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Autor Thema: EILMELDUNG:J.Münchhoff: "Leute,der Artikel hat scheinbar was ins Rollen gebracht  (Gelesen 24470 mal)

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Verteilen an Freunde, TV-Sendern etc. Je mehr Leute die Berichte haben, desto sicherer.


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1 h TV am Tag=365 h im Jahr= 15,2 Tage im Jahr
2 h TV am Tag=30 Tage im Jahr

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vergiss es, das mit fernsehkritik.tv. Der Holger wollte anfangs ein Interview mit mir machen, dann gab es Probleme wer denn wohin kommen soll und endete damit, dass er sich in die Ferien verabschiedete und meinte "aufgeschoben heißt ja nicht aufgehoben!" Ganz ehrlich? Was soll ich damit? Ich bin kein Programmfüller!


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Bin mittlerweile unglaublich häufig gebeten worden, die Geschäftsberichte irgendwohin hochzuladen, das sie offensichtlich z.T. nicht mehr zu finden sind. Habt ihr eine Idee?

Hallo und willkommen Meradan nun auch bei uns im Forum,

im Prinzip könntest du die Dateien bei Facebook, www.loaditup.de oder anderen Anbietern ablegen. Wir verlinken für dich die Dateien im Eingangsbeitrag. Soweit die Dateien entfernt werden, wechseln wir den Verweis hier im Forum auf die neuen Adressen. Als Link kannst du immer die Adresse des ersten Beitrags nennen, nach außen bleibt die Adresse dann immer bestehen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10361.0.html

Wer weiß, vielleicht macht die Strafanzeige auf eigene Faust demnächst nach deinem Beispiel hier die Schule. Für dieses Thema:
NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59792.html#msg59792
gestaltet sich die Suche nach einem geeigneten Anwalt sehr aufreibend.
 
Viele Grüße und schönes WE
Viktor



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Hy Viktor, hatte gestern dem KJ geschrieben und deinen Beitrag nicht gelesen, tschuldige. Ich warte jetzt mal auf seine Antwort und melde mich dann wieder. Übrigens haben mich zwei Leute bei Facebook auf eine Idee gebracht, die ich gleich postete und die scheinbar eine echte Lösung wäre. Und so sieht sie aus: "Guten Morgen Sonntag, guten Morgen Deutschland, guten Morgen Freunde und Bekannte. Ein schöner Tag und dank Wiggi Waggi und Don Michele gerade eine Wahnsinnsidee im Kopf. Was haltet ihr davon, wenn wir alle gemeinsam einen gemeinnützigen Verein gründen, der sich zum Wohle aller gegen den Zwangsbeitrag richtet? Dieser Verein könnte alle Splittergruppe vereinen und macht uns als Gemeinschaft ziemlich stark. Ist erst einmal nur eine Schnapsidee, aber sicherlich ausbaufähig. Was meint ihr?"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2014, 14:54 von Viktor7«

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  • Moderator++
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Hallo meradan,

zum Einlesen bezüglich "einen Verein gründen" und dem Fortführen des Thema sollte am besten folgender Thread genommen werden:

Interessensverein gründen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4867.0.html



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Mein Gott, was war das denn? Nur Häuptlinge und nirgends Indianer und am Ende nichts!!!!!!!!!!!!!!!!! So geht's nicht und dieses Rumgegurke auch nicht. Weißt du was? Ich bin froh in der Materie drin zu sein, denn bereits vor Monaten plante ich eine Genossenschaft im Breich Filmschaffende zu gründen, weil ein gemeinnütziger Verein nichts gebracht hätte und auch da gab es ein paar, die ständig aushöhlten, bis ich denen dann unmissverständlich klar machte, das ich sie nicht brauche. Die Sache brachte übrigens nichts, weil die Kosten der Gründung einer Genossenschaft bei über 1.500,-€ lagen, die ich nicht stemmen konnte. Jetzt, mit einem gemeinnützigen Verein sieht das anders aus. Ich werde die Sache mal erst bei Fb posten und mal schauen, was geschieht. LG  Jörg


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Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins
Wie erstellt man eine Satzung für einen gemeinnützigen Verein?
Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen "Widerstand".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V."
Der Sitz des Vereins ist in 48268 Greven.
§ 2 (Geschäftsjahr)
2014
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Abschaffung des Beitragsservice von ARD, ZDF, Deutschlandradio und gleichzeitige Hilfe in jeglicher Form für die Opfer des politisch legalisierten Zwangsbeitrages und gleichzeitiger Ausarbeitung einer neuen Regelung zur Finanzierung eines Rundfunk, der der Grundversorgung an neutralen Informationen jeder Art fernab politischer Einflussnahme dient.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch neutrale Informationen für Hilfesuchende, die durch den Beitragsservice in finanzielle, politische, arbeitsrechtliche, soziale und religiöse Probleme geraten. Hierzu dienen freie Informationen auf einer Website im Internet (z.b." GEZ-Boykott"). 
Durch eine Hotline, die direkt von Hilfesuchenden in einer kritischen Situation angerufen werden kann (z.b. dem Besuch eines Gerichtsvollziehers, oder einer Kontopfändung).
Durch Koordination von friedlichen Demonstrationen.
Gemeinsames Erarbeiten einer neuen, gerechten Rundfunkfinanzierungslösung mit Politikern, Lobbyisten und Wirtschaftsvertretern. Gleiches gilt für eine neue Programmstruktur und der strikten Trennung von Rundfunk und Filmförderung.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit der Ausnahme, das sie selbst durch den BS in eine Opferrolle gedrängt werden.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand oder ein eingesetztes Gremium.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die vorläufige monatliche Beitragshöhe beträgt 1,- Euro. Zusätzliche Geldschenkungen werden bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit mit Spendenquittungen ausgestattet.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an mich (quatsch, war ein Scherz!!!) - den - die - das - (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), - der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. oder
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ).
Greven, 27.07.2014

Anmerkung:
In einer Vereinssatzung müssen als wesentlicher Bestandteil enthalten sein (in der Mustersatzung durch fette Schrift hervorgehoben):
Bestimmungen über den Namen, Sitz und Zweck des Vereins und darüber, dass er in das Vereinsregister eingetragen werden soll (in der Mustersatzung: § 1, § 3 zweiter Gliederungspunkt),
Bestimmungen über Eintritt und Austritt der Mitglieder (in der Mustersatzung: §§ 7, 8),
Bestimmungen darüber, ob und welche Beiträge die Mitglieder zu leisten haben (in der Mustersatzung: § 9),
Bestimmungen über die Bildung des vertretungsberechtigten Vorstandes (in der Mustersatzung: § 12 erster Gliederungspunkt),
Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist, über die Form der Einberufung und über die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (in der Mustersatzung: § 11 zweiter und dritter Gliederungspunkt, vierter Gliederungspunkt Satz 1, letzter Gliederungspunkt),
das Datum der Errichtung.
Die Satzung eines gemeinnützigen Vereins muss aus steuerrechtlichen Gründen auch die in kursiver Schrift wiedergegebenen Festlegungen der Mustersatzung (§§ 3, 4, 5, 6, 14) enthalten (§ 60 Abs. 1 der Abgabenordnung)

So würde ich das Thema den Mitgliedern präsentieren...


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