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Autor Thema: Begründung meiner Klage: Anmerkung zum Urteil vom Bayer. Verf.Gerichtshof  (Gelesen 5287 mal)

s
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Meine Klagebegründung habe ich mit meiner Sichtweise des Urteils vom Bayer.Verf.Gerichtshof begonnen:

"Ich beginne mit einer Anmerkung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichts-hofs:

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 die Popularklagen und entsprechend die Anträge des Herrn E. G. in I. u. a. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und 2, der §§ 8, 9 Abs. 1 und 2 sowie des § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) abgewiesen.
Damit hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Vorschriften des Rundfunkbeitrags-staatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) als mit der Bayerischen Verfassung vereinbar erklärt. Zudem hat er bestätigt, dass im privaten Bereich mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird.

Ich zitiere aus dem Urteil des Bayer. Verfassungsgerichtshofs:

"Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit geknüpft wird; der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht wegen des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (a. A. Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R Beihefter 1/2013 zu Heft 3, S. 11; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/835; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569/1571). Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt. Die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet. Das ändert aber nichts an dem tatbestandlich bestimmten Gegenleistungsverhältnis zur einzelnen Person, das die finanzverfassungsrechtliche Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe bestimmt."
Der Bayer. Verfassungsgerichts teilt also die Auffassung des Beklagten, dass das Innehaben einer Raumeinheit eine sachgerechte Erwägung zur Zahhlungspflicht sei.

Ich teile diese Sichtweise in keinster Weise. Denn:
 
Wesentlich bei einer Abkehr von der geräteabhängigen Beitragspflicht ist aus meiner Sicht, wer das Programmangebot nutzt und nicht wo - insbesonders in Anbetracht der zunehmenden Nutzung von mobilen Endgeräten.
Damit würde sich auch die Thematik eines separaten Betriebsstättenbeitrags erübrigen, da alle NutzerInnen bezahlen - unabhängig davon, an welchem Ort oder bei welcher Tätigkeit sie das Programmangebot der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten (im Folgenden: ÖRR) nutzen.
Die gegenwärtige Regelung führt aus meiner Sicht zu einer nach wie vor verfassungswidrigen - und zudem leicht vermeidbaren - Ungleichbehandlung der BeitragszahlerInnnen.

Sachgerecht wäre ein personenbezogener Beitrag, der sich - im Sinne des sozialstaatlichen Gedankens - an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Menschen orientiert.

Es wird immer wieder betont, dass die ÖRR ein hohes öffentliches Gut seien - demnach wäre es folgerichtig, sinngemäss den Art. 123 (1) BV anzuwenden:
"Alle sind im Verhältnis ihres Einkommens und Vermögens und unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflicht zu den öffentlichen Lasten heranzuziehen."

In der Begründung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs heisst es an anderer Stelle:

"Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren."

Ich mache den Umkerschluss geltend:

Für wahrscheinlich einige wenige Menschen, die - wie ich - das Angebot des ÖRR aus religiösen und weltanschaulichen Gründen nicht nutzen und nutzen wollen, liegt es im Rahmen des Zumutbaren für den Beklagten, dass er entsprechende Befreiungsregelungen vorsieht. Damit würde er zum einen dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit wirklich genügen.

Zum anderen:
Die finanziellen Auswirkungen einer entsprechenden Befreiungsregelung sind für den Beklagten angesichts eines Milliardenbudgets als um Grössenordnungen geringfügiger zu bewerten als die Auswirkungen einer Zahlungspflicht meinerseits im Verhältnis zu meinen finanziellen Möglichkeiten.

Und zum dritten:
In der Urteilsbegründung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs heisst es: "Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen."

Es mag sein, dass der Gesetzgeber nach der derzeitigen Rechtslage nicht dazu gezwungen ist. Dennoch stünde ihm die Möglichkeit offen, durch eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit den Artikeln 100 BV,  107 BV und 112 (2) BV in vorbildlicher Weise gerecht zu werden.
Art. 112 (2) BV führe ich in folgendem Sinne an:
Das Geld, das ich bei einer Zwangsabgabe für das unerwünschte Programmangebot der ÖRR zahlen müsste, steht mir nicht mehr für den Bezug von Druckerzeugnissen meiner Wahl zur Verfügung. Das ist nach meiner Rechtsauffassung eine eindeutige Beschränkung meines Grundrechtes gemäss Art 112 (2).
Und aus meiner Sicht ist die Beschränkung eines Grundrechts absolut unverhältnismässig im Vergleich zu einem geringfügig höheren Verwaltungsaufwand bei einer entsprechenden Befreiungsmöglichkeit

Ich bin im übrigen sofort und gerne bereit eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass ich das Programmangebot des Beklagten bzw. der ÖRR nicht nutze und auch zukünftig nicht nutzen werde. So könnte ein einfaches und schnelles Befreiungsverfahren aussehen, das die Grundrechte der Menschen vorbildlich wahrt.


