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Autor Thema: BS verweigert Widerspruchsbescheid > fordert weitere beitragsrechtl. Begründung  (Gelesen 4481 mal)

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nr2

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  • Status: Klage ausgesetzt
Hallo,

nach 2 Widersprüchen zu erhaltenen Beitragsbescheiden (schriftlich, Einschreiben) hat fiktive Person A nun endlich nach 3 Monaten einen Brief von der zuständigen Landesrundfunkanstalt erhalten - ohne Rechtsbelehrung.

Der Brief enthält viel Blabla und eine unfassbare schockierende Forderung:

Zitat
"Sollten Sie hingegen die Erstellung eines Widersruchsbescheides wünschen, damit Sie Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen können, dann bitten wir um eine schriftliche Mittelung mit einer beitragsrechtlich relevanten Begründung

Person A ist auf 180. Soviel Dreistigkeit hätte A der LRA im Leben nicht zugetraut. Es ist gelinde gesagt eine Frechheit, neben den eigentlichen 2 Widersprüchen weitere schriftliche "beitragsrelevante Begründungen" zu fordern, da ja in den Widersprüchen schon alles gesagt wurde und A einfach einen Bescheid haben möchte, um Klage zu erheben.

Wie geht A jetzt am klügsten vor?


PS:
Das Forum ist ziemlich erfolgreich mit seiner Arbeit. So heisst es zu Beginn des Schreibens: "Derzeit erhalten wir sehr viele Anfragenen, so dass es leider zu erheblichen Verzögerungen in der Bearbeitung kommt"....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2014, 08:57 von Bürger«

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Wenn bereits 2 Widersprüche eingelegt wurden, dürfte doch die 3-Monats-Bearbeitungsfrist für den ersten schon bald abgelaufen sein, oder?
Dann könnte Person A wohl Untätigkeitsklage oder direkt Klage erheben...
...es sei denn, es stört sie nicht, wenn Zeit "geschunden" wird.
Eine Klage muss ja nicht forciert werden.

Rein vorsorglich:
Hat Person A mit den Widersprüchen jeweils auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?
Falls nicht, könnte/ sollte Person A das ggf. noch nachholen.
Das scheint bei der erfolgreichen Abwehr eventuell zwischenzeitlicher Mahn- bzw. Vollstreckungsmaßnahmen mglw. keine ganz unwesentliche Rolle zu spielen... vgl. u.a.
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.msg78754.html#msg78754


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n

nr2

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  • Status: Klage ausgesetzt
Hallo,

A hat in beiden Widersprüchen "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gestellt, darauf jedoch keine Antwort erhalten.

A ruft heute mal bei den Freunden von der LRA an, denn weiteres Porto soll nicht verschwendet werden.

Da A durch ein Telefonat mit der LRA die (interne) Information  erhalten hat, dass die Vollstreckung nur bis 31.12 ausgesetzt ist, soll jetzt die Klage forciert werden, zwischen Klage und Einreichung der Begründungen sind ja auch nochmal 1 Monat. Auch die offensichtliche Überlastung des NDR spricht für eine zeitnahe Fortführung der Aktionen.

Oder ergeben Sie wesentliche Vorteile für A, weiter zu warten? Ich frage mich, ob die überhaupt irgendwann mal einen Widerspruchsbescheid versenden oder das jetzt einfach im Sande verlaufen lassen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2014, 07:49 von nr2«

K
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Zitat
Wie geht A jetzt am klügsten vor?

Kommt halt drauf an, wie A seinen Widerspruch begründet hat. Vielleicht sind ja die Widerspruchsgründe für die dortige Rechtsabteilung tatsächlich nicht klar erkennbar. Widerspruchsbescheide werden eben nicht mit Textbausteinen erstellt.

Zitat
Zitat
"Sollten Sie hingegen die Erstellung eines Widersruchsbescheides wünschen, damit Sie Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen können, dann bitten wir um eine schriftliche Mittelung mit einer beitragsrechtlich relevanten Begründung

Sollte A jedoch ausreichende Gründe für eine Klage bereits in den Widersprüchen X und Y genannt haben, dann genügt ein kurzes prägnantes Schreiben an die LRA, sofern er die Klage forcieren will. Das könnte sinngemäß so lauten:

Zitat
"Sehr geehrte Damen und Herren,

Eine ausreichend rechtliche Begründung wurde Ihnen bereits mit Widerspruch gegen die Bescheide X und Y genannt. Hiermit setze ich Ihnen eine Frist bis zum XXX, mir einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid zu übersenden. Sollten Sie die Frist verstreichen lassen, werde ich Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen und die Aufhebung der Bescheide X und Y beantragen."


