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Autor Thema: Widerspruchsgrund "kein individueller oder struktureller Vorteil vorhanden"  (Gelesen 16339 mal)

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Nur so ein Gedanke... ;)

Vielleicht sollten alle Personen XYZ zukünftig generell
- neben den Grundrechten (vgl. auch u.a. Widerspruch 2014)
- neben den zahlreichen Argumenten (vgl. auch u.a. Argumente zum Weiterdenken
(oder ausschließlich?)

mit der kurzen und knappen Begründung Widerspruch einlegen, dass ihnen

"aus dem Leistungsangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
kein individueller oder struktureller Vorteil erwachse
"


Denn die angeblichen "Vorteile", die mit dem sogenannten "Beitrag" abgegolten werden sollen, werden ja in den Urteilen zwar gern behauptet, jedoch ohne diese näher zu erläutern.

Beim Musterverfahren am VG Freiburg scheint dies ja auch eines der Kernthemen zu sein, dank der beherzten Nachfrage des Gerichts an die Gegenseite, die eine Antwort schuldig blieb...

WEIS JEMAND, UM WAS FÜR VORTEIL HIER GEHT ???

Nein. Keiner von uns weiß das.
Und die wissen es offenbar auch nicht.

Daher ist auch das Musterverfahren am VG Freiburg so interessant...

Berichterstattung im Forum
VG Freiburg - 02.04.2014 - Verwaltungsklage, Prof. Dr. jur. Koblenzer (Gutachtenersteller + Fachmann!)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg62491.html#msg62491
Zitat
   Doch, jetzt wird´s doch nochmal spannend. Denn nach meinem Dafürhalten zieht jetzt Richter Bostedt einen Joker (für unsere Seite m.I.): Er möchte die jetzt etwas ausschweifende Debatte (m.I) auf die Kernfrage zurückführen (und ihr habt euch ja das Wort gemerkt, wie war´s nochmal? Ja, genau: die besondere Gegenleistung.) und fragt (mit Blickrichtung  den SWR m.I): " Was qualifiziert denn nun den Vorteil?" Er habe sich dazu einmal den RGStV durchgelesen, aber er finde nichts. Es heiße lediglich: (und jetzt muss ich leider passen, welcher § das war/ist und ich weiß auch nicht, ob ich richtig zitiere, aber ihr wisst bestimmt, welche Stelle gemeint ist!) Der Wohnungsinhaber entrichtet den RB ... Nirgends stehe, für welche besondere Gegenleistung.
   Weil es eine Frage war (Was qualifiziert denn nun den Vorteil?) und er zur Beklagten schaut, zücken die ihre RBStV, finden aber auch nichts, und jetzt Frau Heinze: "Ja, das stimmt, das steht nirgends." (Peinlich, peinlich! Da hat er sie sauber auflaufen lassen. m.I.)

Es stünde mit diesem Widerspruchsgrund dann jedenfalls Rede gegen Gegenrede...
...und zwar gegen eines der Hauptargumente der Gegenseite.

Die Gegenseite wäre sozusagen in Zugzwang...
...sozusagen auch eine Umkehr der mit der unsäglichen Neuregelung seit 01.01.2013 einhergegangenen Umkehr der Beweislast ;) ;D

Vielleicht würde damit nicht "nur" die Rechtsgrundlage in Frage gestellt, sondern auch
direkt die Grundlage des Bescheid an sich (innerhalb der existierenden (Un-)Rechtsgrundlagen...)?

Mal ein Versuch wert...? ;)


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... aus dem Leistungsangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
kein ,,, struktureller Vorteil ...

Genau das ist auch meine Hoffnung und mein Ziel. Deswegen arbeite ich jetzt alle Quellen durch, die die Aufgaben des öffentlich rechtlichen Rundfunks und die tatsächliche Umsetzung beschreiben.

