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Autor Thema: Was geschieht nachdem Person X die Klage eingereicht hat ?  (Gelesen 3593 mal)

T
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Hallo,

Person X hat gestern auch einen schönen Brief bekommen. Gleich Google befragt und diese Seite gefunden. Soweit hat X sich über das vorgehen Informiert. Person X möchte das auch gerne durchziehen. Die 105  Euro sind es X locker wert diesen mist-laden abzuschaffen.

Frage: Was passiert wenn eine Person X gegen den Vollstreckungsbescheid die Klage einreicht? Wie geht es da weiter ? Das hat X noch nicht richtig rausgefunden, würde dort gerne mehr wissen.

Sollte die Person X den Widerspruch per Einschreiben schicken?

Mit freundlichem Gruß

Telme


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2013, 20:27 von Viktor7«

V
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Vollstreckungsbescheid?

Hat die Person X bereits Fristen versäumt?


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T
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Hallo,

nein wenn sie alles eingehalten hat und die Klage richtig eingereicht hat... Sprich genauso wie es vorgeschlagen wird....

Ich würde gerne wissen was dann weiter passiert......


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W
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Person X sollte prüfen, ob das "schöne Schreiben" lediglich ein Infopost-Fragebogen bzw. Bettelbrief ist, oder ob es ein rechtsmittelfähiger "Gebühren-/Beitragsbescheid" ist. Dieses stünde dann auch zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung auf dem Papier. Es hat sich wie u. a. hier im Forum ersichtlich bisher bei den meisten Personen A, B, C, ... überaus bewährt, auf die ganzen Bettel-, Werbe- und sonstigen Schreiben und Fragebögen, die der Be.tr.gssservice dank der grundrechtlich mehr als problematischen Meldedatenweitergabe verschickt hat, nicht zu reagieren.

Erst wenn ein rechtsmittelfähiger "Bescheid" eingeht, wäre es für Person X nach Meinung von Person W ratsam, Widerspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Dies sollte auch mit etwaigen weiteren "Gebühren-/Beitragsbescheiden" geschehen. Kommt dann der Widerspruchsbescheid, kann und sollte gegen diesen die Klage bei der im Rechtsmittelbehelf angegebenen Institution eingereicht werden, dies ist meist ein sich in der Nähe befindliches Verwaltungsgericht. Person X kann aber auch schon von sich aus direkter handeln, ein Abwarten eines "Bescheides" ist laut akademie.de nicht nötig: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7284.msg53497.html#msg53497 .

Widerspruchs- und Klage-Musterschreiben gibt es hier im Forum etliche.


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Zitat
nein wenn sie alles eingehalten hat und die Klage richtig eingereicht hat... Sprich genauso wie es vorgeschlagen wird....

Ich würde gerne wissen was dann weiter passiert......

Erste Rückmeldungen gibt es hier ja auch bereits. Z. B. hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg52758.html#msg52758 , wo mit Verweis auf die laufenden Popularklagen am Bayerischen Verfassungsgerichtshof das Verfahren erst einmal ausgesetzt wurde. Offensichtlich weiß man auch in der Justiz, dass der "Rundfunkbeitrag" einfach- und verfassungsrechtlich in multipler Hinsicht ein beträchtlicher, stinkender Sch...haufen ist.

Und auch wenn man im Verfahren unterliegen sollte, besteht in der Regel die Möglichkeit, in die nächste Instanz zu gehen. Aber das dürfte noch etwas dauern.


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Fenstergucker

Hallo,

nein wenn sie alles eingehalten hat und die Klage richtig eingereicht hat... Sprich genauso wie es vorgeschlagen wird....

Ich würde gerne wissen was dann weiter passiert......

Die Klage erhält ein Aktenzeichen und wird dem Gegner zur Stellungnahme zugeschickt.
Er kann eine Stellungnahme abgeben oder jederzeit den beanstandeten Bescheid zu-
rücknehmen/ändern.
Der Kläger (sofern einverstanden) kann die Sache für erledigt erklären, sollte aber
beantragen, dem Gegner die Kosten aufzuerlegen.
Es dürfte aber i.d.R. so sein, dass das Gericht einen Termin zur mündlichen
Verhandlung ansetzt. Achtung, Termin nicht versäumen! Ggfs. einen kundigen
Vertreter mit schriftlicher Vollmacht hinschicken. Auch Krankheit schützt nicht
vor Versäumnisurteilen. Eher vorher Verlegung (Attest) beantragen.
In der Verhandlung (Verhandlung ganz formal: Klageantrag stellen/ Abweisung
beantragen). Der Rest ist Erörterung, auf deutsch: bla-bla.
Daraus wird man erkennen, ob die Sache entscheidungsreif ist (Richter be-
stimmt Termin zur Verkündung einer Entscheidung/wird ggfs. einen Beweis-
beschluss ankündigen, der dann schriftlich zugeht. ). Dort besteht aber keine
Anwesenheitspflicht, da lediglich das Urteil vorgelesen wird, wenns einen in-
teressiert.
Tip: Früh genug erscheinen, wenn anwesend den Protokollführer zur üblichen
Praxis befragen: Wird die Sache aufgerufen oder kann man sich direkt an der
Theke melden. Sind viele Schwarzkittel von der Theke, Ellenbogen benutzen.
Richter sitzt in der Mitte, Protokollführer an der Seite, hat heutzutage meist
einen PC vor der Nase.
Alles klar?


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Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Nun weiß ich wie weiter vorgehen werde ect.

Ich habe Heute neue Post bekommen das für mich, meine Wohnung angemeldet wurde unter der Beitragsnummer, Bla Bla Bla, ich solle mich doch bitte melden ect.

Ergo warte ich weiter ab auf den nächsten Gebührenbescheid bevor ich weiter Agieren kann.


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