Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Massenverfahren gegen Rundfunkbeitrags-Kritiker  (Gelesen 49893 mal)

s
  • Beiträge: 141
Kann man eigentlich beim VG irgendwie einen Antrag stellen, dass die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Klagebegründung vom Gericht zu gewährleisten ist?
Ich meine um das zu vermeiden, was bei vielen Urteilen wie bei Hr. Bölck passiert ist: das VG auf fremde Argumente eingegangen, Teile der Klage nicht beachtet usw.


Ist hier schon gestellt worden:
Zitat
Antrag auf Gehörsrüge wird gestellt.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11840.msg80219.html#msg80219


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

T
  • Beiträge: 268
Danke spreefischer.

Die Gehörsrüge ist auf Deutsch ein Tritt in den ... welcher aber erst nach der mündlicher Verhandlung erfolgen kann  :laugh:
A's Frage war auf die erste Verhandlung bezogen, damit die Richter sich von vorne rein um die "unbequemen" Argumente nicht drücken können  8)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2014, 20:20 von Uwe«

P

P

  • Beiträge: 141
Die Anhörungsrüge hat den Zweck, dass das Verfahren fortgeführt werden kann, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde und ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf (abgesehen von einer Verfassungsbeschwerde) gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Gegen Urteile der Verwaltungsgerichte ist allerdings das Rechtsmittel der Berufung bzw. des Antrags auf Zulassung der Berufung gegeben. Im Rahmen dieser Rechtsmittel kann die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht gerügt werden.

Hier wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Da gegen diese Entscheidung ein anderweitiges reguläres Rechtsmittel nicht besteht, kann Anhörungsrüge erhoben werden.

Die anzuwendende Norm im Verwaltungsgerichtsverfahren ist § 152a VwGO.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht allerdings die Möglichkeit, ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 44 ZPO zu stellen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

T
  • Beiträge: 268
Danke!
Da kennt sich jemand aus!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 494
  • Für Informations- und Pressefreiheit!
    • Für Informationsfreiheit
In Sachen "Potsdamer Massenverfahren" gibt es Neuigkeiten. Das Justitiariat des RBB hat zwei Erwiderungen zu dem umfangreichen Antrag meines Anwalts eingereicht. Mit einer Stellungnahme versehen, hat mir mein Anwalt die Schreiben des RBB an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Potsdam übermittelt:

http://presse-und-informationsfreiheit.blogspot.de/2015/01/antragserwiderung-des-rbb-und.html

Inzwischen haben wir hierauf auch eine Erwiderung verfasst und bei Gericht eingereicht. Diese werde ich ebenfalls in den nächsten Tagen veröffentlichen. Es bleibt spannend ...  :)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

I
  • Beiträge: 434
Zitat
Die Zulässigkeit der Beitragserhebung wäre nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich – rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich – rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich – rechtlichen Rundfunks gegeben wäre. (VG Regensburg RO 3 K 14.1488)

Genau das ist der Punkt wo man ansetzen müsste und Beweise dafür erarbeiten. Man müsste nicht das generelle Versagen nachweisen, sondern nur besonders viele Fälle.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

f

faust

hey - das sollte doch ein lösbares Problem sein -> so viel Sch***, wie die machen  (#)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

J
  • Beiträge: 88
Zitat
Die Zulässigkeit der Beitragserhebung wäre nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich – rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich – rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich – rechtlichen Rundfunks gegeben wäre. (VG Regensburg RO 3 K 14.1488)

Genau das ist der Punkt wo man ansetzen müsste und Beweise dafür erarbeiten. Man müsste nicht das generelle Versagen nachweisen, sondern nur besonders viele Fälle.

Es wird behauptet, dass die öffentlich – rechtlichen Rundfunkanstalten bildet. Wenn es so wäre, dann hätten alle ausländische Mitbürger perfekt die deutsche Sprache gelernt oder beherrscht. So eine Behauptung ist diffus, unbestimmt und verstellt die Wahrheit.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.238
Es wird sich wohl mit Absicht nicht um einen konkreten Bildungsauftrag handeln. Es heißt ja, lesen macht schlau, damals dachte man wohl, Fernsehen würde etwas ähnliches bewirken. Dass das voll in die Hose gegangen ist sieht man an jeder Studie zu diesem Thema. Heute heißt es im Volksmund, fernsehen verblödet. Die Rechtfertigung der örR wird wohl sein, dass sich irgendwie eine Meinung zu allen Fernsehinhalten bildet. Selbst wenn absoluter Schwachsinn gesendet wird, bildet sich dazu irgendeine Meinung. Dann behaupten die doch glatt, das gehört zu ihrem Bildungsauftrag, die Meinungsvielfalt zu fördern.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben