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Autor Thema: Etwas komplizierte Lage... "Fall" von Person C  (Gelesen 2622 mal)

b
  • Beiträge: 58
Hallo ins Forum,

der "Fall" der Person C ist folgender:

sie hat Anfang April das erste Schreiben des BS bekommen, wenig später
das zweite, beide die sogenannten "Bettelbriefe".
Ende April kam eine Zwangs"anmeldung" in Form einer "Anmeldungsbestätigung".
Dank der Infos im Netz (und auch hier im Forum) wurden diese von Person C als
gegenstandslos beiseite gelegt und abgeheftet.
Anfang Mai dann der Brief mit dem Betreff "Zahlung der Rundfunkbeiträge",
ebenfalls ohne Rechtsbehelfsbelehrung u.ä.

Dieser Brief wies ein unausgeglichenes "Beitragskonto" von 32x,xx Euro aus,
da Person C dank Staatsvertrag *würg* seit 01/2013 nach Meinung des BS
beitragspflichtig wäre. Man gibt Person C eine Zahlungsfrist bis zum 15.05.2013  :laugh:
Zuvor war Person C der Drückerkolonne der GEZ erfolgreich entkommen und
hat nicht GEZahlt (Gründe hierfür gab es damals schon reichlich).

Nun wird es nicht lange dauern und Person C ist mit dem Beitrag soweit in Verzug,
daß sich <500Euro aufhäufen.

Wenn man dem Forenthread
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9119.0.html folgt, entstehen
jemandem ab dieser Summe doch erhöhte Probleme hinsichtlich Pfändung/Zwangs-
vollstreckung, Haft u.ä.

Nun kommen die finanziellen Lebensumstände und eine mögliche Befreiung von den
Zwangsbeiträgen ins Spiel:

Person C war vom 01/2013 bis 09/2013 Student - allerdings erhielt Person C 2013
kein Bafög. Ab 10/2013 bis zum jetzigen Zeitpunkt ist Person C arbeitssuchend und
Alg2-Empfänger. C hat aber die Anträge auf Befreiung vom RBeitrag nie ausgefüllt
und abgeschickt. Ein Grund: die WIdersinnigkeit, sich von einem Beitrag
 (einer Zwecksteuer??) per Antrag befreien zu lassen, den man generell für
rechtswidrig hält.

Nun zu den Fragen für Person C:


- Stehen die Chancen für Person C, Widerspruch gegen ein rechtswirksames Schreiben
des BS (/der Rundfunkanstalt) einzulegen und den darauf folgenden Klageweg mit
Erfolg zu beschreiten, schlechter, wenn sie die Summe der Beiträge über 500 Euro
wachsen lässt und dem BS sozusagen die juristischen Erpressungswerkzeuge in die Hand gibt?
- Sollte sie, um Zwangsenteignung, Pfändung, Haft usw zu entgehen, die Anträge
nun ausfüllen? Und würde Person C damit rückwirkend als Alg2-Empfänger von den
Beiträgen befreit, was den Streitwert vor Gericht erheblich senken würde?

Und allgemein gefragt: Warum muss ein Mensch, der im Existenzminimum lebt,
extra beantragen, daß er von diesem Minimum KEINE RBeiträge zahlen braucht???
Ist es nicht (auch für Juristen) eindeutig klar, daß so etwas unter soziale Härte fällt?
Warum ist man da nicht automatisch befreit?

Mal davon abgesehen, daß solche Anträge ab und an auch mal ohne Begründung
abgelehnt werden können und dann trotzdem weiter Beiträge eingefordert werden...


Soweit der Fall der Person C
Bis dahin erst mal Liebe Grüße aus Berlin

cat


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Das deutsche Staatsfernsehen ist wie Fukuschima,
es strahlt so lange, bis alle behindert sind. (Dr. Alfons Proebstl - Folge 36)

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Person C braucht nicht viel Angst haben vor Konsequenzen, Haft schon gar nicht. Zunächst mal ist die Höhe der Summe für den BS egal, da machen die keinen Unterschied zwischen 100 Euro oder 500 Euro. Da besteht Chancengleichheit.
Bevor etwas passiert muss ein Beitragsbescheid kommen. Daraufhin legt Person C  Widerspruch ein mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Möglicherweise kann Person C nochmal einen ALG-Bescheid vom Amt beantragen. Wenn das aktuelle Ausstellungsdatum draufsteht, kann sich Person C damit rückwirkend befreien lassen:
ARGE-Bescheid jetzt neu ausgestellt für den Anspruchszeitraum vom 01.10.2013 bis jetzt wird vom BS anerkannt. Bescheide der ARGE älter als 2 Monate werden nicht mehr anerkannt (Ausstellungsdatum, nicht Leistungsanspruchsdatum). Wenn die ARGE sich darauf einlässt, sind nur noch die RBeiträge vom 01.01.2013 bis 30.09.2013 fällig. Wenn nicht, sind die Schulden leider höher, wirkt sich aber nirgendwo im weiteren Verlauf aus.
Ansonsten ist natürlich empfehlenswert, ein P-Konto einzurichten. Es wird bei erfolglosem Widerspruch eine Klage nötig sein gegen den negativen Widerspruchsbescheid. Dafür kann PKH beantragt werden. Wenn in diesem Verlauf etwas schief geht, wird schlimmstenfalls eine Zwangsvollstreckung eingeleitet, sofern ein Beitragsbescheid rechtskräftig wird. Da ist man mit dem P-Konto geschützt.
Zu den weiteren Fragen: der BS braucht Bescheinigungen vom Amt, weil er nicht mehr selbst prüft, wer befreit werden kann. Die Bescheinigung vom Amt wird zusammen mit dem Befreiungsantrag vom BS abgeschickt. Die Bescheinigung vom Amt darf nicht älter als 2 Monate sein. Der Leistungszeitraum kann länger zurückliegen.


