Wenn man dem BS viel Arbeit machen möchte, macht man einen Widerspruch, diesem wird stattgegeben. Wenn man selbst Geld sparen möchte, macht man die Abmeldung Online.
Ein Einschreiben kann mit der günstigsten Variante versendet werden, Online kann die Zustellung nachverfolgt werden. Wenn der Brief wider Erwarten wegkommt, egal, es fehlt die gesetzliche Grundlage, zweimal für dieselbe Wohnung zu kassieren, auch wenn der Beitragsschuldner der Wohnung schon Widerspruch eingelegt hat und auch, wenn ein Beitragsbescheid versendet wurde. Wenn die Ehefrau eines Beitragszahlers oder Beitragsverweigerers einen Beitragsbescheid bekommt und zur Scheinteilnehmerin deklariert wird, weil sie das Formular zur An- oder Abmeldung aus Antispitzelgründen völlig legitim nicht ausgefüllt hat, darf BS die Daten verwenden, um die Beitragspflicht festzustellen. Keinesfalls ist im RBStV festgelegt, dass ein Beitragsbescheid versendet werden darf. Wer also auf einen Beitragsbescheid nicht reagiert, weil er es nicht muss, ist auf der sicheren Seite. Egal was passiert, wenn der Scheinteilnehmer nicht mehr weiter weiss, kann er die Reissleine ziehen und sich abmelden, mit der Begründung, der andere ist Beitragsschuldner, mit entsprechendem Nachweis: Adresse und Beitragsnummer des Wohnungsinhabers müssen angegeben werden.