auch der maschinenschriftliche Vermerk wie z.B. „gez. Name“ soll nicht ausreichen. Das Bild des Originalschriftzugs muss erkennbar sein. (Riesenkampff in NJW 2004, 3296) Die Unterschrift kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr nachgeholt werden.

Ein Telefax kann auch als so genanntes Computer-Fax verschickt werden. Dabei wird das Telefax direkt aus dem PC heraus an das Telefaxgerät des Empfängers übertragen. Ein Ausdruck des Textes auf Papier, der unterschrieben werden könnte, um dann über ein herkömmliches Telefaxgerät verschickt zu werden, entfällt dabei. Deshalb wird anstelle einer technisch nicht möglichen eigenhändigen Unterschrift eine Unterschrift in das Textdokument eingescannt. Sofern das nicht möglich ist, soll die Person des Widerspruchsführers nach Meinung des GmS-OGB in der Regel aber auch dadurch eindeutig bestimmt sein, wenn er den Hinweis anbringt, dass wegen der gewählten Übertragungsform eine Unterschrift nicht möglich sei. (so auch BVerwG, Beschluss v. 30.3.2006 – 8 B 8.06, NJW 2006, 1989) Ein derartiges Computer-Fax ist ebenso als formwirksames Rechtsmittel anerkannt.[7] Hingegen soll die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Zunamens des Widerspruchsführers unter dem als Computerfax übermittelten Widerspruch keine ausreichende Wiedergabe der Unterschrift sein. (BGH, Urteil v. 10.5.2005 – XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086) Quelle: http://www.erwin-ruff.de/erschlbeitrag_widerspruchsverfahren.html#_ftn4


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B
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Eine weitere Frage, die sich stellt.

Person A wurde wie oben erwähnt ein negativer Widerspruchsbescheid zugestellt. In diesem wird nicht auf die Gründe des Widerspruchs eingegangen, sondern die deren Meinung nach fehlende Schriftform als Unwirsamkeit des Widerspruchs genannt.

Worauf bezieht sich also dann die Anfechtungsklage?

Wird im Urteil auf die Gründe des Widerspruchs eingegangen oder wird geklärt, ob der Widerspruchsbescheid an sich rechtens war? Da sich der Widerspruchsbescheid nicht auf die Gründe der Pers. A bezieht, sind das 2 Paar Schuhe.

Würde das Gericht also den Widerspruchbescheid an sich für unwirksam erlären, weil die Schriftform auch per Telefax mit Unterschrift gewahrt ist, bräuchte man erst gar nicht auf die Gründe gegen den Rundfunkbeitrag eingehen??? Wäre damit auch der Gebührenbescheid unwirksam?


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Woher wissen die dass es ein Computerfax war wenn es eingescannt wurde? Telefax ist ja erlaubt und der Empfang wurde ja bestätigt. Was anscheinend nicht so ohne weiteres geht ist nur die Unterschrift einsetzen. Siehe auch
http://www.123recht.net/Form-eines-Widerspruchs-gemae%C3%9F-70-VwGO-__a91307.html

Person A sollte einfach ganz normal klagen. Dem Gericht eine Kopie (Scan und Ausdruck ;-) ) des Widerspruchs mitschicken.


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im Schriftkopf des Faxschreibens steht

"FRITZ!fax via ISDN"

daraus leiten die also ein "Computer-Fax" ab, obwohl mit Unterschrift?

Eine Sendebestätigung liegt vor, wurde ja auch noch von deren Seite bestätigt.

Pers. A hat auch vor zu klagen, ist sich der juristischen Mittel aber noch recht unsicher.
Vor allem: Wogegen klagen? Gegen den unzulässigen Widerspruchsbescheid oder gegen den Rundfunkbeitrag mit der selbigen Begründung im Widerspruchsschreiben?


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Eine Klage richtet sich immer gegen den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, also den Beitragsbescheid.

Wenn der Widerspruch als unzulässig verworfen wird, muss zusätzlich zur inhaltlichen Begründung natürlich auch dagegen argumentiert werden.


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  • Cry for Justice
Leider wohl etwas dumm und vor allem zum Nachteil gelaufen.
Die haben ihren Aufhänger gefunden und nageln sich daran fest.
Umso mehr sollten wir auch viel spitzfindiger werden und jedes Wort von denen nicht nur 3mal umdrehen.


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Schrei nach Gerechtigkeit

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Person A sollte schreiben dass der Widerspruch, der in Kopie beiliegt, gefaxt wurde wodurch Urheberschaft und Rechtsbindungswille klar erkennbar sind. Auf die Art des Faxes einfach nicht eingehen, sollen die nachweisen dass es ein Computerfax war. Auch normale faxe können ISDN. Unterschied ist ja auch dass bei einem Computerfax die Buchstaben klare Kanten haben und alle Striche gleich breit sind weil sie eben nicht gescannt wurden. Also nicht beirren lassen und normal klagen, also gegen den ersten Bescheid.


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Ich fasse nochmal zusammen:
Der Widerspruch wurde mit einer nicht standhaften Begründung zurückgewiesen.

