Zum einen handelt es sich bei den „Beiträgen“ um eine sogenannte Zwecksteuer
(Geldleistungen, die der Allgemeinheit auferlegt werden, ohne dass diese dafür eine
konkrete Gegenleistung erhält“), wozu die Bundesländer keine Kompetenz besitzen (vgl.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).
Antwort von Beitragsservice:
"Diese Merkmale treffen auf den Rundfunkbeitrag nicht zu, da dieser gerade nicht der Finanzierung des Allgemeinwesens, sondern ausschließlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Die Bundesländer waren daher zum Erlass des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages berechtigt." <-- finde die Antwort blöd! Öffentlich-rechtlichen Rundfunk hat besondere Aufgabe zum Wohle der Allgemeinheit. Wenn wir Öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzieren, finanzieren wir auch indirekt Allgemeinwesen.
Dies lässt sich dadurch belegen, dass es keine Unterschiede mehr macht, ob die Leistung
tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Gebühr
(tatsächliche Inanspruchnahme), Beiträge
(Möglichkeit der Inanspruchnahme) und Steuer
(ohne Gegenleistung)Es heißt Rundfunk
beitrag und nicht Rundfunkgebühr oder Steuer
Antwort von Beitragsservice:
"Gegenleitung für den Rundfunkbeitrag ist, die Angebote der Gesamtveranstaltung Rundfunk in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit eines Vorteils, den der damit Belastete nutzen könnte, reicht dabei für die Erhebung eines Beitrags aus(BVerfGE 49, 343 [353]) "(Das ist der zentrale Punkt des gesamten Beitragsrechts).
Wenn du
rechtlich beweisen kannst dass, die Inanspruchnahmemöglichkeit und Möglichkeit eines Vorteils nicht vorhanden ist, wärst du 100%ig raus aus der Sache.
Zum anderen wird jeder Haushalt nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie
viele Geräte er zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereithält.
Dieses verstößt gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz, wonach Haushalte
gänzlich ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit gleich besteuert werden sollen wie andere mit
vielen Geräten.
Antwort von Betrugservice:
"Nachdem laut statistischer Erhebungen in nahezu 100% der beitragspflichtigen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht, liegt ein Verstoß gegen den Gleicheitsgrundsatz nach Art. 3GG nicht vor."Im Jahr 2011 lebten 16,3 Millionen Personen(
40,4%) in einem Einpersonenhaushalt.
Das heißt 40,4% aller Haushalte zahlen mehr als alle anderen.
In Rechtfertigung für Typisierung steht: "Wenn die Härte nur eine kleine Anzahl von Personen trifft"
Und 40,4% ist fast die Hälfte aller Haushalte. Das heißt Anzahl der Betroffenen ist nicht klein.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5634.msg51008.html#msg51008