Ich habe mit dem RBB telefoniert. Widerspruch zur Niederschrift ist nach wie vor im Haus des Rundfunks möglich. Spontan hingehen ist allerdings, wie vor ein paar Monaten auch, als ich das Thema angesprochen habe, nicht möglich. Das heißt praktisch:
- man ruft den RBB (Telefonnummer auf Webseite)
...
@ GEZockt: Danke für die Info, dass es derzeitig wohl möglich ist beim RBB nach Telefonanfrage und Terminvereinbarung einen Widerspruch einzulegen.
@ all:
Fiktiver Fall:
Person Ä erhält einen Zahlungsbescheid.
Auf dem Zahlungsbescheid sind bis auf Anschrift keine weiteren Kontaktdetails der erlassenden Behörde ersichtlich.
Desweiteren sind auch Anschrift und diverse Kontaktmöglichkeiten einer Einrichtung angegeben, die nach Ä's Recherche jedoch nicht rechtsfähig ist. Ä ist diese Einrichtung also einerlei.
Laut Rechtsbelehrung ist es u. a. möglich bei der erlassenden Behörde Widerspruch einzulegen; nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es sogar vorgesehen bei der erlassenden Behörde diesen einzulegen.
Person Ä entschließt sich von ihrem Recht Gebrauch zu machen und möchte Widerspruch bei der erlassenden Behörde einlegen und macht sich also zu der ihr genannten Anschrift auf.
Bei der Behörde angekommen teilt man Person Ä mit, dass es nicht möglich ist unter dieser Anschrift einen Widerspruch einzulegen.
Fragen:
Sollte Person Ä nun überhaupt angehalten sein weitere Kontaktmöglichkeiten zu erforschen, welche sich noch nicht einmal aus dem Zahlungsbescheid und der zugehörigen Rechtsbelehrung ableiten lassen? Wenn ja, wann sollte die Mitwirkung von Ä ausgeschöpft sein? Ist es zwingend erforderlich eine Brieftaube loszuschicken, Morsezeichen oder Rauchzeichen abzugeben; in der Hoffnung die erlassende Behörde meldet sich bei Person Ä zurück wegen ihrem Anliegen einen Widerspruch einzulegen?
Allgemeingültige Antworten möglich?