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S
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Also, ich habe die Befreiung beantragt. Zusammenfasste Begründung: wegen Härtefall, weil die Beitragspflicht meine Grundrechte verletzt.

Ich bin doch der Meinung, man hat nichts zu beantragen, wenn man nichts von ihnen will will, denn sonst gibt man Anerkennung diesem ungerechten Gesetz. Andererseits sind die Chancen, vor Gericht zu gewinnen, höher, wenn man den Antrag stellt. Im Fall von C, in dem er die Befreiung doch bekommen würde, sind seine Chancen vor Gericht geringer: Richter werden sagen "selber schuld, dass er den Antrag nicht stellte".

Den Antrag zu stellen sehe ich also als ein Kompromiss. Wenige Menschen sind in der Lage, alles zu ignorieren. Die können besser kämpfen.


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Aktualisierung: Person C hat nach erfolgtem Widerspruchschreiben eine "Befreiung von der Beitragspflicht" bekommen.

Das Interessante: Nicht nur die Zeit des Hartz-4-Bezugs, sondern auch die Zeit vom Januar 2013 (Start "Wohnungssteuer") bis Ende September 2013, in der Person C Student war,
wurde als befreit gezählt. Wahrscheinlich aufgrund des Widerspruchsschreibens.



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Bitte entschuldigt die Größe der Bilder, ich kann sie nicht mehr nachträglich skalieren.
strg und + oder - vergrößert/verkleinert den angezeigten Teil im Browser.

Der Text des Widerspruchs für Person C (und Vorlage für jeden, der ihn benutzen will):

Zitat
[Meine Adresse]

[Adresse des Rundfunk Berlin-Brandenburg, Masurenallee 8-14, 14067 Berlin]

[Betreff] Festsetzungsbescheid vom .....09.2014, Beitragsnummer, Widerspruch,
Antrag auf Aussetzung d. V. gem. § 80 Abs. 4 VwGO, nachweisbarer Leistungsbezug von ALG II


[Haupttext]

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben erhebe ich, [mein Vor+Nachname], geb. am [Datum], zwangsangemeldet unter der
Beitragsnummer [Nummer], Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom [Datum - ...09.2014].

Außerdem stelle ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung / des Vollzugs gem. §80 Abs. 4 VwGO,
bzgl. der aufschiebenden Wirkung meines Widerspruchs. Grund: Ich lebe vom Existenzminimum und kann
mir die Zahlung des Beitrags nicht leisten!

Weiterhin weise ich die Festsetzung eines "Säumniszuschlages" zurück.

Ich beziehe seit dem [Datum] Arbeitslosengeld II und falle somit unter die Personen, die aus sozialen Gründen
befreit werden. Dieses Schreiben gilt als (formloser) Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht, der NICHT als
Anmeldung meiner Wohnung gilt. Anbei die erforderlichen Anlagen - Nachweise zum Leistungsbezug seit dem o.g.
Datum. Damit ist der im Festsetzungsbescheid angegebene Betrag schon mal nicht korrekt.

Außerdem weist Ihr Schreiben vom [Datum - ...09.2014] Formfehler auf, die es als vollstreckbaren Titel und
Festsetzungsbescheid disqualifizieren können. Bitte senden Sie mir einen korrekten Festsetzungsbescheid
(unter Berücksichtigung meiner hiermit eingereichten Anlagen und Entfernung der Formfehler im o.g. Schreiben)
oder einen WIderspruchsbescheid zu.

Mit freundlichen Grüßen


[Person C]

Anlagen: Bescheinigungen über Leistungsbezug vom ........ bis ........
Anschreiben des Jobcenters


Hinweis: Selbstverständlich hat Person C dieses Schreiben inklusive Anlagen per Einschreiben mit Rückschein geschickt!!


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  • Beiträge: 58
Hinweis: Person C hatte sich im Vorfeld noch mal "frische" Ausfertigungen der Beitragsbefreiungsscheine vom JC geholt - wie vom BS gewünscht.
Also hatten sie in dem Zusammenhang schon mal nix ankreiden können.

Leider haben sie Person C mit der "Befreiung" trotzdem im System gehalten. Sobald Person C kein Hartz 4 mehr bezieht, könnten sie sie wieder zwangsbeglücken.

Aber vielleicht hilft die Dokumentation des Vorgangs hier Leuten in derselben Situation.

Wer Hartz 4 oder Grusi oder Ähnliches bezieht und trotzdem eine Rechnung mit dem BS "offen" hat, dem wünsche ich mit dem Widerspruchsschreiben oben viel Erfolg.


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