"Individueller" Vorteil glaube ich leider nicht. Denn es heißt ja, dass ein breitgefächertes Angebot auch für Randgruppen durch den ör Rundfunk unterbreitet werden soll. Daraus wird der Solidaritätszwang abgeleitet. Folglich dürfte es für die Gerichte kein Argument sein, dass ein einzelner keinen individuellen Vorteil hat.

Der ör Rundfunk muss aber strukturelle Vorteile (u.a. Unabhängigkeit) für die Allgemeinheit aufweisen, die es rechtfertigen könnten, einen "Zwangsbeitrag" zu dessen Finanzierung erheben zu können. Hier kann man meines Erachtens ansetzen.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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"Individueller" Vorteil glaube ich leider nicht. Denn es heißt ja, dass ein breitgefächertes Angebot auch für Randgruppen durch den ör Rundfunk unterbreitet werden soll. Daraus wird der Solidaritätszwang abgeleitet. Folglich dürfte es für die Gerichte kein Argument sein, dass ein einzelner keinen individuellen Vorteil hat.

Der ör Rundfunk muss aber strukturelle Vorteile (u.a. Unabhängigkeit) für die Allgemeinheit aufweisen, die es rechtfertigen könnten, einen "Zwangsbeitrag" zu dessen Finanzierung erheben zu können.
Hier kann man meines Erachtens ansetzen.

Falsch.
Meiner Meinung nach genau umgekehrt.

Meinem Verständnis nach ist Kennzeichen eines "Beitrags" ein individueller bzw. individualisierbarer "Vorteil".

"Strukturelle" Vorteile sind meinem Verständnis nach eher Kennzeichen einer "Steuer" oder einer "Zwecksteuer"/  "Sonderabgabe" - und genau *das* wird ja vehement verleugnet.

Insofern komme ich auch noch auf keinen grünen Zweig mit den Argumentationen der Gerichte von wegen "struktureller" Vorteile.

Und insofern hielte ich auch die Verneinung sowohl "individueller" als auch "struktureller" Vorteile für - sagen wir... "interessant"...? ;) ;D


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Falsch.
Meiner Meinung nach genau umgekehrt.

Meinem Verständnis nach ist Kennzeichen eines "Beitrags" ein individueller bzw. individualisierbarer "Vorteil".

"Strukturelle" Vorteile sind meinem Verständnis nach eher Kennzeichen einer "Steuer" oder einer "Zwecksteuer"/  "Sonderabgabe" - und genau *das* wird ja vehement verleugnet.

Insofern komme ich auch noch auf keinen grünen Zweig mit den Argumentationen der Gerichte von wegen "struktureller" Vorteile.

Und insofern hielte ich auch die Verneinung sowohl "individueller" als auch "struktureller" Vorteile für - sagen wir... "interessant"?

Danke, ich bin am nachdenken darüber :).

Hier ist noch ein interessanter Artikel, den ich gefunden habe

Öffentlich-Rechtliche:
Ein Reformvorschlag in Form eines Rundfunkfonds
www.carta.info/21171/reform-oeffentlich-rechtlicher-rundfunk

um die Aufgabenerfüllung anzuzweifeln.



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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

M
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Genau über dieses Argument habe ich mir gestern Abend vorm einschlafen auch noch gedanken gemacht und heute entdecke ich diesen Thread  :D
Werde in den nächsten Tagen auch noch diese Gedanken vertiefen und bin gespannt und interessiert an den Meinungen der Anderen User :)


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Nachfolgend mein Textentwurf für ein Vorbringen zum "individuellen bzw. strukturellen Vorteil". Für Kritik, Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge bin ich sehr dankbar.


Durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird im privaten Bereich in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit und den Gleichheitssatz eingegriffen. Das ist unstreitig.

Eingriffe in Grundrechte durch Gesetz erfordern die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.

Für die materielle Verfassungsmäßigkeit des RBStV müssten dessen Regelungen dem Bestimmtheitsgrundsatz, hergeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip, genügen. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß im Gesetze bestimmt werden.

