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Autor Thema: Sind die Beitragsbescheide nun "gültig" oder nicht?  (Gelesen 60805 mal)

c
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Wer bezüglich des Bescheids sicher gehen will, muß einen Anwalt für Verwaltungsrecht konsultieren und seine weitere Strategie danach festlegen!


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Zitat
Guten Tag Zusammen,

ich habe mich ein wenig im Forum umgesehen, da Person A auch betroffen ist von den Gebühren-/Beitragsbescheiden vom 01.08.2014. A hat seinen/ihren Bescheid am 13.08.2014 erhalten. Nun ist  A natürlich etwas verwirrt gewesen, ob nun begründeter Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden soll oder dem Bescheid aufgrund von Formfehlern widersprochen werden soll.

Person A legt keinen begründeten Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ein, sondern wendet sich mit seinem Widerspruch immer direkt gegen den RStV. ;)

Damit erkennt Person A den Erhalt des Bescheides an, bekommt entweder ein Infoschreiben mit vorgefertigter Begründung und weiterer Zahlungsaufforderung (manche nennen es auch Bettelschreiben) oder sofort einen Widerspruchsbescheid.

Wenn Person A nun den Verdacht hat, dass besagter Bescheid wegen Formfehlern nichtig bzw. rechtswidrig ist, dann braucht er auch keinen Widerspruch erheben, sondern muss das entweder selbst oder mit einem Anwalt vor Gericht feststellen lassen! ;)

Wie gesagt, wer auf Nummer sicher gehen will, auch im Hinblick auf das folgende Vollstreckungsersuchen bei weiterem Igno, sollte zumindest beim Erstgespräch mit einem Anwalt diese Info heraus bekommen.

Wer seinen Widerspruch auf Formfehler begründet und dies dem BS mitteilt, wird vermutlich bald einen rechtsgültigen geänderten Bescheid bekommen. Letztendlich ist das alles nur ein Spiel auf Zeit und man entgeht der Zahlung eben nur solange, bis der BS seine Bescheide geändert hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. August 2014, 05:13 von Bürger«

a
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Hallo miteinand,

also, mein Bescheid (Datiert 01.06.2014) trägt im Kopf links oben Namen und Anschrift des NDR, rechts oben den Beitragsservice. Der Bescheid endet mit "Mit freundlichen Grüßen Norddeutscher Rundfunk" und umseitig in der Rechtsbehelfsbelehrung findet sich:

Zitat
Der Widerspruch ist schriftlich in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitige genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen Beitragsservice [komplette Anschrift] oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt.

Auf dem ablehnenden Bescheid zu meinem Widerspruch findet sich auf der ersten Seite nicht die Anschrift des NDR, sondern des "Beitragsservice", die Rechtsbehelfsbelehrung sagt die Aschrift des zuständigen Gerichts und endet mit:

Zitat
Richten Sie eine eventuelle Klage gegen die Landesrundfunkanstalt: Norddeutscher Rundfunk, [komplette Anschrift]

Ich kann mir wohl vorstellen, dass da noch der eine oder andere Formfehler drinsteckt (ob da nun noch die Unterschrift eines Verwaltungsleiters drunter müsste etc), aber ich glaube kaum, dass das einem Richter reicht, um das ganze in der Sache wegen der Formalia abzuweisen. Kann ja sein, dass da der eine oder andere auch andere Bescheide bekommen hat, da muss jeder schon selbst gucken. Wenn die formellen Kriterien gegen den Beitragsbescheid geltend gemacht werden, kommt halt irgendwann ein "korrekter Bescheid", das verzögert die Sache halt und man kann das bei seinem Widerspruch und seiner Klage mit angeben, aber als einzige Begründung wird das nicht reichen. Es liefert also höchstens noch eine Prise Würze dazu. Wer dazu bessere (juristische) Kenntnisse hat, möge mich korrigieren...

alabaster


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2014, 15:47 von alabaster«

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Zitat
Ich kann mir wohl vorstellen, dass da noch der eine oder andere Formfehler drinsteckt (ob da nun noch die Unterschrift eines Verwaltungsleiters drunter müsste etc), aber ich glaube kaum, dass das einem Richter reicht, um das ganze in der Sache wegen der Formalia abzuweisen. Kann ja sein, dass da der eine oder andere auch andere Bescheide bekommen hat, da muss jeder schon selbst gucken. Wenn die formellen Kriterien gegen den Beitragsbescheid geltend gemacht werden, kommt halt irgendwann ein "korrekter Bescheid", das verzögert die Sache halt und man kann das bei seinem Widerspruch und seiner Klage mit angeben, aber als einzige Begründung wird das nicht reichen. Es liefert also höchstens noch eine Prise Würze dazu. Wer dazu bessere (juristische) Kenntnisse hat, möge mich korrigieren...

