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Autor Thema: GEZ stellt rückwirkend Ansprüche  (Gelesen 17459 mal)

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GEZ stellt rückwirkend Ansprüche
Autor: 14. März 2014, 19:19
Person A zieht 2009 bei seinen Eltern aus, bleibt dort allerdings gemeldet.
Seit 08/2010 zahlt Person A in einer Wohnung GEZ-Gebühren nach der "alten" Beitragsordnung.

Person A zieht aus dieser Wohnung in 07/2011 wieder aus und zieht zurück zu seinen Eltern. Anmeldepflichtige Geräte werden dort ab sofort nicht mehr genutzt bzw. sind bereits durch die Eltern angemeldet.

Eine Abmeldung bei der GEZ erfolgte nicht, jedoch wurden die Zahlungen eingestellt. Die GEZ konnte Person A seit 09/2011 nicht mehr postalisch erreichen. ("... daher konnten wir Ihnen keine Zahlungsaufforderungen mehr senden.")

04/2012 stellt die GEZ das Teilnehmerkonto auf ein Beitragskonto um.

11/2013 zieht Person A mit Person B in eine Wohnung. Person A und Person B melden sich 11/2013 unter der neuen Adresse beim Einwohnermeldeamt an.

Person B wurde in 02/2012 bei der GEZ zwangsangemeldet.

Heute teilt die GEZ schriftlich mit, dass Person A insgesamt knapp 600€ Außenstände bei der GEZ hat und diese begleichen muss.

1.) Die fehlende Abmeldung von Person A macht das Ganze schwierig.
2.) Warum die Umstellung von Teilnehmer- auf Beitragskonto?
3.) Warum meldet sich die GEZ erst knapp 5 Monate nach Meldung durch das zuständige EMA?

Gibt es eine Möglichkeit, gegen dieses Vorgehen vorzugehen?

Nehmen wir mal an, Person A hätte noch 10 weitere Jahre bei Ihren Eltern gelebt. Es kann doch nicht deren Ernst sein, auf so lange Zeiträume Nachzahlungen zu leisten zu müssen.

Mit freundlichem Gruß


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Re: GEZ stellt rückwirkend Ansprüche
#1: 14. März 2014, 21:40
Da versuchen diese dubiosen Geldeintreiber noch schnell vor dem höchstrichterlichen Urteil alles zusammenzukratzen was möglich ist. Wenn man schon angemeldet ist, ist die Sache nicht so einfach, weil das Argument der Zwangsanmeldung fehlt: man ist ja angemeldet. Deshalb auch die Umstellung auf das Beitragskonto, man war vorher Teilnehmer, nun ist man selbstverständlich Beitragszahler.
Einzig das willkürlich gewählte Datum kann angezweifelt werden. Einfach mal fragen, warum die dieses Datum wählen, auf welchen Paragraphen die sich berufen und ob die besondere hellseherische Fähigkeiten entwickelt haben, die ohne gesetzliche Legitimation angewendet werden dürfen. Dann Fakten angeben, seit wann man dort wohnt oder wohnen will usw., dass es zu Gebührenzeiten anders geregelt war mit abmelden usw. (man konnte seine Geräte abmelden).
Da die nur Meldedaten haben und keine persönliche Anmeldung, kann man noch einiges retten, wenn man stur bleibt. Wer keine Wohnung hat im Sinne des RBStV, braucht sich nicht anmelden, Nachweise sind auch nirgendwo verlangt. Im RBStV heisst es "wohnt" und nicht "wohnte, also rückwirkend können die kein Geld verlangen, aber der Versuch ist bisher nicht strafbar. Darauf berufen, dass das Gesetz dieses Vorgehen nicht rechtfertigt und freiwillig ab 01.04.2014 anmelden, dann freuen die sich. Wenn dann ein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung kommt, Widerspruch einlegen mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs, um deren Freude sogleich einen Dämpfer zu verpassen.
Im Übrigen scheinen mir die Datumsangaben von Person A etwas durcheinandergeraten zu sein. Das Vorgehen sollte aber verständlich sein, hoffe ich.
Falls noch offene Gebühren eingetrieben werden sollen, die durch Gebührenbescheid festgesetzt wurden, ist es für einen Widerspruch zu spät. Aber ob die damals schon einfach Zwangseintreiben durften weiss ich nicht. Und ob die die Daten aus den Meldeämtern jetzt für solche Ausstände verwenden dürfen sollte auch überprüft werden, könnte Datenmissbrauch sein. Wenn es keinen offenen Gebührenbescheid gibt sondern nur frühere Zahlungserinnerungen, könnte auch einiges Verjährt sein oder nicht mehr einklagbar sein, weil die Rechtslage sich geändert hat.