Durch die bisherige Rechtsprechung wurde den Regelungen des RBStV eine Steuereigenschaft abgesprochen, da den Rundfunkbeiträgen eine Gegenleistung zugunsten des Abgabepflichtigen gegenüberstünde (u.a. BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 76).

Gegenleistung für die Rundfunkbeiträge sei ein struktureller bzw. individueller Vorteil, der jedem Schuldner der Rundfunkbeiträge aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zukomme (BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 80).

Zu einem solchen Vorteil -als Inhalt bzw. Zweck gemäß dem Bestimmtheitsgrundsatz- kann der Rundfunkbeitragsschuldner dem RBStV nichts entnehmen.

In § 1 des RBStV ist lediglich ausgeführt: "Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages."

In § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist lediglich ausgeführt: "Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; ...". Welches die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben sind, ist für den Rundfunkbeitragsschuldner nicht erkennbar.

Auch aus § 40 des Rundfunkstaatsvertrages kann der Rundfunkbeitragsschuldner nichts zu den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entnehmen.

Das RBStV bezieht sich ausschließlich auf Finanzierungsgesichtspunkte. Aufgrund welcher Gesichtspunkte die auf Finanzierung in Anspruch genommene Person gesetzlich zu diesem Finanzierungsbeitrag verpflichtet sein soll, kann die in Anspruch genommene Person weder dem RBStV noch den in § 1 des RBStV zum Zweck genannten Verweisungen entnehmen.

Mithin verstößt das RBStV gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. und ist materiell-rechtlich nicht verfassungsgemäß.


Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, warum die Erhebung des Rundfunkbeitrages vielfach als "Zwangsbeitrag" bezeichnet und empfunden wird. Der einzelne in Anspruch genommene, insbesondere derjenige, der die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzen möchte oder kann, kann einen Vorteil für sich nicht erkennen. Er wird auch nicht über einen etwaigen Vorteil aufgeklärt.


Es bedarf aber unabdinglich eines solchen Vorteils, um der gesetzlichen Erhebung von Rundfunkbeiträgen eine Rechtfertigung zu geben.



Auch im Tatsächlichen ist nicht erkennbar, dass durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Anforderungen, die jedem auf Finanzierung in Anspruch genommenen einen individuellen bzw. strukturellen Vorteil bieten sollen, erfüllt werden.

In BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 80 wird unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zum RBStV LT-Drs. 16/7001 S. 11 zum Vorteil ausgeführt, der öffentlich-rechtliche Rundfunk fördere in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leiste einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Aus diesem Grund sei grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen.

(Nur) die Gebührenfinanzierung erlaube es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ein von Einschaltquoten und Werbeaufträgen unabhängiges Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 82 unter Bezugnahme auf BVerfG v. 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/90; 119, 181/219).

Für das Ziel einer quotenunabhängigen Deckung des Finanzbedarfs werde kein rein nutzungsbezogenes Entgelt erhoben (BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 82).

Fakten sind aber:

- Die ARD ist der deutsche Seifenopern-Sender. Sie zeigt mehr Daily Soaps als jeder andere, vier verschiedene an jedem Werktag und sie wiederholt sie teilweise auch häufiger als jeder andere.
- Das Erste ist Deutschlands Quizsender Nummer eins und die erste Adresse für Freunde der volkstümlichen Musik (Stefan Niggemeier, Selbstbewusst anders sein, APuZ 9-10/2009, 3).

- Durch neue Übertragungswege und die Liberalisierung des Rundfunkmarktes ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einem stärker gewordenen Wettbewerb mit privaten Rundfunkanbietern (Quelle: Wikipedia), was begründetermaßen Zweifel an der verfassungsrechtlich vorgegebenen Unabhängigkeit erweckt.

- Trotz Sparvorgaben ist der Mitarbeiterapparat bis in die jüngste Zeit weiter aufgestockt worden (Quelle: Wikipedia).