Das ist klar, aber wenn man nicht durch eine Feststellungsklage versucht Licht ins Dunkel zu bringen, dann bleibts eben immer bei Mutmaßungen.

Person A geht diesen Weg, weil nach dem Urteil des LG Tübingen auch auf die Bescheide eingegangen wurde. Widerspruch und Klage können ja parallel laufen und dass irgendwann ein "Korrekter Bescheid" einflattert ist auch klar.

Die Frage ist, ob der BS in Zukunft nur Einen "korrekten Bescheid" verschicken muß oder Hunderttausende? ;)

Zudem kann sich Person A nicht vorstellen, dass ein anderes Gericht das TÜ Urteil übergehen kann. Entweder es gibt Formvorschriften die einen Verwaltungsakt begründen oder wir sind tatsächlich in einer Bananenrepublik angekommen!

Sicher ist gar nix im Leben, aber die wollen eben unser Geld und Person A wills denen nicht freiwillig geben.

Thats Life... jeder muß seinen Weg gehen und wir werden sehen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2014, 19:01 von chaka«

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Aktuell sieht es so aus, dass Person A mit einem Rechtanwaltsbüro für Verwaltungsrecht (auch GEZ Angelegenheiten) Kontakt aufgenommen hat. Es wurde erstmal die Kostenfrage für ein Erstgespräch geklärt. Dies beläuft sich auf 190 EUR inkl. Mehrwertsteuer.

Da Person A aber gleich mal mit der Rezeptionistin ein kleines Pläuschchen am Telefon halten konnte und ein wenig über das Urteil TÜ und Widerspruch allgemein, Feststellungsklage, was für ein Verein die GEZ/BS ist, über deren Methoden ect. philosophierte, wurde Person A eigentlich nur darin bestärkt seinen Widerspruch nur auf Formfehler hin und nicht gegen den RStV zu begründen.

Der BS muß eigentlich auf diesen Widerspruch eingehen und es wird sich zeigen was kommt. Je nachdem wie die Begründung ausfällt wird der RA in Anspruch genommen. Passiert einige Zeit nichts wird Feststellungsklage erhoben.

Besteht Aussicht auf Erfolg bezüglich Formfehlern wird Prozesskostenhilfe gewährt. Das wiederum kann dann der RA von Person A klären, wenn sich von Seiten des BS was getan hat.

Letztendlich ist es egal wie und was man tut. Geld kostet es immer um zu seinem Recht zu kommen. In diesem Sinne bleibt standhaft! :)



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Person A möchte nochmals klarstellen, daß dies ihre Strategie ist und keinen Erfolg versprechen muß. Die Verwaltungsvorschriften können in jedem anderen Bundesland anders ausgelegt werden. Das Pläuschchen am Telefon wurde rein hypothetisch geführt und Person A hat sich nur über Widerspruchsmöglichkeiten gegen den Bescheid unterhalten und keine Rechtsauskunft erhalten.


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Besteht Aussicht auf Erfolg bezüglich Formfehlern wird Prozesskostenhilfe gewährt.....
Falls letzeres so sein sollte, könnte Person A auch möglicherweise Anspruch auf einen 'Beratungsschein' haben. Falls Person das nicht kennt, einfach mal eine Suchmaschine danach befragen.


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

O
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Nachdem Frau X keinen Anwalt gefunden hat, der sich für das Thema "Nichtigkeit des Gebühren-/Beitragsbescheid" interessiert, bringt sie heute ihren Brief auf die Post. Frau X ärgert sich gewaltig, dass sie bereit war wegen der Nichtigkeit vor Gericht zu ziehen, aber keine Fachperson gefunden hat, die ihr beisteht.