Soviel zum Urteil des Bayer. Verfassungsgerichtshofs. Es bleibt die vage Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache zu einer anderen Auffassung im Hinblick auf Grundrechte, Freiheitsrechte, Menschenwürde und Gleichbehandlung kommen wird.
Meines Wissens ist eine derartige Beschwerde in Vorbereitung - wenn nicht, wird es vielleicht meine Aufgabe sein, diesen Weg zu beschreiten, wenn mir kein anderes Rechtsmittel mehr offensteht („Subsidiaritätsprinzip“).

Bei dem Urteil des Bayer. Verfassungsgerichtshofs ging es allerdings nur um die  Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung der Rundfunkbeiträge.

Ob der Beklagte hingegen seinen gesetzlichen Auftrag erfüllt, war nicht Gegenstand der Entscheidung dieses Verfahrens.

Das ist - abgesehen von der Frage, ob der Rundfunkbeitrag als eine verdeckte Steuer zu qualifizieren ist - der zweite wesentliche Gegenstand meiner Klage und der Grund, warum ich seit Jahren das Programmangebot der ÖRR nicht mehr nutze bzw. solange nicht mehr nutzen werde, bis sie diesen Auftrag wirklich erfüllen."

Die Begründungen, inwieweit die ÖRR ihren Auftrag nicht erfüllen bzw. nur unzureichend erfüllen, stelle ich (sobald ich Zeit habe) als separates Thema ein unter:

"Begründung meiner Klage: Vier Gründe, warum der ÖRR seinen Auftrag nicht bzw. nur unzreichend erfüllt"



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C
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Finde ich sehr gut bisher und bin auf die Begründung gespannt.

Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern.
Genau das macht er eben nicht. Bei einem Mehrpersonenhaushalt erfaßt er nur eine Person.

Raumeinheit ist in diesem Fall ein leicht irreführender Begriff. Er beeinhaltet das Wort "Einheit" (einheitliche Abgabe?).
Raumeinheit kann ein großes Haus sein, es kann aber auch ein kleines 1 Zimmer Appartement sein.
Ist ein Haus überhaupt eine Wohnung?


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V
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Herzlich willkommen im Forum.

Bravo - das hat enormes Potenzial.

Nur für den Anfang:

Der "Rundfunkbeitrag" ist nicht nur keine Steuer, er ist auch kein Beitrag. Er ist eine unzulässige Sonderabgabe. Die Begründungen findet man hier im Forum. Wenn ich Zeit finde, suche ich diese heraus.

Die BY Richter tuen im Jahr 2014 immer noch so, als ob wir nur drei öffentlich-rechtliche Programme empfangen könnten und der Empfang der TV und Radioprograme aus der ganzen Welt nicht möglich wäre. Dank dem Anschluss ans Internet können die Multifunktionsgeräte tausende internationale Webradios empfangen. Filme können direkt aus dem WEB bezogen werden. Warum soll man ausgerechnet die langweiligen und  manipulativen öffentlich-rechtlichen Programme sehen wollen?

Welche verdrehte Sicht der Welt muss man an den Tag legen, wenn man seine Begründung auf den Standpunkt aufbaut, die Bürger sollen zahlen, weil sie es  sehen, zuhören, benutzen oder etwas machen KÖNNTEN.