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nr2

  • Beiträge: 90
  • Status: Klage ausgesetzt
Hallo,

ich bedanke mich für die Hilfe.

A findet nach Vorschlag von konspirativ gut.

Es wurden in beiden Widersprüchen die bekannte "Vorlage von Roggi" benutzt und um weitere Gründe (Belastung von 2 Personen in 1 Haushalt) ergänzt.

Der Tatbestand der doppelten Belastung wurde beseitigt. Die übrigen Begründungen der LRA warum er zahlen muss akzeptiert A aber trotzdem nicht.

A war nicht bekannt, dass auch Klage ohne einen Widerspruchsbescheid möglich ist. Daher plant A, noch  etwas Zeit verstreichen zu lassen bis auch der 2. Bescheid 3 Monate keinen Widerspruchsbescheid erhalten hat und dann dieses  Schreiben per normaler Post an die LRA senden (Danke für die Vorlage an Konsipirativ, habe etwas ergänzt)

Zitat
"Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom XX XX XXXX  ist zulässig, Ihre darin niedergeschriebenen Ansichten zur Sachlage entsprechen jedoch nicht meiner Rechtsauffassung.
Ihre Aufforderung nach einer erneuten schriftlichen Mitteilung Ihrer Ansicht nach "beitragsrechtlich relevanter Begründungen" ist unzulässig, sie hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Vielmehr sind Sie in der Pflicht, mir einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid innerhalb der vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeit zuzusenden. Dieser Pflicht sind Sie leider bisher nicht nachgekommen.

Daher setze ich Ihnen eine Frist bis zum XXX, mir einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid zu übersenden. Sollten Sie die Frist verstreichen lassen, werde ich Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen und die Aufhebung der Bescheide X und Y beantragen."


Ich bedanke mich nochmals und sofern keine weiteren Einwände sind stimmte ich der Schließung des Threads zu Gunsten der Übersichtlichkeit.



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War im Widerspruchsschreiben so ein Satz in der Art: "Weitere ausführlichere Begründungen behalte ich mir zur Nachreiche vor." ? Wenn die Antwort ja lautet, dann macht die Landesrundfunkanstalt davon Gebrauch ;-)

Falls nicht, wenn das Schreiben keine Rechtsbelehrung enthält, so wie angeben, kann es auch als Papier zum A... wischen genutzt werden. In den Widersprüchen (Formfrei) von PersonX steht, welches Schreiben PersonX als mögliche Antwort betrachten wird, mal sehen ob PersonX dann demnächst solch ein Schreiben erhält. Person A kann die Landesrundfunkanstalt fragen, ob diese das letzte Schreiben als Abhilfe verstanden haben möchte, und falls dem so sei, das in diesem die Rechtsbelehrung zum Einreichen der Klage fehlt und somit das Schreiben als Nicht wirksammen Widerspruchsbescheid auf einen Widerspruch zurück weisen. Da die Landesrundfunkanstalt jetzt davon ausgeht, dass Person A irgendwie reagieren muss,
-PersonX fragt sich manchmal was die dort zu täglich bekommen, wahrscheinlich Gedackenverneblungspillen- 
PersonX denkt, dass sofern dieses Schreiben keine Abhilfe zu einem Widerspruch ist Person A auch gar nicht reagieren muss oder braucht, eine Reaktion aber möglicherweise dazu führt, dass die Landesrundfunkanstalt nicht denkt, dass diese nur weil Person A nicht machen wird, jetzt von der Ausstellung eines Widerspruchsbescheid befreit ist.

