Bei der Recherche nach ähnlichen Fällen habe ich in einem anderen Forum einen Beitrag von 2006 gefunden, der, falls die Rechtslage (wenn es so etwas noch gibt) es zulässt, für einige von uns vielleicht ein Ausweg sein könnte (?).
Zitat:
"...Stundung...
...Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten lassen sich mit der GEZ ohne große Begründungen zinslose Stundungen bis zu 2 Jahren ...vereinbaren. Voraussetzung dafür ist, daß das Mahnstadium noch nicht erreicht ist.
Erlaß
Sollte der Schuldner einen Erlaßantrag stellen, so muß er diesen nicht an die GEZ, sondern an die Landesrundfunkanstalt richten. Stellt die Einziehung eine besondere Härte für den Schuldner dar, kann die Gebührenabteilung einen Verzicht aussprechen. In dem ... Erlaßantrag sollte der Schuldner seine wirtschaftliche Situation und die existenzbedrohende Wirkung des Gebühreneinzuges darlegen. Hilfreich bei diesen Anträgen kann es sein, sie einer Schuldnerberatungsstelle zu unterbreiten bzw. von ihr eingehend begründen zu lassen. Auch kann der Verweis auf eine frühere Befreiung, die jedoch aufgrund widriger Lebensumstände bzw. unzureichender Sozialberatung nicht wiederholt worden ist, von Vorteil sein. Der Antrag auf ... Erlaß sollte auf alle Fälle den Antrag auf Gebührenbefreiung für die Zukunft mit beinhalten..."
Das macht mir gerade etwas Hoffnung. Erst den selbsternannten Service zwei Jahre lang mit Stundung hinhalten und danach beim örR endgültigen Erlass beantragen...
Zumindest sieht es bei diesem Zitat so einfach aus...