hi
ich hatte das Urteil bei meinen Recherchen auch schon gefunden, aber noch nicht ausgewertet, es könnte auch für andere Bundesländer und deren landes-Gesetzgebung in Betracht kommen. Die Kammer 6a und b in München hat interessante Urteile.
in kurz geht es um folgendes:
Person K bekommt drei Bescheide und legt dreimmal Widerspruch ein
Widerspruchsbescheide kommen nicht, sondern BS schickt Ankündigung der Zwangsvollstreckung.
Person K weiß nicht, dass es ein Infoschreiben ist (weil eben Widerspruchsbescheid fehlt) stellt darauf vor Gericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, beantragt nach § 80 Abs. 5 VwGO,
soweit sogut, unter Punkt 5,6,15,16 ff des Urteils kann man sich Überblick verschaffen, um dann weiterzulesen.
dort nämlich kommt ein interessanter Punkt, der Witz an der Sache ist nämlich die Aussage des Richters, dass das Einlegen des Widerspruchs zwar nach dem alten Rundfunkgebühren-Schema als Option zur Verfügung stand, bzw. die Wahl zwischen Widerspruch und direkter Klage, nach dem neuen Beitragsschema allerdings nicht mehr, sondern wie ich es verstehe, es müsste regelmässig Klage erhoben werden. Die entsprechenden §§ sind genannt und ausgeführt.
Mit anderen Worten, die in Bayern versendeten Bescheide dürften seit 2013 generell eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung haben.
wie sich das in anderen Bundesländern gestaltet wäre fraglich, es ist denkbar dass es ähnliche Rechtslagen gibt.
unter Punkt 24 lässt sich dann noch lesen: Die gerichtliche Anfrage vom ... Januar 2014 an die Beteiligten (also den BS) hinsichtlich der Statthaftigkeit eines Widerspruchs gegen einen Bescheid im Rundfunkbeitragsrecht blieb unbeantwortet. da ist ihnen vermutlich mal nichts mehr eingefallen
der BS musste die Kosten des Verfahrens zahlen.
die Konsequenzen wiederum: Ob alle solchen Bescheide nun ungültig sind ist fraglich, auf jeden Fall erhöht sich durch eine fehlerhafte Rechtsbelehrung die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr. § 58 Abs. 2 VwGO
ebenfalls dürften alle laufenden Widersprüche ungültig sein.