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Autor Thema: zweinmal Beitragsbescheid erhalten.  (Gelesen 1729 mal)

g
  • Beiträge: 43
zweinmal Beitragsbescheid erhalten.
Autor: 14. Juli 2014, 20:02
Guten Abend.

Heute schreibt Person A mal (zur Erheiterung ?) einen Bericht:
1) Person A erhielt einen Beitragsbescheid aus Köln. Diesem entgegnete Person A mit einem Widerspruchsschreiben,
(ordentlich per Einschreiben mit Rückantwort), das Person A aber an den für A zuständigen NDR sandte. (So, wie es ja auch auf der Rückseite angeboten wird.)
Auf dem Rückschein des Einschreibens, den Person A erhielt, stand der Vermerk:
"Zuständigkeitshalber weitergeleitet an den Beitragsservice Köln".
Dennoch erhielt ich ein Schreiben vom NDR mit Textbausteinen, und immerhin schon mit dem Hinweis,
daß Person A den Klageweg beschreiten könne, und ob A ein "offizielles Widerspruchsschreiben" wünschte.

2) Heute erhält Person A einen weiteren Beitragsbescheid aus Köln, unter demselben Aktenzeichen (!),
so, als ob nix gewesen wäre...-oh, pardon, natürlich hat sich mittlerweile die in Rede stehende Summe erhöht.  ;D

...jaja...

Liebe Grüße,
Gerhard.-


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2014, 21:51 von Uwe«

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Re: zweinmal Beitragsbescheid erhalten.
#1: 14. Juli 2014, 22:20
...beides üblich - und schon mehrfach im Forum dokumentiert.

1) ist offensichtlich das Standard-Antwortschreiben, welches Person XYZ als eine Art "Eingangsbestätigung" abheften kann.

2) ensteht durch die langen Verzögerungen des 1. Bescheids, da zwischenzeitlich schon das Folgequartal ausstehend ist und somit ein neuer Bescheid "fällig" wird, noch ehe der erste Widerspruch überhaupt gelesen wurde ;)

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter

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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


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Re: zweinmal Beitragsbescheid erhalten.
#2: 15. Juli 2014, 21:03
Wo ist das Problem?
Widerspruchsschreiben vom ersten Bescheid neu hochladen, Datum und Betreff verändern, falls einem inzwischen neue Widerspruchsbegründungen eingefallen sind, selbige ergänzen und ab die Post...


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Re: zweinmal Beitragsbescheid erhalten.
#3: 16. Juli 2014, 13:18
Wo ist das Problem?
Widerspruchsschreiben vom ersten Bescheid neu hochladen, Datum und Betreff verändern, falls einem inzwischen neue Widerspruchsbegründungen eingefallen sind, selbige ergänzen und ab die Post...

Bescheid direkt gerichtlich angreifen, da für den Widerspruchsbescheid kein Ermessensspielraum besteht.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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