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Re: GEZ stellt rückwirkend Ansprüche
#2: 15. März 2014, 10:38
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Das mit den Zeiten kommt alles schon so hin .. lediglich wurde Person B nicht 02/2013 sondern 02/2014 zwangsangemeldet.

Interessante Frage - auf welcher rechtlichen Grundlage versucht die GEZ nun, außenstehende Beiträge einzufordern?
Denn: Nehmen wir mal an, Person A ist nicht Gläubiger der GEZ sondern von einem Versandhaus (o.Ä.) oder Gläubiger eines Zeitungsabbonoments für 20€/Monat.
Spannend, dass die GEZ feststellt, dass seit 09/2011 niemand mehr unter der angegebenen Adresse zu erreichen ist. Wie sollen denn etwatige Gebührenbescheide, Änderungsmitteilungen usw. an den jenigen gesandt werden?
Spätestens nach dem Versäumen von 3-6 Monatsbeiträgen würde jedes normale Wirtschaftsunternehmen Mahnen und ggf. einen Gerichtsvollzieher bzw. eine Firma im Forderungsmanagement beauftragen.
Die GEZ hingegen "dreht Munter die Däumchen" und wartet, dass der Teilnehmer irgendwann mal umzieht, um dann nach Verifizierzung durch das Einwohnermeldeamt rückwirkend Ansprüche zu stellen.

Danke&Gruß


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Re: GEZ stellt rückwirkend Ansprüche
#3: 22. März 2014, 14:45
Idee:

RBStV §14 (insbesondere Satz 5)

sag meiner Meinung nach aus, dass die Vermutungen, die die GEZ trifft, bis zum 31.01.2014 widerlegt werden können. Hat sich jemand mal damit beschäftigt?

Gruß


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Re: GEZ stellt rückwirkend Ansprüche
#4: 22. März 2014, 15:46
Ich habe mich noch nicht damit beschäftigt. Für mich hat es den Anschein, dass man beweisen darf, dass man an gemeldeter Adresse nicht mehr wohnte und man darf beweisen, wenn man befreit wurde. Aber eben nur, wenn man bis 31.12.2012 bei denen angemeldet war und die diese alten Daten zum Beitragseinzug verwendet haben.
Wenn Person A nachweisen kann, dass sie bei den Eltern wohnte, sollten die alten Forderungen obsolet sein.
Wenn man beweisen kann, dass man woanders wohnte, können die also keine Gebühren mehr erheben, selbst wenn man sich damals nicht abgemeldet hat. Auch die Forderung nach dem neuen Beitrag könnte gleichzeitig vermieden werden, wenn man vor dem 01.01.2013 bei einem Beitragszahler wohnte. Bis 31.12.2014 würde man zuviel gezahlte Gebühren zurückfordern können.
"Auf verlangen der Landesrundfunkanstalt" bedeutet, man muss fragen, welche Nachweise die brauchen. Es kann ja nur vom Meldeamt eine Bescheinigung als Nachweis möglich sein, einen Mietvertrag hat man ja nicht, wenn man nicht selber Wohnungsmieter war.