Weitere Aspekte stehen in meiner hypothetischen Klage:

>> Eine Klage mit Erfolgsaussicht <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10015.0.html




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Hallo staatsfern,
Du hast Dir mit Deiner Begründung sehr viel Mühe gegeben.
Ich finde es wichtig und an auch der Zeit, mal die personellen Verflechtungen aufzuzeigen.
Dass der Bayer. Verf. Gerichtshof zu dieser Auffassung kommt, hängt sicherlich auch damit zusammen,
dass der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Stephan Kersten, qua Amt gleichzeitig
auch Mitglied im Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks ist.
Seit 2005 ist er zudem auch Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Stephan_Kersten
Ich habe heute Klage eingereicht und werde im Verfahren diese Verflechtungen öffentlich machen.
Lefty




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Hallo Lefty,

dass der Bayer. Verf. Gerichtshof zu dieser Auffassung kommt, hat auch noch andere Gründe:

"Die 38 ehrenamtlichen Richter am Verfassungsgerichtshof werden mit einfacher Mehrheit durch den Landtag bestimmt. Daher wurde dem Verfassungsgerichtshof eine gewisse Nähe zur bayerischen Mehrheitspartei CSU nachgesagt. Ein Volksbegehren zur Änderung der Richterwahlregeln scheiterte aber im Jahr 2000." (findest du unter "Bayerischer Verfassungsgerichtshof" in Wikipedia)

Noch Fragen? :-)

liebe Grüsse

staatsfern


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Danke auch von mir an statsfern für die Ausführungen - die um Längen plausibler sind, als jene des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.

Zum Thema der Verquickung und damit fehlender Gewaltenteilung von
Legislative, Exekutive, Judikative und Publikative
hier exemplarisch am Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks weitere Infos:

Gremien: Verwaltungsräte ...Legislative, Judikative - und dunkle Abgründe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9610.0.html

...denn auch die Präsidentin des Bayerischen Landtags ist
per "Bayerischer Rundfunk Staatsvertrag" gleichzeitig
Vorsitzende des Verwaltungsrats des Bayerischen Rundfunks.

Genau unter diesem Aspekt müssen die Urteile gesehen werden!

Dranbleiben! Weitermachen! ;)


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Herzlichen Dank für den link zu " Thema: Gremien: Verwaltungsräte ...Legislative, Judikative - und dunkle Abgründe"

Dort habe ich dann den für mich grad wesentlichen link in einem Beitrag von Victor7 gefunden. Ich habe nämlich schon drüber nachgedacht, mit der Mittelbayerischen Zeitung im Hinblick auf meinen Prozess Kontakt aufzunehmen.
Jetzt kann ich mich gleich an den Herrn Hein wenden und renne da womöglich sperrangelweit offene Türen ein ... :-).

Noch was zum Schmunzeln:

Als ich meine Klagebegründung beim VW-Gericht Regensburg abgegeben habe, hat mich ein Mitarbeiter gefragt, in welcher Sache ich klage.
Ich habe geantwortet, dass es um den Rundfunkbeitrag geht.
Die Antwort war sinngemäss: "Das ist eine Riesensauerei, was die da machen"

Also nur Mut Leute - sogar in den Gerichten gibt es Menschen, die die Vorgehensweise der ÖRR für unsäglich halten :-)
   


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Ich finde das liest sich richtig gut!
Übrigens eine hervorragende Idee, eine Zeitung mit ins Boot zu holen.


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H
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    • Rundfunkbeitrag und Freiheit des Gewissens
.....
Übrigens eine hervorragende Idee, eine Zeitung mit ins Boot zu holen.


.... vor allem die Zeitung in Deutschland, die den bisher schärfsten Artikel zum Zwangsbeitrag veröffentlicht hat:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9496.msg66106.html#msg66106


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Friedrich Schiller:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.

s
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Das ist  d i e  Zeitung im Einzugsgebiet von "meinem" Verwaltungsgericht (Regensburg).
Ich war offen gesagt einigermassen erstaunt, dass so ein Artikel veröffentlicht wird.

Ich habe den Autor bereits kontaktiert und warte darauf, dass er sich bei mir meldet :-).
Vielleicht kontaktiere ich in den nächsten Tagen auch den Geschäftsführer, um zu erfahren, wie weit die Zeitung wirklich mitgeht (der Autor ist nämlich "nur" freier Mitarbeiter)

Mal sehen, was sich daraus ergibt - ich berichte euch, sobald ich was weiss.


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Vielleicht kontaktiere ich in den nächsten Tagen auch den Geschäftsführer, um zu erfahren, wie weit die Zeitung wirklich mitgeht (der Autor ist nämlich "nur" freier Mitarbeiter)
Sehr gut. Dann könnte vielleicht auch mal das Thema der mehr als nur bedenklichen Gremienzusammensetzung u.a. des Bayerischen Rundfunks bis ins Detail hinein durchleuchtet werden...


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