- ohne Not hat die ARD ihre politischen Magazine kastriert, das ZDF-Auslandsjournal, einstmals um 19.30 Uhr im Programm, läuft nur noch nach dem "heute journal", die Regionalmagazine haben Landespolitik und brisante Recherchen durch harmlose Besuche in der Nachbarschaft ersetzt, der traditionsreiche ZDF-"Länderspiegel" ist zum Restverwertungsmagazin mit Human-Interest-Schwerpunkt verkommen, Auslandskorrespondenten beschweren sich über mangelnde Sendeplätze (Stefan Niggemeier, Selbstbewusst anders sein, APuZ 9-10/2009, 5).

- erzählende Serien, Fernsehfilme, Kinofilme haben mit 35% einen sehr hohen Anteil an ARD und ZDF; bei RTL und Sat1 macht dieses Segment nur 24% aus (Volker Lilienthal, Integration als Programmauftrag, APuZ 9-10/2009, 10).

- Der Politik-Anteil bei der "heute"-Sendung des ZDF betrug 2007 nur 38% (Volker Lilienthal, Integration als Programmauftrag, APuZ 9-10/2009, 11).

- Gemessen am Budget ist die ARD der größte nicht-kommerzielle Programmanbieter weltweit. (Quelle: Wikipedia).
Warum genügt für die tatsächliche Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht ein die auf Finanzierung in Anspruch genommenen entlastendes Konzept?

- Bereits im Dezember 2008 gaben 63 % im Rahmen einer Umfrage befragter 14- bis 49Jähriger an, dass die Öffentlich-Rechtlichen ihrem Bildungsauftrag nicht mehr nachkämen (Stefan Niggemeier, Selbstbewusst anders sein, APuZ 9-10/2009, 4). Was rechtfertigt es, über die Meinung der auf Finanzierung in Anspruch genommenen hinweg eine Selbstverständlichkeit des Anspruchs auf Finanzierung zugrundezulegen?

- Was rechtfertigt, dass Die Deutsche Welle mit Hörfunk und Fernsehprogramm als Auslandssender eine Sonderrolle einnehmen kann, da sie von der Bundesregierung beaufsichtigt und durch Steuergelder finanziert wird?

- Warum wird zur Begründung des RBStV auf ausgeweitete Internet-Nutzung durch "neuartige Empfangsgeräte" Bezug genommen, während tatsächlich eine deutliche Einschränkung der Internet-Auftritte der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender besteht und die Anstalten kein inhaltliches Vollprogramm im Internet bereitstellen dürfen? Im Internet veröffentlichte textliche Leseangebote sind nur "sendungsbezogen" erlaubt, setzen also eine erstausgestrahlte Radio- und Fernsehsendung voraus. In der Aktualität ist es jedoch schlicht unmöglich, sich immer an die vorherige Existenz einer Sendung zu halten (Volker Lilienthal, Integration als Programmauftrag, APuZ 9-10/2009, 8).
Der Gebührenzahler und Wohnungsinhaber sollte das Recht haben, sich zeitunabhängig aus verfügbaren Quellen genau dann zu informieren, wenn er das wünscht. Das Medium Internet erlaubt dies. Das Medium Internet ist heute DIE Plattform der nachhaltigen permanenten Informationen. Worin besteht angesichts dessen noch der besondere Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der dem Gebührenzahler einen individuellen bzw. strukturellen Vorteil bietet?

- Was ist unter den Komplexen "Information", "Bildung", "Kultur" und "Unterhaltung" überhaupt detailliert zu verstehen und inwiefern ist im Zuge des RBStV überhaupt überprüft und nachgewiesen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem gesetzlich vorgegebenen Zweck noch nachkommen?

- Wer bestimmt, dass dem verfassungsgemäßen Auftrag nicht bereits Genüge getan ist, wenn ein Nachrichtensender, ein Dokusender und ein Unterhaltungs-/Kultursender staats- und quotenunabhängig und werbefrei existieren, was den auf Finanzierung in Anspruch genommenen ganz erheblich milder belasten würde? Würden sich die öffentlich-rechtlichen Sender auf ihre Aufgaben konzentrieren, kämen sie mit weitaus weniger finanziellen Mitteln aus.