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Re: GEZ stellt rückwirkend Ansprüche
#5: 22. März 2014, 16:15
So sehe ich das auch.  :police:

Allerdings bezieht sich das im konkreten Fall der Person A nur auf den Zeitraum von 01.2013-heute, oder?

Von 11/2010 bis 08/2011 war Person A befreit, danach lief die Befreiung aus. Die GEZ konnte Person A jedoch nicht mehr unter der angemeldeten Adresse erreichen, da die Wohnung bereits 07/2011 aufgelöst wurde. Also wird man "wohl oder übel" die Forderungen von 08.11 bis 12.12 zahlen müssen, oder?

Jetzt nochmal ne ganz andere Frage ...

Person A bewohnt mit Person B zusammen ein Wohnung.

Person B überlegt sich, gegen einen Gebührenbescheid Einspruch und später dann Klage einzulegen. Wenn Person A nun angibt, gemeinsam mit Person B in einer Wohnung zu leben, ist Sie dann automatisch raus? Oder gibt Person A besser gar nichts an, wartet auf einen Gebührenbescheid und macht es genau so wie Person B ...

Danke&Gruß
Andreas


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Re: GEZ stellt rückwirkend Ansprüche
#6: 22. März 2014, 23:30
Wenn es keinen Gebührenbescheid für die früheren Jahre gab, dürften diese Forderungen schwer von denen einzutreiben sein. Nur der Gebührenbescheid von damals wäre ein Beweis dafür, dass man noch etwas zahlen muss. Auch dürfen die nicht so einfach Gebührenbescheid und Beitragsbescheid vermischen. Klare Absage an alte Forderungen.
Wer Widerspruch einlegt übernimmt die Verantwortung für die Wohnung. Person B ist raus und kann alle anderen Schreiben ignorieren, aber sammeln, die noch kommen. Kann für eine spätere Klage wichtig sein.


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Re: GEZ stellt rückwirkend Ansprüche
#7: 23. März 2014, 07:36
Auch dürfen die nicht so einfach Gebührenbescheid und Beitragsbescheid vermischen.
Roggi schreibt immer wieder sinngemäß , dass man beim B-Service nach Formfehlern suchen und diese für sich ausnutzen soll .
Der B-Service macht es schließlich auch nicht anders.
Es geht um den "vermischten Gebühren-/Beitragsbescheid von 11/2012 - 01/2013. Bei meinem Widerspruch dazu bin ich auf diesen offensichtlichen Fehler der Vermischung von 2 unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen nicht eingegangen . Weil das ist mir so erst  viel später bewusst geworden.
Kann man jetzt immer noch dagegen angehen und diesen Bescheid als förmlich falsch erstellt und damit für ungültig erklären.
Wäre dazu auch noch Gelegenheit  , dies in der Klage so mit einzuarbeiten ? Denn im nun wahrscheinlich bald eintreffenden Widerspruchsbescheid wird von der Sache her garantiert direkt auf die von mir widersprochenen Beitragsbescheide Bezug genommen.
Somit könnte ich ja auch in der Klage noch als Nachtrag zum 1.Widerspruch auf den meiner Meinung nach unwirksamen , da fehlerhaften 1.Beitragsbescheid eingehen.
Was sagt denn hier unser Hobby-Jurist Roggi dazu ?


