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Autor Thema: Widerspruch zur Niederschrift - Berlin  (Gelesen 41613 mal)

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Gast

Re: Widerspruch zur Niederschrift - Berlin
#75: 05. März 2015, 18:50
X hat sich mitlerweile besonnen.  8)

Zudem hat X dank eines Postunternehmens es nun fertigbringen können ihren Widerspruch an den RBB zu richten, und zwar nachweislich fristgerecht - wobei nach X's Auffassung ohnehin § 58 Abs. 2 VwGO und die damit verbundene Fristverlängerung gegriffen haben hätte sollen.

X ist nun insb. gespannt, ob der RBB im weiteren Verlauf Person X unterstellt ihr Geschriebenes frei erfunden zu haben und / oder ob X damit einen zeitnahen Widerspruchsbescheid provoziert hat, in welchem auf X's neuestem Widerspruch gar nicht eingegangen wird.

Mal schauen was geht ...  :)



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Gast

Re: Widerspruch zur Niederschrift - Berlin
#76: 05. März 2015, 18:52
Nur noch als kleiner Hinweis:

Das Thema lautet: Widerspruch zur Niederschrift - Berlin

AUF ZUM HAUS DES RUNDFUNKS!  :laugh:


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GEZockt

Re: Widerspruch zur Niederschrift - Berlin
#77: 10. März 2015, 11:36
Ich habe mit dem RBB telefoniert. Widerspruch zur Niederschrift ist nach wie vor im Haus des Rundfunks möglich. Spontan hingehen ist allerdings, wie vor ein paar Monaten auch, als ich das Thema angesprochen habe, nicht möglich. Das heißt praktisch:

- man ruft den RBB (Telefonnummer auf Webseite)
- besteht drauf das man nicht an den Beitragsservice Köln weitergeleitet wird
- sagt, dass man einen Termin für den Widerspruch zur Niederschrift vereinbaren möchte
- dann wird man weiter verbunden oder zurück gerufen
- vereinbart eine Termin
- geht zum Termin hin
- macht seinen Widerspruch (Keine 10 Seiten Romane!)
- fertig

Alles ganz freundlich, wie bei meinem ersten Widerspruch zur Niederschrift.
siehe hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11041.msg75492.html#msg75492


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Re: Widerspruch zur Niederschrift - Berlin
#78: 10. März 2015, 12:31
Und warum eigentlich keine 10 Seiten Romane? Will die Anstalt etwa vorschreiben wie der Widerspruch gestaltet werden soll? Die sind per Gesetz verpflichtet die Mitarbeiter zur Seite des Bürgers zu stellen, damit der Widerspruch niedergeschrieben wird. Auch wenn es 100 Seiten gibt...


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GEZockt

Re: Widerspruch zur Niederschrift - Berlin
#79: 10. März 2015, 12:34
Gebietet der Menschenverstand. Es kann natürlich jeder seinen Widerspruch formulieren wie  er möchte und versuchen diesen dann zu platzieren. Ich habe nur aufgezeigt wie es ohne Probleme funktioniert und ich für richtig halte.


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Re: Widerspruch zur Niederschrift - Berlin
#80: 10. März 2015, 12:43
Auch wenn es 100 Seiten gibt...

Nein, auch dazu gibt es eine Gerichtsentscheidung. Der Widerspruch zur Niederschrift soll eine Hilfe für diejenigen sein, die nicht schreiben können. Wenn also jemand 100 Seiten verfasst und die mündlich vorträgt und die Dummfunker sollen mitstenografieren, macht sich derjenige über die Behörde lustig, das muß die sich nicht gefallen lassen....... So ähnlich war die Begründung des Gerichts, war sogar hier im Forum ein Thema.


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Re: Widerspruch zur Niederschrift - Berlin
#81: 10. März 2015, 14:21
Auch wenn es 100 Seiten gibt...

Nein, auch dazu gibt es eine Gerichtsentscheidung. Der Widerspruch zur Niederschrift soll eine Hilfe für diejenigen sein, die nicht schreiben können. Wenn also jemand 100 Seiten verfasst und die mündlich vorträgt und die Dummfunker sollen mitstenografieren, macht sich derjenige über die Behörde lustig, das muß die sich nicht gefallen lassen....... So ähnlich war die Begründung des Gerichts, war sogar hier im Forum ein Thema.

in Antwort nr. 30 hier nachzulesen, nochmal der link

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20030613.13149.html


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Re: Widerspruch zur Niederschrift - Berlin
#82: 10. März 2015, 14:41
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20030613.13149.html


Zitat
Die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, nach der ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt auch zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden kann, diene dazu, auch Rechts- oder Schreibunkundigen die Erhebung eines formwirksamen Widerspruchs zu ermöglichen.

