Guten Tag Zusammen,
ich habe mich ein wenig im Forum umgesehen, da Person A auch betroffen ist von den Gebühren-/Beitragsbescheiden vom 01.08.2014. A hat seinen/ihren Bescheid am 13.08.2014 erhalten. Nun ist A natürlich etwas verwirrt gewesen, ob nun begründeter Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden soll oder dem Bescheid aufgrund von Formfehlern widersprochen werden soll.
Person A legt keinen begründeten Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ein, sondern wendet sich mit seinem Widerspruch immer direkt gegen den RStV.
Damit erkennt Person A den Erhalt des Bescheides an, bekommt entweder ein Infoschreiben mit vorgefertigter Begründung und weiterer Zahlungsaufforderung (manche nennen es auch Bettelschreiben) oder sofort einen Widerspruchsbescheid.
Wenn Person A nun den Verdacht hat, dass besagter Bescheid wegen Formfehlern nichtig bzw. rechtswidrig ist, dann braucht er auch keinen Widerspruch erheben, sondern muss das entweder selbst oder mit einem Anwalt vor Gericht feststellen lassen!
Wie gesagt, wer auf Nummer sicher gehen will, auch im Hinblick auf das folgende Vollstreckungsersuchen bei weiterem Igno, sollte zumindest beim Erstgespräch mit einem Anwalt diese Info heraus bekommen.
Wer seinen Widerspruch auf Formfehler begründet und dies dem BS mitteilt, wird vermutlich bald einen rechtsgültigen geänderten Bescheid bekommen. Letztendlich ist das alles nur ein Spiel auf Zeit und man entgeht der Zahlung eben nur solange, bis der BS seine Bescheide geändert hat.