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Der Beitragsservice kassiert pro Tag
20 Millionen man es nicht glauben mag
Fast keiner will 100 Sender und noch mehr
doch alle zahlen, Verschlüsselung muss her


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

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Nachfolgend mein Textentwurf für ein Vorbringen zum "individuellen bzw. strukturellen Vorteil". Für Kritik, Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge bin ich sehr dankbar.
Starke Ausarbeitung, Respekt. Aber warum wird so vieles als Frage formuliert? Kein Richter aus Deutschland wird auch nur eine einzige dieser Fragen beantworten oder die Antwort wissen wollen.
Beispiel:
Warum genügt für die tatsächliche Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht ein die auf Finanzierung in Anspruch genommenen entlastendes Konzept?
Also Fakten schaffen:
Für die tatsächliche Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an öffentlich-rechtlichen Rundfunk reicht ein Konzept, welches die zur Finanzierung in Anspruch genommenen weniger belastet. ich bin nicht willens, das derzeitige ausufernde Konzept zu finanzieren.


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C
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Zitat
Gegenleistung für die Rundfunkbeiträge sei ein struktureller bzw. individueller Vorteil, der jedem Schuldner der Rundfunkbeiträge aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zukomme

Es bedarf aber unabdinglich eines solchen Vorteils, um der gesetzlichen Erhebung von Rundfunkbeiträgen eine Rechtfertigung zu geben.

Wird einem damit nicht das Recht abgesprochen, sein Leben ganz ohne TV und Radio zu gestalten?

Mal angenommen ich habe persönliche Gründe, warum ich das Medium TV für mich ablehne. Ich verbringe meine Freizeit mit sportlichen aktivitäten, kümmere mich also um meine Gesundheit und pflege soziale Kontakte. Dann habe ich noch 1-2 Hobbys und nicht zuletzt brauchen Kinder mehr als jemand sonst die Zeit der Eltern. Alles Dinge die wesentlich wichtiger sind als "Fern-zu-sehen". Ich bin der Meinung, ohne TV ein sinnvolleres Leben zu leben.
Welchen Vorteil soll ich persönlich denn nun davon haben, daß es auch für mich die Möglichkeit gibt ZDF und co zu empfangen.
Ich habe schon auf einen geselligen Grill-Abend verzichten müssen, weil gerade „Wetten das..? eingeschaltet war.
Wo ist mein Vorteil?
 


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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Richtig. Und wo ist der Vorteil, wenn ich über ACTA und TTIP diskutieren möchte, aber jeder über Fußball redet.


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G
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... Also Fakten schaffen: ...

Vielen Dank, das ist richtig, ich habe zum Schluss etwas meine Contenance verloren. Jetzt habe ich sie wieder, weiter im Text:

Fakten zum angeblichen Vorteil "Meinungsvielfalt":

In BayVGH v. 15.05.2014 Az Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 Rdnr 82 wird explizit und unter Verweis auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, "... dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen ..." können muss.

Dabei muss dem BayVGH das am 25.03.2014 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Az. 1 BvR 1/11 und 1 BvR 4/11 bekannt gewesen sein.

In diesem Urteil des BVerfG wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass das Grundrecht der Rundfunkfreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine konsequente Begrenzung des Anteils staatlicher und staatsnaher Mitglieder in den Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten verlangt.

Das BVerfG statuiert: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die Sicherung von Vielfalt sowie, als deren Ausfluss, auf die Wahrung einer hinreichenden Staatsferne (BVerfG Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 u. 1 BvR 4/11 Rdnr 33).
Weiter: Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (BVerfG Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 u. 1 BvR 4/11 Rdnr 34).
Zusammenfassend verlangt das Gebot der Staatsferne damit eine Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die - orientiert an dem Ziel der Vielfaltsicherung und zugleich zur Verhinderung der politischen Instrumentalisierung des Rundfunks - staatsfernen Mitgliedern in den Aufsichtsgremien einen bestimmenden Einfluss einräumt und die eventuelle Mitwirkung staatlicher und staatsnaher Mitglieder begrenzt (BVerfG Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 u. 1 BvR 4/11 Rdnr 48).

