Die beiden Bücher scheinen einen interessanten Inhalt zu haben. Jedoch denke ich, hier sind Zwangsenteignungen, die auf "echten" zivilrechtlichen Schulden beruhen gemeint.
Eine Kritik an Zwangsvollstreckungen an sich soll meine Idee nicht sein. Beim Rundfunkbeitrag entsteht die (nicht vom GG gedeckelte) Zwangsenteignung aus der Vorbereitung dazu im internen, selbstverwalteten Bereich des Beitragseinzugs und wird erst mit dem Vollstreckungsersuchen "amtlich".
Der Rundfunkbeitrag wird seit 2013 aus dem nicht näher definierten, geschützen Privatvermögen abgeschöpft, ohne dass eine der Person konkret zurechenbare Leistung erbracht wird. Das ergibt sich - auch wenn viele Gerichte einen Zusammenhang zur konkreten Nutzung konstruieren - direkt aus dem RBStV: Im RBStV sind keine Empfangsgeräte, die konkludentes Handeln zur Nutzung eines Angebotes darstellen könnten genannt oder definiert. Vielmehr wird die Wohnung genauestens definiert. Der RBStV selbst stellt an keiner Stelle einen Brückenschlag zum Nutzungs- und/oder Zahlungswillen der konkret betroffenen Person her. Die Beziehung Wohnungsinhaber > Gerätebesitz > Nutzung ist nirgendwo im RBStV auch nur ansatzweise dargestellt, somit ist sie zwar gedanklich vorstellbar, aber nicht rechtlich herstellbar.
Dieser Punkt wird von den LRAen im selbstverwalteten Bereich des Beitragseinzugs sträflich ignoriert. Dafür bleibt die (jetzt nicht mehr zutreffende) Vorstellung des aus der Zeit der Rundfunkgebühren stammende Gerätebesitzes erhalten, der ein konkludentes Verhalten zur Nutzung des ÖRR darstellte.
Zurück zur Zwangsvollstreckung: Der Nachweis, dass hier keine freiwillige Zahlung vorliegt, liefert der Beitragsservice selbst mit dem Vollstreckungsersuchen an die Vollstreckungsstelle. Ab dem Zeitpunkt wird sichtbar, dass der Beitrag von der Person weder freiwillig gezahlt wird, noch durch eine konkrete Leistung gerechtfertigt, noch als Abschöpfung eines entstandenen Mehrwertes eines Eigentumgegenstandes gelten kann.
Der Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Ausgestaltung mindert einfach nur unfreiwillig das Privatvermögen. Das ist aber so einfach durch Art 14 nicht möglich, der nämlich eine Entschädigungsregelung fordert: Wenn Privateigentum zum Nutzen der Allgemeinheit eingezogen werden soll, darf der Betroffene nicht "ärmer" werden. Insbesondere dann, wenn mit so einer Regelung Millionen- bzw. Milliardenbeträge bundesweit eingezogen werden.
Eigentlich wollte ich nur darauf hinweisen, dass der Fehler in der Entstehungsphase der Schuld steckt, nicht in der Zwangsvollstreckung selbst. Das wäre ein anderes Thema!
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)