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Autor Thema: Sehr dringend: Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten  (Gelesen 6060 mal)

k
  • Beiträge: 13
Edit "Bürger":
Thread auf Bitte des Erstellers geschlossen.



Angenommen Person A wohnte von Oktober 2012 bis Ende September 2013 in einem Studentenwohnheim und hat im Laufe des Jahres 2013 mehrere "Info-Schreiben" der GEZ erhalten. (Kein Gebühren-/Beitragsbescheid)

Seit Oktober 2013 wohnt A jetzt mit B in Neustadt. Person B wohnte bis dato bei den Eltern.
Beide haben seit der Wohnungsanmeldung in Neustadt "Info-Schreiben" der GEZ erhalten. (keinen Gebühren-/Beitragsbescheid)
Irgendwann wurden Person A und Person B "zwangsangemeldet" (Bestätigung der Anmeldung), obwohl weder Person A noch Person B schriftlich oder mündlich mit der GEZ Kontakt aufgenommen hatte.

Mittlerweile hat Person B einen Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten! Datum auf dem Schreiben ist der 04.07.2014. Den Briefumschlag hat Person B nicht aufbewahrt. Das genaue Zustellungsdatum ist also nicht mehr bekannt.

Beide Personen haben sich darauf geeinigt, dass Person A sämtliche rechtliche Schritte unternimmt.

Kann Person B jetzt Widerspruch einlegen und dabei als Begründung angeben, dass eine andere Person (nämlich Person A) den Rundfunkbeitrag für die Wohnung übernimmt ODER reicht eine Abmeldung der Person B über (z.B. das Online-Formular)?

Wie würde eine korrekte Formulierung im Falle eines Widerspruchs aussehen? Person A hat sich ja nicht selbstständig angemeldet, sondern wurde (wie oben erwähnt) auch zwangsangemeldet und hat auch noch keine Beiträge bezahlt.



Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid (Nr. XX) vom 04.07.2014 Widerspruch ein.

Eine andere Person ist bereits mit einer Beitragsnummer bei Ihnen gelistet.

Ablehnung des Säumniszuschlags:
Die zusätzlichen Kosten von 8 EUR Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel,  da - wie bereits erwähnt -  eine andere Person bereits mit einer Beitragsnummer bei Ihnen gelistet ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2014, 23:07 von Bürger«

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Hallo.

Du hast keinen Mahnbescheid (Titel deines Beitrags), sondern einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen.

Weiteres siehe hier.

Frei.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2014, 15:52 von Uwe«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

k
  • Beiträge: 13
Danke für die schnelle Antwort!

Habe mir deinen Link (den ich an dieser Stelle noch einmal einstelle, weil er den mir anscheinend wegen der Session-ID zerschossen hat) http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8273.msg69829.html#msg69829 angeschaut und alle weiteren Beiträge gelesen.

Der Unterschied ist, dass bei meinem fiktiven Fall bis jetzt nur die Person B (welche ja nicht finanziellen Dinge erledigt) einen Beitragsbescheid erhalten hat.

Müsste dann in dem Widerspruchs-Schreiben überhaupt auf Person A verwiesen werden? Wäre das nicht Aufgabe der GEZ "herauszufinden", wer für die Wohnung zahlen soll ?

Weiterhin stellt sich mir die Frage, ob auf den Beitragsbescheid überhaupt mit einem Widerspruch (per Einschreiben mit Rückschein) geantwortet werden muss oder ob es tatsächlich - wie im weiteren Verlauf des Forengesprächs dargestellt - ausreichend ist, dass sich Person B nur per Online-Formular abmeldet? (Immerhin würde, wenn es sich denn nicht um einen fiktiven Falle handeln würde, das Einschreiben mit Rückschein mit 3,95 EUR zu buche schlagen.)

Danke für die Hilfestellung bei diesem fiktiven Falle!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2014, 15:53 von Uwe«

R
  • Beiträge: 375
Person A würde in jedem Fall (zusätzlich) Widerspruch erheben, denn sonst wird der Bescheid rechtskräftig. Denn der Betragsservice nimmt sonst was er kriegen kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2014, 15:54 von Uwe«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

k
  • Beiträge: 13
Wäre folgender theoretischer Widerspruch korrekt?
Müsste Person B sich dennoch im Onlineformular abmelden?
Müsste Person B angeben, wer die andere Person (, die die finanziellen Dinge erledigt) in der Wohnung namentlich ist?

Zitat
hiermit lege ich fristgerecht gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 04.07.2014 Widerspruch ein.