Das BVerfG stellt fest: Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrats gemäß § 21 ZDF-StV verstoßen in verschiedener Hinsicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 u. 1 BvR 4/11 Rdnr 89).
Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist § 21 Abs. 1 ZDF-StV zunächst insoweit, als der Anteil der unmittelbar als staatliche und staatsnahe Personen bestellten Mitglieder des Fernsehrats die verfassungsrechtlich erlaubte Grenze von einem Drittel übersteigt. Nach den dargelegten Maßstäben zählen hierzu die 16 Vertreter der Länder, die drei Vertreter des Bundes, die zwölf Vertreter der politischen Parteien und die drei Vertreter der Kommunen (vgl. § 21 Abs. 1 a, b, c, l ZDF-StV). Diese ergeben zusammen einen Anteil von rund 44 % der Mitglieder des Fernsehrats. Dies ist mit den dargelegten Anforderungen an eine staatsferne Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht vereinbar (BVerfG Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 u. 1 BvR 4/11 Rdnr 90).

Anstatt die Normen wegen festgestellter Verfassungswidrigkeit für nichtig zu erklären, ist die Verfassungswidrigkeit für eine Übergangszeit hinzunehmen. Insoweit das BVerfG: Soweit die §§ 21 und 24 ZDF-StV mit der Verfassung nicht vereinbar sind, sind sie nicht für nichtig zu erklären, sondern ist nur ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen, verbunden mit der Anordnung, dass sie bis zu einer Neuregelung übergangsweise weiter angewendet werden dürfen (BVerfG Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 u. 1 BvR 4/11 Rdnr 110).


Damit ist höchstrichterlich festgestellt, dass der vom BayVGH als besonderer, eine Zahlungsverpflichtung rechtfertigender Vorteil der Meinungsvielfalt durch Staatsferne (derzeit) gerade nicht gegeben ist.

Dazu die abweichende Meinung des Richters Paulus in BVerfG Urteil vom 25.03.2014 Az. 1 BvR 1/11 u. 1 BvR 4/11 Rdnr 116: Staatsfreiheit oder zumindest Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt eine zentrale Bedingung für seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit dar. Das öffentlich-rechtliche Fernsehen dient nicht der Verbreitung staatlicher Informationen, sondern dem Ausdruck der Vielfalt von Meinungen und der gesellschaftlichen Breite des Sendeangebots.

Und ungeachtet der Entscheidung und Auflagen des BVerfG hat der ZDF-Fernsehrat hat seit Anfang Juli 2014 ein neues Mitglied: den altgedienten SPD-Genossen und ehemaligen Minister Thomas Oppermann.
Obwohl das BVerfG gerade festgestellt hat, dass im Aufsichtsgremium des Zweiten Deutschen Fernsehens zu viele Vertreter von Staat und Parteien sitzen und der Politik verordnet worden war, die Staatsferne in den Öffentlich-Rechtlichen ausreichend zu gewährleisten und die Möglichkeit, politisch Einfluss auf Medien zu nehmen, zu verhindern, hat die SPD einmal mehr einen Politiker statt eines unabhängigen Fachmanns in das mächtige Fernsehgremium geschickt (Ulrike Märkel, "Staatsferne so nah – der „neue“ ZDF-Rundfunkrat", in Carta e.V.).
Das richtungweisende Urteil der Kollegen hätte dem ehemaligen Richter Oppermann nicht egal sein dürfen. Da er Mitglied des Wahlausschusses für die vom Bundestag zu berufenden Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist, hätte man besonders große Sensibilität im Umgang mit der Forderung des Bundesverfassungsgerichtes nach einer Neuregelung erwartet. Aber offenbar war „Macht sichern“ wichtiger als “Meinungsvielfalt sichern” und Wegbereiter der demokratischeren Regelung zu sein (Ulrike Märkel, "Staatsferne so nah – der „neue“ ZDF-Rundfunkrat", in Carta e.V.).

