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  • Vg Würzburg, Termin, Urteil: 24. Juli 2014

Autor Thema: VG Würzburg, Termin, Urteil  (Gelesen 3522 mal)

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
VG Würzburg, Termin, Urteil
Autor: 18. Oktober 2014, 01:34
Verwaltungsgericht Würzburg


Hausanschrift
Burkarderstraße 26
97082 Würzburg
Telefon
0931/41995-0



VG Würzburg 3. Kammer, Urteil vom 24.07.2014,


Rundfunkbeitrag; Betriebsstätte; geräteunabhängiges Finanzierungsmodell; internetfähiger PC

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Text des Urteiles:


http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE140014283&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


Auszug:
…....
3
Gegen den Beitragsbescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, die in der Kanzlei vorhandenen Personalcomputer (PCs) seien bloßes und unumgängliches Arbeitsmittel. In der Kanzlei höre niemand Radio oder sehe fern. Der erhobene Beitrag sei eine unzulässige maschinen- und kopfbezogene Arbeitnehmersteuer, der jegliche innere Berechtigung fehle. Ohne PC und Internetanschluss wären die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bzw. Rechtsanwälte der Kanzlei nicht in der Lage, ihren Beruf auszuüben. Der Gesetzgeber zwinge dazu, beispielsweise Steuererklärungen, Mahnbescheidsanträge etc. nur im Wege der Datenfernübertragung einzureichen, was nun einmal lediglich mittels PC und Internetanschluss möglich sei. Ein zwingend erforderliches Arbeitsmittel mit Fernseh- und Rundfunkgebühren zu belegen, sei rechtswidrig, da es zudem an einer für die Erhebung einer Steuer erforderlichen Rechtsgrundlage fehle.
….....



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2014, 01:37 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

D
  • Beiträge: 38
Re: VG Würzburg, Termin, Urteil
#1: 18. Oktober 2014, 09:48
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Zitat
Die Rundfunkbeitragspflicht knüpft an das Innehaben einer Wohnung oder an das Bestehen einer Betriebsstätte an. Auch wenn der Kläger in seinem Betrieb keinerlei Geräte vorhalten würde, die den Rundfunkempfang ermöglichen, wäre er über die Beitragspflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf (Landtags-Drs. 16, 7001 S. 12) wird hierzu ausgeführt:

„Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“.

Nach Auffassung des VG Würzburg wird noch einmal klar gesagt, dass selbst eine leerstehende Wohnung oder Betriebsstätte beitragspflichtig wäre.

Doch mir stellt sich, nach der oben aufgeführten Begründung dazu, folgende Frage:
Wie können denn die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen werden, wenn keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind?

Ich zitiere noch einmal: „Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“.

Um Rundfunk empfangen zu können ist ein Rundfunkempfangsgerät notwendig. Ist ein solches nicht vorhanden, kann auch kein Rundfunk empfangen werden.
Die vom VG selbst aufgeführte Begründung würde im Falle einer Wohnung oder Betriebsstätte ohne Rundfunkempfangsgeräte gar nicht greifen.

Oder wird hierbei nicht das Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes als Voraussetzung betrachtet, sondern nur die bloße Möglichkeit ein solches zu beschaffen?
Falls ja, warum wird die Beitragspflicht dann überhaupt an eine Wohnung oder Betriebsstätte gekoppelt?

Wenn nicht technische Voraussetzungen von Belang sind, sondern nur die persönliche Fähigkeit eines Menschen die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks zu nutzen, so wäre erstmal jeder in Deutschland lebende Mensch, abgesehen von Menschen ohne allgemeiner Geschäftsfähigkeit (aufgrund von Behinderung oder sonstigem),  beitragspflichtig. Wenn, unabhängig von technischen Voraussetzungen, nur die Fähigkeit eines Menschen die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks zu nutzen betrachtet wird, dann wäre das Vorhandensein einer Wohnung oder einer Betriebsstätte in diesem Fall nicht von Belang, genauso wenig wie das Vorhandensein eines Stromanschlusses, eines Fernsehers, einer Arbeit oder von Geld um den Rundfunkbeitrag zu zahlen.
Denn die Fähigkeiten sich diese Dinge zu beschaffen müssen dann genauso vorausgesetzt werden.   

In weise nochmal darauf hin, was genau in der vom VG aufgeführten Begründung steht:
 „Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann [...]“.