Begründung:

Pro Wohnung muss lt. RBStV nur ein Beitrag gezahlt werden. Ich wohne mit einer anderen Person in einer gemeinsamen Wohnung. Diese Person ist in unserem Haushalt für die finanziellen Angelegenheiten bezüglich der Wohnung, also auch für die Zahlung des Rundfunkbeitrages zuständig. Bitte stellen Sie Ihre Forderungen an diese Person.

§2 (1) RBStV Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Dieses findet man auch auf der offiziellen Homepage: „Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen – egal wie viele Menschen dort leben“ (http://www.rundfunkbeitrag.de)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2014, 15:54 von Uwe«

  • Beiträge: 3.237
Für die Abmeldung kann das Onlineformular verwendet werden. BS wird in solchen Fällen nicht anders handeln, als es das Gesetz vorsieht. Wer der Beitragsschuldner ist, muss man denen mitteilen, die können das nicht anders rausfinden. Wenn doch Einschreiben versendet werden müssen, reicht die günstigste Variante zu 2,15 Euro, im Internet kann die Zustellung verfolgt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2014, 15:54 von Uwe«

k
  • Beiträge: 13
Für die Abmeldung kann das Onlineformular verwendet werden. BS wird in solchen Fällen nicht anders handeln, als es das Gesetz vorsieht. Wer der Beitragsschuldner ist, muss man denen mitteilen, die können das nicht anders rausfinden. Wenn doch Einschreiben versendet werden müssen, reicht die günstigste Variante zu 2,15 Euro, im Internet kann die Zustellung verfolgt werden.

Will nur für diesen fiktiven Fall ganz sicher gehen, da jetzt gesagt wurde man solle in jedem Fall einen Widerspruch einlegen. Müsste man das jetzt machen, oder nicht? Ich lese aus deinem Beitrag, dass man es nicht machen müsste, allerdings hat die Person, die sich abmelden will bereits schon ein Beitragsbescheid erhalten (inkl. 8 EUR Säumnisgebühren).

Danke für den Tipp mit 2,15 EUR, aus rein hypothetischem Interesse habe ich mal bei der Post angefragt und die meinten man solle den für 3,95 EUR nehmen (Einschreiben mit Rückschein).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2014, 15:54 von Uwe«

  • Beiträge: 3.237
Wenn man dem BS viel Arbeit machen möchte, macht man einen Widerspruch, diesem wird stattgegeben. Wenn man selbst Geld sparen möchte, macht man die Abmeldung Online.

Ein Einschreiben kann mit der günstigsten Variante versendet werden, Online kann die Zustellung nachverfolgt werden. Wenn der Brief wider Erwarten wegkommt, egal, es fehlt die gesetzliche Grundlage, zweimal für dieselbe Wohnung zu kassieren, auch wenn der Beitragsschuldner der Wohnung schon Widerspruch eingelegt hat und auch, wenn ein Beitragsbescheid versendet wurde. Wenn die Ehefrau eines Beitragszahlers oder Beitragsverweigerers einen Beitragsbescheid bekommt und zur Scheinteilnehmerin deklariert wird, weil sie das Formular zur An- oder Abmeldung aus Antispitzelgründen völlig legitim nicht ausgefüllt hat, darf BS die Daten verwenden, um die Beitragspflicht festzustellen. Keinesfalls ist im RBStV festgelegt, dass ein Beitragsbescheid versendet werden darf. Wer also auf einen Beitragsbescheid nicht reagiert, weil er es nicht muss, ist auf der sicheren Seite. Egal was passiert, wenn der Scheinteilnehmer nicht mehr weiter weiss, kann er die Reissleine ziehen und sich abmelden, mit der Begründung, der andere ist Beitragsschuldner, mit entsprechendem Nachweis: Adresse und Beitragsnummer des Wohnungsinhabers müssen angegeben werden.


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k
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Vielen Dank erst mal soweit an alle die mir bei diesem fiktiven Falle helfen!

Angenommen Person B hat mittlerweile einen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid eingelegt. Person B hat aber die "Ablehnung des Säumniszuschlags" nicht mit in den fiktiven Widerspruch eingebracht. (Das ist weiter unten nochmal eine Frage von mir.)

Angenommen folgendes Schreiben käme dann als Antwort:

Zitat
Rundfunkbeitrag

Sehr geehrte Person B,
vielen Dank für Ihr Schreiben.