Der Wille zur drastischen Reduzierung des Einflusses von Politik erscheint spätestens jetzt unglaubwürdig, dadurch wird das Vertrauen in die Unabhängigkeit des ZDF geschmälert.

Vertreter aus Parteien, wie zum Beispiel Landtags- und Europaabgeordnete und Minister a.D. finden sich aber nicht nur unter den Landesvertretern, sondern zusätzlich auch versteckt, beispielsweise im „Kessel Buntes“: in der Rubrik „Vertreter aus den Bereichen des Erziehungs- und Bildungswesens, der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur, der Filmwirtschaft, der Freien Berufe, der Familienarbeit, des Kinderschutzes, der Jugendarbeit, des Verbraucherschutzes und des Tierschutzes“(Ulrike Märkel, "Staatsferne so nah – der „neue“ ZDF-Rundfunkrat", in Carta e.V.).
Das widerspricht eindeutig dem Urteil des BVerfG, das nicht nur vorsieht, dass der Anteil staatsnaher Mitglieder gesenkt werden muss, sondern auch, dass alle weiteren Mitglieder konsequent staatsfern sein sollen.

Hinzu kommt, dass die Vertreter der Exekutive auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben dürfen. Aber auch der wichtige Verwaltungsrat ist fast zur Hälfte politisch besetzt – was in der Vergangenheit zu Streit bei der Besetzung der Intendantenposten geführt hat, denn es wurde versucht, darüber politisch Einfluss zu gewinnen. Es kann nicht behauptet werden, es werde durch den Rat kein Einfluss auf die konkrete Programmgestaltung genommen. Spätestens bei der Intendantenwahl geht es sehr konkret um das Fernsehprogramm: Der Intendant leitet nicht nur die Geschäfte des ZDF, sondern ist explizit für die Programmgestaltung verantwortlich (Ulrike Märkel, "Staatsferne so nah – der „neue“ ZDF-Rundfunkrat", in Carta e.V.).
Und ausgerechnet eine Minderheitenpartei, die aus dem Bundestag bereits verschwunden ist, hat aktuell mit Rainer Brüderle, Bundesminister a.D., und dem kürzlich hinzugekommenen FDP-Bundesvorsitzenden Christian Lindner gleich zwei Plätze im mächtigen ZDF-Fernsehrat besetzt. Das passt nicht unbedingt zur liberalen Idee der Freiheit, zu der die Meinungsvielfalt gehört (Ulrike Märkel, "Staatsferne so nah – der „neue“ ZDF-Rundfunkrat", in Carta e.V.).
Auch die beiden großen Volkskirchen, die ohne Frage deutlich mehr Mitglieder als die schrumpfende FDP haben, sind mit zwei Sitzen im Fernsehrat bedacht (Ulrike Märkel, "Staatsferne so nah – der „neue“ ZDF-Rundfunkrat", in Carta e.V.).

Fakten zum angeblichen Vorteil "Quotenfreiheit":
Trotz des neuen Pflichtbeitrags finanzieren sich die öffentlich rechtlichen Sender parallel immer noch durch Vermietung von Werbezeiten.
Eigens dafür gegründete Marketingtochterfirmen (z.B. ARD Werbung Sales & Services, Frankfurt) arbeiten konstant an der Attraktivität der Sender für Sponsoring und Werbebeiträge und nutzen gesetzliche Grauzonen bis zu Formen der Schleichwerbung aus. So werden die Programme nach Quoten ausgerichtet und nach vermeintlichen Interessen kaufkräftiger Zielgruppen gestaltet. Dient die Quote offiziell vor allem der Ermittlung der Publikumsmeinung, erhöht sie konkret die Angebote und Preise von Werbebeiträgen. (Quelle: Susanne Dietrich. Struktur und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. GRIN Verlag 2007).