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Re: GEZ stellt rückwirkend Ansprüche
#8: 23. März 2014, 14:28
Ok, dann werde ich das mal etwas auseinanderklabüsern.
Der Beitragsservice wird wohl kaum einen Rechnung schicken, in der nur eine Gesamtsumme genannt ist. Die werden hoffentlich jeden Posten einzeln aufführen. Da es sich hier liest, als wenn es nicht einzeln aufgeführt ist, mein Hinweis, dass das nicht rechtmäßig wäre. Auch, wenn die Forderungen irgendwie vermischt wurden, kann gegen jeden Posten einzeln angegangen werden. Also z. B. gegen eine uralte Gebührenforderung in diesem Brief Widerspruch einlegen wegen Verjährung, gegen alte Gebührenforderungen Widerspruch einlegen wegen fehlender Nachweise und gegen den Posten "Beitrag ab 2013" Widerspruch einlegen wegen Grundgesetzverstösse.
Der Beitragsservice macht es sich einfach und lässt es so aussehen, als ob nun alles bezahlt werden muss, deshalb der Hinweis, dass nicht Gebührenbescheid und Beitragsbescheid vermischt werden dürfen. Für jemanden, der erstmalig so einen Wisch in Händen hält, hat es wohl den Anschein, wenn er sich noch nicht mit diesem Gesetz beschäftigt hat. Die unterschiedliche Gesetzeslage ist ebenfalls eine böse Falle, um bei solchen Bescheiden Widerspruch einzulegen, muss man jedem Posten einzeln widersprechen mit der entsprechenden Begründung, damit nicht ein Posten rechtskräftig werden könnte.


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Re: GEZ stellt rückwirkend Ansprüche
#9: 23. März 2014, 23:32
Die unterschiedliche Gesetzeslage ist ebenfalls eine böse Falle, um bei solchen Bescheiden Widerspruch einzulegen, muss man jedem Posten einzeln widersprechen mit der entsprechenden Begründung, damit nicht ein Posten rechtskräftig werden könnte.
Wieso muss ich jedem Posten einzeln , getrennt Gebühr/Beitrag , widersprechen ? Den Fehler habe nicht ich gemacht , sondern der B-Service. Ich akzeptiere diese Missgeburt von Bescheid einfach nicht  , weiße ihn zurück . Damit dürften die sich im Zugzwang wähnen und sich gezwungen fühlen , jeden Posten getrennt nach zugehörigem Gesetz zu behandeln. im Recht wäre eindeutig ich.
Wieso muss immer der Beitragszahler der Dumme sein und den Fehler des B-Service beweisen. Man muss nur hartnäckig genug bleiben und auf seine Sichtweise bestehen. in diesem Fall weise ich denen ganz klar ein Versäumnis (2Gesetze/1Bescheid) nach , und so haben die gefälligst den Beweis dagegen zu erbringen. Heißt , ganz einfach sich nur die Mühe zu machen , 2 getrennte Bescheide zu erstellen.
Die Mühe , ein neues beschisseneres Gesetz auf den Weg zu bringen , haben die sich doch auch gemacht !
--- Anderes Beispiel dazu : Ich melde mein altes Auto ab  , gleichzeitig mein neues Auto an. Beide Autos werden vom Finanzamt steuermäßig nach Hubraum anders berechnet. Das passiert dort völlig korrekt und auf den Tag genau differenziert anteilig erstattet und neu erfasst. Also strikt getrennt nach jeweils anderen gesetzlichen Vorgaben. So einfach kann Bürokratie im Staat sein....wenn man nur will. Bei einem Staat im Staat (örR) kommt eben genau das Gegenteil dabei heraus. Kein Sinn , sondern Irrsinn.



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Re: GEZ stellt rückwirkend Ansprüche
#10: 24. März 2014, 00:23
Ich schreibe deshalb diese Sichtweise, weil zu befürchten ist, dass die Gerichte so argumentieren. Wenn Forderungen einzeln aufgeführt sind, hat jeder die Möglichkeit, diesen zu widersprechen, ist ja bei Mietnebenkosten auch üblich. Warum verschiedene Posten aufgeführt werden, (altes Recht, neues Recht), dürfte in dem Fall nicht wichtig sein, hauptsache getrennt. Dass der Beitragsservice dadurch wieder eine täuschende, fast betrügerische Taktik verwendet, ist den Gerichten offensichtlich egal. Es werden leider viele darauf reinfallen, Staatsferne ist bei denen immer wieder nur Rechtsferne.


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