Sie teilen uns mit, dass für Ihre Wohnung bereits ein RFB gezahlt wird.
Wir haben Ihr Beitragskonto XXX mit Ablauf des Monats 10.2013 abgemeldet.

Eine Abmeldung zu einem früheren Zeitpunkt ist leider nicht möglich, da die Anmeldung des Beitragskontos YYY von Person A erst zu 11.2013 erfolgte. Hierfür bitten wir um Verständnis.

Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Konto weist einschließlich 10.2013 einen offenen Betrag von 25,98 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag. [...]

Unwichtiges Gelaber wurde in diesem fiktiven Antwortschreiben des BS mal weggelassen.

Folgende Fragen habe ich:
1. Dieses Schreiben könnte Person A ohne Folgen ignorieren?
2. Was würde dann als nächstes passieren?
3. Die 25,98 EUR kommen sicherlich nicht von ungefähr. Ich denke da wären die 8 EUR Säumniszuschlag mit dabei. Diese wurden ja wie oben erwähnt in dem fiktiven Widerspruch NICHT abgelehnt. Hat das jetzt Konsequenzen? Besteht darauf überhaupt Anspruch, wenn eigentlich eine andere Person als Zahlender gemeldet ist?

PS: Person A, die die Zahlung für beide "übernimmt", wird jetzt parallel einen fiktiven Widerspruchsbescheid auf den ersten Mahnbescheid anfertigen.

Nochmals an alle hier vielen Dank, dass ihr euch soviel Zeit für jeden einzelnen nehmt!


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Wenn A gegen (jeden) Beitrags-/Gebührenbescheid innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch (+ Ausetzung der Vollziehung) eingelegt hat, muss nichts weiter gemacht werden. Wäre interessant zu beobachten wie viel Aufwand die für die Eintreibung der letzten 25,98 € betreiben.

Falls ein neuer / korrigierter Bescheid kommen sollte, geht das Spiel weiter (Widerspruch+Aussetzung der Vollziehung).



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Danke, für die schnelle Antwort!

es gibt wegen des Antrags auf Aussetzung etwas Verunsicherung, hier mal der Widerspruch von Person B... also die Person, die nicht zahlen will, weil das schon jemand anderes macht...

WICHTIG, Antrag auf Aussetzung

Zitat
Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 04. Juli 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht gegen den oben genannten Beitragsbescheid
vom 04.07.2014 Widerspruch ein.

Begründung:
Pro Wohnung muss lt. RBStV nur ein Beitrag gezahlt werden. Ich wohne in
einer gemeinsamen Wohnung mit A, Beitragsnummer XXX.
A ist unserem Haushalt für die finanziellen Angelegenheiten bezüglich
der Wohnung, also auch für die Zahlung des Rundfunkbeitrages zuständig
(siehe auch Bestätigung am Ende dieses Schreibens). Bitte stellen Sie Ihre
Forderungen an ihn.
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(http://www.rundfunkbeitrag.de)
Mit freundlichen Grüßen,
B
--------------------------------
Bestätigung
Ich, A , mit der Rundfunk-Beitragsnummer XXX,
bestätige, dass ich für die finanziellen Angelegenheiten zuständig bin, also
auch für die Zahlung des Rundfunkbeitrags.

Hat Person B den Antrag auf Aussetzung vergessen???!!
Oder war es richtig, dass sie ihn hier weg gelassen hat????


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g
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eine gewisse Person A tut gut daran, die Aussetzung des Vollzuges in den Widerspruch zu geben.  die Person hat auch keine gesetzliche Verpflichtung, den Namen und Beitragsnummer von Person B konkret zu nennen, die im selben Haushalt bezahlt. Es ist genüge getan, wenn Person A mitteilt, dass eine andere Person für den Haushalt bereits bezahlt.
Es ist das Problem eines fiktiven BS, herauszufinden wer das ist.


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k
  • Beiträge: 13
und wenn die gewisse Person A den Widerspruch bereits schon so abgeschickt hat und jetzt die Antwort vom fiktiven BS erhalten hat? (siehe 2 posts weiter oben) ?


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dann würde ich vermuten, dass ein BS diese 25,98 mittels Pfändung holen würde wollen. da stimme ich  Redfox zu, da kann man nicht groß was machen ausser abwarten, wieviel Aufwand betrieben wird. es sei denn eine person A hat vor, den Betrag zu zahlen.


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Eigentlich hat eine fiktive Person B vor, die finanziellen Dinge zu erledigen.
Person A will einfach nur in Ruhe gelassen werden.


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