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BisZumLetztenAtemzug

Zitat
Nachdem Frau X keinen Anwalt gefunden hat, der sich für das Thema "Nichtigkeit des Gebühren-/Beitragsbescheid" interessiert

Was wohl bedeutet, daß bereits Anwälte aufgegeben haben gegen diese Institution BS zu Felde zu ziehen?  ::)

Zitat
bringt sie heute ihren Brief auf die Post

Welcher Brief wird wohin gesendet, wenn ich fragen darf? ;)

Zitat
Frau X ärgert sich gewaltig, dass sie bereit war wegen der Nichtigkeit vor Gericht zu ziehen, aber keine Fachperson gefunden hat, die ihr beisteht

Bedeutet wohl, daß Frau X mittels Feststellungsklage wegen Nichtigkeit des Bescheids erhoben hat und verlor?  :-[

Hätte Frau X mit einer Fachperson Erdfolg gehabt? ;)

Antworten von Frau X wären interessant. Danke im Vorraus.



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Nein, Frau X hat keine Feststellungsklage erhoben. Das wäre ihr bevorzugter Weg gewesen. Aber dafür hat sie in der Zeit, die ihr von der Frist noch blieb, keinen Anwalt gefunden. Alleine ist Frau X nicht in der Lage eine Feststellungsklage einzureichen.
Frau X hat nun einen Brief mit folgendem Inhalt an den BS in Köln geschickt:
_________________________________________________________________________________
ich habe am 15.08.2014 ein Schreiben mit dem Titel „Gebühren-/Beitragsbescheid“ erhalten.

Ich beantrage die Feststellung der Nichtigkeit (Art.44 Abs.5 BayVwVfG) und Aufhebung des o.g. Bescheids wegen offensichtlicher Nichtigkeit, hilfsweise lege ich Widerspruch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen den Bescheid ein und beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 6 VwGO). Eine genaue Widerspruchsbegründung behalte ich mir vor.

Des Weiteren weise ich alle offenen Rückstände insbesondere den Säumniszuschlag zurück, da mir bis heute kein gültiger Beitragsbescheid in Form eines Verwaltungsaktes zugegangen ist, der eine Zahlungspflicht meinerseits begründen würde.

_________________________________________________________________________________

Frau X weist daraufhin, dass dieser Brief von einem Laien verfasst wurde und daher sehr fragwürdig ist, ob das so ok ist.
Frau X wartet jetzt ab. Egal was als nächstes kommt, Frau X wird wieder einen Anwalt suchen und hoffentlich mit mehr Zeit für die Suche dann auch einen finden. (Könnte man im Forum nicht mal eine Liste von empfohlenen Anwälten anfangen?)


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BisZumLetztenAtemzug

Zitat
Alleine ist Frau X nicht in der Lage eine Feststellungsklage einzureichen

Warum das denn nicht? Dazu braucht man doch nur im Netz nach den entsprechenden Gesetzen und Urteilen googeln. ;)

Zitat
Frau X hat nun einen Brief mit folgendem Inhalt an den BS in Köln geschickt:
_________________________________________________________________________________
ich habe am 15.08.2014 ein Schreiben mit dem Titel „Gebühren-/Beitragsbescheid“ erhalten.

Ich beantrage die Feststellung der Nichtigkeit (Art.44 Abs.5 BayVwVfG) und Aufhebung des o.g. Bescheids wegen offensichtlicher Nichtigkeit, hilfsweise lege ich Widerspruch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen den Bescheid ein und beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 6 VwGO). Eine genaue Widerspruchsbegründung behalte ich mir vor.

Des Weiteren weise ich alle offenen Rückstände insbesondere den Säumniszuschlag zurück, da mir bis heute kein gültiger Beitragsbescheid in Form eines Verwaltungsaktes zugegangen ist, der eine Zahlungspflicht meinerseits begründen würde.

Das wird in der Tat interessant sein, welche Antwort Frau X daraufhin bekommt? ;)

Zitat
Frau X weist daraufhin, dass dieser Brief von einem Laien verfasst wurde und daher sehr fragwürdig ist, ob das so ok ist.
Frau X wartet jetzt ab. Egal was als nächstes kommt, Frau X wird wieder einen Anwalt suchen und hoffentlich mit mehr Zeit für die Suche dann auch einen finden. (Könnte man im Forum nicht mal eine Liste von empfohlenen Anwälten anfangen?)