--- S Also ungefähr so vielleicht --
Absender
Adresse / Datum
Betreff: Ihr Schreiben mit aufgedruckten Datum vom ...
Floskel,
vielen Dank für die aktuellen Information und der Fortschrittsmeldung zur Erstellung der Widerspruchsabhilfe in Form des Widerspruchsbescheid. Ich habe versucht Ihre Ausführungen zu deuten und bin zu der Erkenntnis gelangt, das wahrscheinlich die Inhalte der 2 Widerspruchsschreiben in Ihrem Haus verloren gegangen sind.
Sollten Ihnen die 2 Widersprüche nicht mehr vollständig vorliegen sende ich Ihnen diese anbei nochmal mit, damit Sie alle Unterlagen, welche Sie zur weiteren Bearbeitung benötigen nochmals vervollständigen können. Sollten Sie doch etwas anders im Sinn gehabt haben dann teilen Sie mir das bitte mit, damit ich prüfen kann, wie ich Sie dazu unterstützen kann.

Floskel

--Ende

Das hat natürlich den Vorteil, falls es mit der Klage nicht so schnell gehen soll, dass der Ball zurück gespielt wird.


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Dir LRA hat den Widerspruch zu bescheiden §§72 +73 VwGO


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Re: BS verweigert Widerspruchsbescheid
#7: 24. Oktober 2014, 11:37
Zitat
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Die LRA qualifiziert ihr Schreiben damit als Nicht-Widerspruchsbescheid. Nach einer Frist von 3 Monaten kann bei fehlendem Widerspruchsbescheid Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben werden.

Zitat
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Diese Klage richtet sich nach § 79 VwGO

Zitat
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
   1.    der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
   2.    der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt, d. h. den zu Grunde liegenden konkreten Beitragsbescheid. Die Einklagung eines Widerspruchsbescheids ist nicht möglich.

Im Verfahren vor dem VG München, Urteil vom 16. Juni 2014, sind der LRA übrigens - trotz der verfahrensrechtlichen Fehler der Klägerin, die auf ein Informationsschreiben einen Widerspruch verfasst hatte und diesen beschieden haben wollte und außerdem verfrüht Untätigkeitsklage wegen Nichtausstellung eines Grundlagenbescheids erhoben hatte - die Kosten des Verfahrens auferlegt worden, weil sie untätig geblieben ist.

Vgl.

Zitat von: VG München Az. M 6b K 14.2193 Rn. 19
Darüber hinaus ist das Schreiben der Klägerin vom ... Februar 2012 gegen das Schreiben des Beklagten vom ... Dezember 2013 gerichtet, mit dem dieser die Klägerin darüber informierte, dass sie für den Zeitraum 1/2013 bis einschließlich 12/2013 Rundfunkbeiträge in Höhe von a... EUR zu entrichten habe. Dieses Schreiben des Beklagten ist kein Verwaltungsakt. Es erfüllt keine der dafür maßgeblichen Kriterien. Vielmehr dient es ausschließlich der Information der Klägerin, ohne ihr etwa Verpflichtungen aufzuerlegen oder das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten zu regeln. Der von der Klägerin hiergegen eingelegte „Widerspruch“ ist somit unstatthaft und wäre vom Beklagten als unzulässig zurückzuweisen. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzugeben, dass der Beklagte diesbezüglich untätig geblieben ist; dem ist im Rahmen der Kostenentscheidung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich besteht nämlich auch ein Anspruch darauf, einen Widerspruchsbescheid zu erhalten, mit dem ein Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wird; unterbleibt dies, ist die Behörde ohne zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO untätig (BVerwG, U.v. 13.1.1971, BVerwGE 37, 88). Das bedeutet indes nicht, dass mit Erfolg auf Erlass dieses Widerspruchsbescheids geklagt werden könnte.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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nr2

  • Beiträge: 90
  • Status: Klage ausgesetzt
Danke  leonardodavinci, diese wichtigen informationen werde ich in Kürze verwenden können. Super!


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Damit vielleicht Personen A bis Z nicht solche Antworten, also Schreiben vom Typ "Nicht-Widerspruchsbescheid" bekommen, beim nächsten "Widerspruch" vielleicht den "Beitrags","Festsetzungs" oder "xxx" Bescheid zurückweisen, anzeigen dass dieser Nichtig ist, und diesem deshalb keine Folge zu leisten ist und den Widerspruch dann nur Hilfsweise erheben, zudem anzeigen dass darauf nur ein Widerspruchsbescheid folgen kann. Wer dazu mehr wissen will -> "2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345

Bisher nur 1  Brief Typ Mitteilung, diese ist weiter unten im Link mit als Antwort aufgeführt  --> und x- Mal Mahnung


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