Einen Widerspruch zur Niederschrift, wenn das keine 10 bis 100 Seiten zulässt, wobei nach dem "Klang" im Link oben wahrscheinlich bereits 1 Seite zuviel wäre, dann halt, nur die ersten drei Zeilen entsprechend mündlich vortragen, und die vollständige Begründung als Anlage anschließend dazu reichen.
Die Anlagen dürfen dann ja soviele Seiten haben, wie Person A sich das vorstellt. Auch müssen diese dann keine formwirksame Form haben.

Das dürfte dann ja so gesehen nicht mehr weiter rechtsmissbräuchlich sein.

Als Antwort auf die Nachfrage, warum Person A, das so möchte, weil es zulässig ist, und in Deutschland alle Personen gleich behandelt werden sollen. Es kann und darf nicht sein, wie in dem Urteil oben beschrieben, dass es hier nun eine Bevorzugung der Personen gibt, welche Rechts- oder Schreibunkundig sind. ImZweifel ist eine Person A Rechtsunkundig und bezeugt das durch gut gestellte Fragen. ;-)


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Gast

Re: Widerspruch zur Niederschrift - Berlin
#83: 10. März 2015, 17:57
Ich habe mit dem RBB telefoniert. Widerspruch zur Niederschrift ist nach wie vor im Haus des Rundfunks möglich. Spontan hingehen ist allerdings, wie vor ein paar Monaten auch, als ich das Thema angesprochen habe, nicht möglich. Das heißt praktisch:

- man ruft den RBB (Telefonnummer auf Webseite)
...

@ GEZockt: Danke für die Info, dass es derzeitig wohl möglich ist beim RBB nach Telefonanfrage und Terminvereinbarung einen Widerspruch einzulegen.

@ all:

Fiktiver Fall:

Person Ä erhält einen Zahlungsbescheid.
Auf dem Zahlungsbescheid sind bis auf Anschrift keine weiteren Kontaktdetails der erlassenden Behörde ersichtlich.
Desweiteren sind auch Anschrift und diverse Kontaktmöglichkeiten einer Einrichtung angegeben, die nach Ä's Recherche jedoch nicht rechtsfähig ist. Ä ist diese Einrichtung also einerlei.
Laut Rechtsbelehrung ist es u. a. möglich bei der erlassenden Behörde Widerspruch einzulegen; nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es sogar vorgesehen bei der erlassenden Behörde diesen einzulegen.
Person Ä entschließt sich von ihrem Recht Gebrauch zu machen und möchte Widerspruch bei der erlassenden Behörde einlegen und macht sich also zu der ihr genannten Anschrift auf.
Bei der Behörde angekommen teilt man Person Ä mit, dass es nicht möglich ist unter dieser Anschrift einen Widerspruch einzulegen.

Fragen:

Sollte Person Ä nun überhaupt angehalten sein weitere Kontaktmöglichkeiten zu erforschen, welche sich noch nicht einmal aus dem Zahlungsbescheid und der zugehörigen Rechtsbelehrung ableiten lassen? Wenn ja, wann sollte die Mitwirkung von Ä ausgeschöpft sein? Ist es zwingend erforderlich eine Brieftaube loszuschicken, Morsezeichen oder Rauchzeichen abzugeben; in der Hoffnung die erlassende Behörde meldet sich bei Person Ä zurück wegen ihrem Anliegen einen Widerspruch einzulegen?

Allgemeingültige Antworten möglich?


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Re: Widerspruch zur Niederschrift - Berlin
#84: 10. März 2015, 19:35
Am besten schriftlich geben lassen, das an dieser Adresse nicht die gesuchte "Behörde" ist.
Damit dürfte die Rechtsbelehrung dann falsch sein.
Eine falsche Belehrung könnte direkt zur Nichtigkeit führen, das sollte geprüft werden.

Bei einer fehlenden Rechtsbelehrung verlängert sich normalerweise eine Frist.

Ist somit aber die Behörde nicht erkennbar, weil nicht prüfbar oder würde diese an der angebenen Adresse halt nicht ermittelbar sein, so wäre der Bescheid aus Sicht von PersonX nichtig. Weil die ausstellende Behörde diese angegebene ja nicht sein kann. Der BS selbst keine Behörde ist, aber das wäre zu prüfen.
Möglicherweise wäre der Bescheid rechtswidrig, wenn der BS sich als Behörde sieht, aber diesen Status nicht hat. Überhaupt sollte auch auf den Bescheiden stehen, in Auftrag von ... LRA ... usw.


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Re: Widerspruch zur Niederschrift - Berlin
#85: 28. August 2015, 16:52
Neueste Erfahrungen mit dem Widerspruch zur Niederschrift beim RBB nun in einem eigenen Thema:

Widerspruch zur Niederschrift, Berlin, Donnerstag, 27.08.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15544.0.html



Edit karlsruhe: Datum wurde von mir ergänzt


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