Warum googelt Frau X nicht nach GEZ-Anwälten in ihrem Wohnbereich? ;)


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Warum das denn nicht? Dazu braucht man doch nur im Netz nach den entsprechenden Gesetzen und Urteilen googeln. ;)
"Nur" ist leicht gesagt. Frau X hat momentan viel um die Ohren und nicht die Nerven sich da einzulesen. Zeit würde das auch in nicht unerheblichem Maße kosten. Vielleicht beim nächsten Mal ;).

Zitat
Warum googelt Frau X nicht nach GEZ-Anwälten in ihrem Wohnbereich? ;)
Da wär Frau X im Leben nicht drauf gekommen. Frau X hat nach Verwaltungsrecht Anwälten gesucht. Davon hat sie schon nicht gerade viele gefunden (und die meisten machen nur Baugenehmigungen und sowas).


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Es stellt sich hier ja auch eigentlich die grundsätzliche Frage, will ich den BS grundsätzlich ignorieren, da nicht rechtsfähig?
Das hab ich eigentlich vor, hier schreiben immer so viele, dass sie ihren WS an den BS senden, warum?
Man sollte mit dem BS überhaupt nicht reden, sondern immer nur mit der LRA.
Allerdings könnte es dann ein Problem sein, wenn man den Beitragsbescheid wegen Nichtigkeit angreifen will, da ja anscheinend dann der Widerspruchsführer die LRA als Gläubiger erkannt hat.
Wie seht ihr das?


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Allerdings könnte es dann ein Problem sein, wenn man den Beitragsbescheid wegen Nichtigkeit angreifen will, da ja anscheinend dann der Widerspruchsführer die LRA als Gläubiger erkannt hat.
Genau deswegen hat Frau X ihren "Widerspruch" an den BS geschickt. Die stehen schließlich als Absender drauf und die beauftragende Behörde ist nicht klar erkennbar.


Meine Logik dazu ist folgende: Ich weiß nicht, ob dieser Schrieb von einer Behörde kommt und irgendetwas offizielles darstellt. Da ich mir meiner Sache aber nicht zu 100% sicher bin, lasse ich den Absender wissen, dass ich den Brief nicht als etwas offizielles anerkenne. Sollte es sich tatsächlich um etwas offizielles handeln, dann werden die ja kein Problem haben dieses Missverständnis aus der Welt zu räumen.

Man könnte aber auch so argumentieren: Ich weiß nicht, ob dieser Schrieb von einer Behörde kommt und irgendetwas offizielles darstellt. Also frage ich bei demjenigen nach, der für die Rundfunkbeiträge offiziell verantwortlich ist (also unabhängig von den Adressen, die auf dem Brief vermerkt sind), ob das von ihm kommt bzw. abgesegnet ist und warum das Schreiben nicht die nötige Form aufweist.
Wäre eigentlich logischer (eine Phishing-Mail im Namen von PayPal schickt man ja auch an PayPal und nicht zurück an den Absender), allerdings auch gefährlicher. Die LRA wird mit Sicherheit nicht innerhalb der 4 Wochen antworten (wäre mal einen Versuch wert) und dann hätte man den GV oder sonst wem am Hals. Ist natürlich auch eine Möglichkeit, wenn man die Nerven dazu hat.


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Es stellt sich hier ja auch eigentlich die grundsätzliche Frage, will ich den BS grundsätzlich ignorieren, da nicht rechtsfähig?
Das hab ich eigentlich vor, hier schreiben immer so viele, dass sie ihren WS an den BS senden, warum?
Man sollte mit dem BS überhaupt nicht reden, sondern immer nur mit der LRA.
Allerdings könnte es dann ein Problem sein, wenn man den Beitragsbescheid wegen Nichtigkeit angreifen will, da ja anscheinend dann der Widerspruchsführer die LRA als Gläubiger erkannt hat.
Wie seht ihr das?
So sehe ich das auch. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und für mich nicht satisfaktionsfähig. Mit denen hatte ich bisher noch nie Kontakt. Allein die LRA sind in der Lage mir eine Antwort abzunötigen. Ich glaube die Nichtigkeit des Verwaltungsakts hat nicht weniger Gewicht wenn ich beharrlich den BS ignoriere und alleine die LRA in die Haftung nehme. Eine Einlassung ist es ja in jedem Fall sobald ich überhaupt etwas von mir hören lasse.


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