Vorabhinweis:Das ist eine weitere Entscheidung zur Tragweite des Art 10 EMRK; der EGMR bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung, wonach auch die Mittel zur Verbreitung der Informationen durch die Tragweite der in Art 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit enthaltenen Grundrechte geschützt ist.
Der EGMR bestätigt weiterhin, daß keine Eingriffe zulässig sind, die nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sind.
Und es hat eine weitere Aussage, die erhebliche Tragweite für die Belange der rundfunkfernen User/-innen dieses Forum haben könntes; Art 10 EMRK enthält als "negative Komponente" auch das Recht, nicht gezwungen zu werden; siehe Rn. 90.
CASE OF GOOGLE LLC AND OTHERS v. RUSSIA https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-24398278. The Court further reiterates its established case-law that Article 10 protects both the content of ideas and information and the methods of their dissemination, as any restriction on those methods interferes with the right to receive and impart information (see Autronic AG, cited above, § 47). YouTube functions primarily as a technological platform for storing and sharing user-generated content and serves as “an important means of exercising the freedom to receive and impart information and ideas” (see Cengiz and Others, cited above, § 52). The platform’s significance lies in its role as a forum where users can share diverse viewpoints on matters of public interest, including those that may not find expression in traditional media.
78. Der Gerichtshof bekräftigt ferner seine ständige Rechtsprechung, dass Artikel 10 sowohl den Inhalt von Ideen und Informationen als auch die Methoden ihrer Verbreitung schützt, da jede Beschränkung dieser Methoden in das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen eingreift (siehe Autronic AG, a.a.O., § 47). YouTube fungiert in erster Linie als technologische Plattform für die Speicherung und den Austausch von nutzergenerierten Inhalten und dient als „ein wichtiges Mittel zur Ausübung der Freiheit, Informationen und Ideen zu empfangen und zu verbreiten“ (siehe Cengiz u. a., a. a. O., § 52). Die Bedeutung der Plattform liegt in ihrer Rolle als Forum, in dem die Nutzer verschiedene Standpunkte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse austauschen können, auch solche, die in den traditionellen Medien keinen Ausdruck finden.
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82. Having regard to the above considerations, in particular the political nature of the content which the authorities sought to suppress, the domestic courts’ perfunctory approach to assessing the necessity of the interference, their failure to examine the matter in the light of the requirements of the Convention, and the disproportionate nature of the sanctions imposed, the Court finds that the interference with the applicant company’s right to freedom of expression was not “necessary in a democratic society” within the meaning of Article 10 § 2 of the Convention.
83. There has therefore been a violation of Article 10 of the Convention in respect of Google LLC in connection with the sanctions imposed for the failure to comply with the take-down requests.
82. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, insbesondere des politischen Charakters der Inhalte, die die Behörden zu unterdrücken versuchten, der oberflächlichen Vorgehensweise der inländischen Gerichte bei der Beurteilung der Notwendigkeit des Eingriffs, ihres Versäumnisses, die Angelegenheit im Lichte der Anforderungen der Konvention zu prüfen, und der Unverhältnismäßigkeit der verhängten Sanktionen, stellt der Gerichtshof fest, dass der Eingriff in das Recht der klagenden Gesellschaft auf freie Meinungsäußerung nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ im Sinne von Artikel 10 § 2 der Konvention war.
83. Es liegt daher eine Verletzung von Artikel 10 der Konvention in Bezug auf Google LLC im Zusammenhang mit den Sanktionen vor, die wegen der Nichtbefolgung der Aufforderungen zur Entfernung von Inhalten verhängt wurden.
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Existence of interference
90. The Court reiterates that the right to freedom of expression guaranteed by Article 10 of the Convention may also encompass a negative aspect – specifically, the right not to be compelled to express oneself (see Gillberg v. Sweden [GC], no. 41723/06, §§ 85-86, 3 April 2012, and Semir Güzel v. Turkey, no. 29483/09, §§ 27-29, 13 September 2016). The Court has consistently held that measures compelling someone to publish specific statements constitute an interference with the right to freedom of expression (see Kaperzy?ski v. Poland, no. 43206/07, § 58, 3 April 2012, and Hachette Filipacchi Associés v. France, no. 71111/01, § 27, 14 June 2007). It has also found that a holistic protection of freedom of expression should necessarily encompass both the right to express ideas and the right to remain silent: otherwise, the right to freedom of expression under Article 10 cannot be practical and effective (see Kobaliya and Others v. Russia, nos. 39446/16 and 106 others, § 84, 22 October 2024).
Vorhandensein von Interferenzen
90. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das durch Artikel 10 der Konvention garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung auch einen negativen Aspekt umfassen kann - insbesondere das Recht, nicht gezwungen zu werden, sich zu äußern (siehe Gillberg gegen Schweden [GC], Nr. 41723/06, §§ 85-86, 3. April 2012, und Semir Güzel v. Turkey, no. 29483/09, §§ 27-29, 13. September 2016). Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Maßnahmen, die jemanden zwingen, bestimmte Äußerungen zu veröffentlichen, einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellen (siehe Kaperzy?ski v. Poland, no. 43206/07, § 58, 3. April 2012, und Hachette Filipacchi Associés v. France, no. 71111/01, § 27, 14. Juni 2007). Er hat auch festgestellt, dass ein ganzheitlicher Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung notwendigerweise sowohl das Recht auf Meinungsäußerung als auch das Recht zu schweigen umfassen sollte: Andernfalls kann das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10 nicht praktisch und wirksam sein (siehe Kobaliya und andere gegen Russland, Nr. 39446/16 und 106 andere, § 84, 22. Oktober 2024).
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Auch wenn sich die Aussagen des EGMR auf die "Meinungsfreiheit" beziehen, so ist diese doch Teil des gleichen europäischen Grundrechts, auf den sich auch die "Informationsfreiheit" bezieht, nämlich auf den gemeinsamen Art 10 EMRK.
Es kann nicht automatisch angenommen werden, daß das Recht, sich nicht zwingen zu lassen, nur der "Meinungsfreiheit" vorbehalten bleibt und der "Informationsfreiheit" verwehrt wird.
Da die in Art 10 EMRK enthaltenen Grundrechte auch die Mittel zur Verbreitung der Informationen schützen, besteht auch die starke Vermutung, daß jede Person, die sich in eigener Sache auf die Tragweite der in Art 10 EMRK enthaltenen Grundrechte berufen darf, sich nicht zwingen lassen muß, Informationsmedien zu finanzieren, deren Leistungen von dieser Person
nicht zur Leistungserbringung an sich bestellt worden sind.
Querverweise:EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Informationhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0EGMR -> Art 10 EMRK -> Verl. Art 10, wenn Maßn. nicht in demokrat. Ges. notw.https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37592.0EGMR -> Art 10 EMRK -> Gesetz muß vor Willkür durch Exekutive schützenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37629.0
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