Jetzt hat Person A folgende Möglichkeiten:
  • Widerspruchsbescheid akzeptieren. Damit wird das ganze rechtswirksam. Person A muss zahlen. Das Geld sieht Person A nie wieder.
  • Widerspruch mit einer Anfechtungsklage vor das Verwaltungsgericht bringen. Aussicht auf Erfolg=minimal. Die Klage wird abgewiesen/der Beklagte (ARD, ZDF & Co. bekommt Recht. Das Ganze kostet Person A 105 € + Auslagen und wird rechtswirksam. Person A muss zahlen. Das Geld sieht Person A nie wieder.
  • Prüfen, ob sich bereits der EuGH mit dem Rundfunkbeitrag beschäftigt. Wenn ja, Anfechtungsklage erheben und auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH (>5 Jahre) plädieren. Der Bescheid kann weiter vollstreckt werden. Person A muss zahlen. Das Geld kann Person A im Fall der Verfassungswidrigkeit evtl. zurückholen (Einklagen?)

So oder so, Person A muss zahlen. Auch wenn im Nachhinein der Rundfunkbeitrag gekippt werden sollte, hat Person A keinen Anspruch auf Rückerstattung, es sei denn, dass ihr Widerspruch noch nicht rechtskräftig geworden ist. Aber so lange kann Person A den nicht hinauszögern. Also?


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Option 2 ist sicher nur eine Möglichkeit es hinauszuzögern, doch je mehr es tun desto länger dauert alles und desto höher die Wahrscheinlichkeit dass man nicht zahlen muss. Sicher kann man auch versuchen dem Gericht vorzuschlagen zu warten bis es vor dem Verfassungsgericht entschieden ist und das dauert noch ca. 4 Jahre (Bei der PC-Gebühr waren es auch 6 Jahre).


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Wenn das Fax nachweisbar eine (eigenhändige) Unterschrift wiedergibt würde ich darauf bestehen, dass die Schriftform gem. § 70 VwGO eingehalten wurde.

Vgl. z.B. http://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/leistungen/widerspruch/widerspruch.htm :

Zitat
Was ist zu beachten ?
Form

Der Widerspruch muss schriftlich erhoben werden, wobei Sie das Schreiben auch per Telefax versenden können (achten Sie aber darauf, dass das Schreiben unterzeichnet ist). Die Widerspruchseinlegung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig, es sei denn, die Behörde hat für die elektronische Widerspruchseinlegung den Zugang eröffnet.


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Hallo Blitzbirne,

bitte die Rechtsbehelfsbelehrung des Ausgangsbescheides einscannen und hochladen.

Sollte diese fehlerhaft sein, wovon ich ausgehe, hast du ja noch zig Monate um Deinen Widerspruch erneut einzulegen!  8)
VG

PS: Und wer ist eigentlich Absender des Widerspruchsbescheides? Doch nicht etwa der BS oder?


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Fehlerhaft sind die Rechtbehelfsbelehrungen zunächst nur in Bayern, hier geht es um NRW.
(Aber wenn der Widersspruch mit der eigenhändigen Unterschrift per Fax übertragen wurde ist dieser auch zulässig).

Zur Bayerischen Rechtsbehelfsbelehrung siehe:

Kein (fakultatives) Widerspruchsverfahren im Rundfunkbeitragsrecht (in Bayern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10733.msg73694.html


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Ich meine es wie ich es geschrieben habe, ich "hoffe" die Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft!
Bitte hochladen und dann reden wir drüber...


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@Blitzbirne

Die Versandart ist zwar so zulässig und m.E. hat Person A fast alles richtig gemacht.

Klagen oder andere Mitteilungen an alle Gerichte werden auch auf den letzten Drücker per Fax eingereicht und der Zugang wird auch fristwahrend anerkannt! Kleiner Unterschied: Die Schriftstücke werden auf dem Postweg nochmal hinterhergesendet, das aber meist nur, weil da noch Anlagen etc. dabei sind, die man schwer faxen kann. M.E. zählt allein die Kenntnisnahme, um eine Frist zu wahren, und die wurde Person A ja bestätigt.


Was bei Gerichten anerkannt wird, ist beim Beitragsservice erst recht zu akzeptieren. Anderenfalls soll man Dir begründen, warum das bei denen anders sein soll.

Warum bitte hat Person A beim Fritz! Fax in der Software die Kopfzeile nicht angepaßt? Ich könnte wetten, dann wären die gar nicht auf so eine bekloppte Idee gekommen bzw. hätten die dann nicht so eine Steilvorlage gehabt.

Ich gehe mal davon aus, daß das hier einfach nur ein Mißverständnis ist, weil die glauben, es wurde direkt aus dem PC ohne oder mit gescannter Unterschrift gefaxt und das hätte in der Tat nicht anerkannt werden müssen.

Dem Verhalten nach hat Person A den Widerspruch doch bestimmt an den Beitragsservice gefaxt und nicht an die Rundfunkanstalt?


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Achso: Auch die Definition "elektronische Form" ist zweifelhaft und mißverständlich. Damit ist gewöhnlich immer Email gemeint.

Mich würde mal interessieren, wie man ein Fax mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen will. Das müßte ja dann bei einem Brief auch möglich sein  8)

Damit ist in jedem fall nicht die Unterschrift gemeint und derartige Signaturen gibt es wiederum auch nur im Emailverkehr.


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