Hypothetischer Fall:
Person A hat einen Erstwohnsitz im Bundesland A und einen Zweitwohnsitz im Bundesland B.
Der Erstwohnsitz im Bundesland A ist zur Zufriedenheit des BS erfasst.
Zum Zweitwohnsitz im Bundesland B hat sich Person A nie geäußert. Alle Kontaktversuche des BS sind ins Leere gelaufen. In der Folge muß es zur berüchtigten Zwangsanmeldung gekommen sein.
Eines Tages kommt ein Schreiben vom BS am Erstwohnsitz im Bundesland A an (sinngemäß): Ihre Adresse im Bundesland A wurde ermittelt und registriert. Bitte zahlen Sie für Ihren Wohnsitz im Bundesland B den Betrag X. Auf dieses Schreiben reagiert Person A nicht und erhält danach einen Festsetzungsbescheid in gewohnt zweifelhafter Form ebenfalls zum Erstwohnsitz im Bundesland A geschickt.
Welches VwVG wird im Fall von Person A denn nun herangezogen? Das vom Bundesland A oder das vom Bundesland B?
Laut §10 Abs. (5) des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung des Beitragsschuldners befindet.
Welche ist jetzt die Wohnung? Die für die gezahlt werden soll oder der Erstwohnsitz??? Mit dem Festsetzungsbescheid wird nämlich die Adresse der LRA von Bundesland A aufgeführt womit der Eindruck erweckt werden soll, dass diese zuständig ist.