Die bestehenden öffentlich-rechtlichen Fernsehsender sind alles andere als staatsfern, denn ihre Gremien sind parteipolitisch dominiert. Sie unterscheiden sich nicht mehr von privatwirtschaftlichen Akteuren, denn sie orientieren sich vornehmlich an der Einschaltquote. Strukturell wie inhaltlich erfüllen sie die verfassungsrechtlich vorgegebenen, eine Finanzierungslast legitimierenden medialen Interessen nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Dezember 2018, 14:08 von DumbTV«
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

r
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Also auch wenn ich mich kaum auskenne aber die Sache, daß der Rundfunkbeitrag wie eine Steuer daherkommt, nämlich politisch abgesegnet und Zahlzwang ist ja auch nicht durchgekommen.
Wie es aussieht interessiert unsere Richter ja nichtmal, daß von einzelnen die Grundrechte verletzt werden(Religion, Freiheitlichkeit, Menschenwürde).
Glaubt ihr wirklich daß es einen Richter gibt, der beim Lesen von so einer Begründung sich nicht ärgern würde, weil er lieber mit Rudi Dutschke im Wörlpool hocken würde statt so einer Klage stattgeben zu müssen ?


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C
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Ich finde die Ausführungen von Greyhound sehr interessant und klar auf den Punkt gebracht.
Und damit wird auch der ohnehin fragwürdige "strukturelle Vorteil" haltlos.


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

G
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Interessante Meldung des Bundestages zum "ZDF-Urteil" des Bundesverfassungsgerichtes:

http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_04/01/263120.

Zitat: "Einig waren sich die beiden Experten in der Bewertung des Urteils. Dieses habe die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jetzt auch höchstrichterlich bestätigt. Das ZDF-Urteil müsse auch auf die ARD übertragen werden."

Weiteres Zitat: "Klar sei, dass die „Zeit der Erbhöfe“ in den Gremien abgelaufen sei." Heißt im Umkehrschluss: Bis 30. Juni 2015 gibt es die "Erbhöfe" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch, also kein struktureller Vorteil der Meinungsvielfalt durch Staatsferne.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2014, 03:15 von Bürger«
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Interessante Meldung des Bundestages zum "ZDF-Urteil" des Bundesverfassungsgerichtes:

http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_04/01/263120.

Zitat: "Einig waren sich die beiden Experten in der Bewertung des Urteils. Dieses habe die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jetzt auch höchstrichterlich bestätigt. Das ZDF-Urteil müsse auch auf die ARD übertragen werden."

Weiteres Zitat: "Klar sei, dass die „Zeit der Erbhöfe“ in den Gremien abgelaufen sei." Heißt im Umkehrschluss: Bis 30. Juni 2015 gibt es die "Erbhöfe" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch, also kein struktureller Vorteil der Meinungsvielfalt durch Staatsferne.

Es zeigt auch deutlich, wie sehr sie von diesen Verfehlungen wissen, bis zum Urteil alles abstreiten und gegen den Bürger verteidigen. Erst nach dem Urteil drehen sie sich in ihrer Meinung um 180 Grad.

Schaut man sich die Begründungen der Richter in dem Urteil von München (Rossmann/Geuer) genauer an, so merkt man, dass diese nicht der modernen internationalen Medienlandschaft mit zig Programmen, inkl. Internetradio und Filmen auf Abruf, Rechnung tragen.
Die Urteile zeugen von der alten Sicht: Es gibt NUR die öffentlich-rechtlichen Programme und jeder muss sie einfach auf seinem Multifunktions-TV mit Internetanschluss sehen. Schließlich wollen die üppigen Zusatzrenten der ARD/ZDF gerettet werden. Die anderen Bürger müssen halt zusehen, wie sie finanziell mit weniger Geld zurechtkommen.

ARD - ZDF - GEZ - Was qualifiziert den öffentlich-rechtlichen Vorteil?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10287.msg70432.html#msg70432


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2014, 03:15 von Bürger«

 
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