Hier ist von empfangen die Rede und nicht von nutzen. Ein Mensch kann keinen Rundfunk empfangen. Ein Mensch kann sich ein Rundfunkempfangsgerät beschaffen, welches den Rundfunk empfängt und damit dann die durch den Rundfunk bereitgestellten Angebote nutzen. Notwendig ist aber ein Rundfunkempfangsgerät. Die in der Begründung aufgeführte Voraussetzung ist von technischer Natur. Es wird nicht vorgeschrieben, dass jeder Wohnungsinhaber sich ein Rundfunkempfangsgerät zu beschaffen hat.
Somit wäre auch eine Person welche keinerlei Rundfunkempfangsgeräte besitzt nach obiger Begründung eben nicht beitragspflichtig.  Denn sie kann ja keinen Rundfunk empfangen.
Und  „Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann [...]“.

Entweder muss also die vom VG aufgeführte Begründung geändert oder jeder Wohnungsinhaber verpflichtet werden ein Rundfunkempfangsgerät zu beschaffen.


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  • IP logged

M
  • Beiträge: 448
Re: VG Würzburg, Termin, Urteil
#2: 18. Oktober 2014, 11:09
Die Rundfunkbeitragspflicht knüpft an das Innehaben einer Wohnung oder an das Bestehen einer Betriebsstätte an.
Nach Auffassung des VG Würzburg wird noch einmal klar gesagt, dass selbst eine leerstehende Wohnung oder Betriebsstätte beitragspflichtig wäre.

Streng genommen, ja. Denn die Wohnung/ Betriebsstätte ist höchstwahrscheinlich nicht herrenlos. Wenn sie nicht in Besitz des Mieters ist, dann wahrscheinlich in Besitz des Eigentümers. Das mit Anmeldung oder Mietvertrag war nur als Ansatzpunkt zur Ermittlung des Inhabers, aber nicht ausschließlich.

Trotzdem wagt die GEZ nicht, von leeren Wohnungen Beiträge zu verlangen. Man stelle sich die Konsequenzen vor, für die Wohnungswirtschaft, für jene, die ganze leere Gebäude mit mehreren Wohnungen haben und wirtschaftlich schon stark darunter leiden, auch für ärmere Wohnungseigentümer, die mit den hohen Kosten des Leerstands belastet sind. Die Lösung wäre, leer stehende Immobilien wegen der hohen Kosten abzureisen.

Sicher wünschen sie sich es, aber sie wagen es nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2014, 15:04 von Bürger«

C
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Re: VG Würzburg, Termin, Urteil
#3: 18. Oktober 2014, 13:33
Ein Mensch kann keinen Rundfunk empfangen. Ein Mensch kann sich ein Rundfunkempfangsgerät beschaffen, welches den Rundfunk empfängt und damit dann die durch den Rundfunk bereitgestellten Angebote nutzen. Notwendig ist aber ein Rundfunkempfangsgerät. Die in der Begründung aufgeführte Voraussetzung ist von technischer Natur. Es wird nicht vorgeschrieben, dass jeder Wohnungsinhaber sich ein Rundfunkempfangsgerät zu beschaffen hat.
Das ist eine Hirnlose Verknüpfung, die nur das Eintreiben der Gelder erleichtern soll. Wenn jede Wohnung lt Gesetz mit Empfangssignal und Empfangsgeräten ausgestattet wäre, ergäbe es einen nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt. So setzt man voraus, das in jeder Wohnung ÖR-Rundfunk empfangen wird, ohne den Menschen die Freiheit zu lassen das selbst für sich zu entscheiden. Spätestens wenn es um die Wichtigkeit des Fernsehkonsums geht, nimmt man den Bürgern die Entscheidungfreiheit, indem die Politik sagt: Das Fernsehprogramm der öffentlich rechtlichen ist für jeden Bürger wichtig, Basta!! Deshal muß jeder Bürger jede Wohnung zahlen. Da  bleibt wieder die Frage, warum nicht pro Kopf bezahlt werden muß, denn den angeblichen Vorteil der Rundfunks kann eine Wohnung nicht nutzen, sondern nur ein Mensch. Also steckt hinter dem Konstrukt evtl. der Gedanke, das jede Wohnung immer exakt 1xAnschluß und 1xEmpfangsgerät hat. Völlig absurd die ganze Finanzierung.


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

 
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