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Autor Thema: Erfahrungsbericht zur unbegründeten Forderung von 2014-2019  (Gelesen 11236 mal)

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  • Beiträge: 11.746
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ungeachtet dieser Hinweise:
***Edit "Bürger": Wenn der "Widerspruchsbescheid" nicht förmlich zugestellt wurde, könnte mglw. eine Klagefrist noch gar nicht zu laufen begonnen haben.
Wichtig erscheinen hier jedoch insbesondere auch die relativierenden Hinweise u.a. unter
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg124103.html#msg124103
Unabhängig von bzw. parallel zu Rechtsmitteln, sollte intensivst vom Beschwerderecht Gebrauch gemacht werden...
BESCHWERDE an LRA + VERWEISUNG an Aufsicht + ANFRAGE AZ+Sachstand LRA/LT/StK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37733.0
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0


Sofern tatsächlich ein - nachweisbarer - Fall der Mehrfachbebeitragung für die gleiche Raumeinheit vorliegt und somit die über die bereits erfolgte Zahlung hinausgehenden Beträge ohne Rechtsgrund(!) gefordert und mglw. auch noch eingetrieben werden, hätte Person A - ungeachtet oben beschriebener verschiedener Mittel und Wege - in jedem Falle das Recht auf Rückerstattung nach
§ 10 Abs. 3 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat von: § 10 Abs. 3 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(3) 1Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. 2Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. 3Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Am besten sollte dieser Erstattungsanspruch bereits jetzt mit nochmaligem Verweis auf die bereits mitgeteilten Namen/ Beitragsnummern/ Zeiträume etc. geltend gemacht werden, um deutlich zu machen, dass eine Beitreibung am Ende ins Leere läuft und der ganze Verwaltungsaufwand völlig für die Katz ist (wenn dem denn so ist...).

Damit aber auch die für diesen ganzen Bockmist verantwortliche Landespolitik davon erfährt (Merke: "Wer nichts sagt, kann nicht gehört werden."), gehört das nach Überzeugung einer Person B immer(!!!) auch auf den Tisch des Landtags und der Staatskanzlei. Die müssen tonnenweise die gleichen Vorgänge auf den Tisch bekommen wie ARD-ZDF-GEZ. Sonst denken die weiter, dass alles "in Butter" sei... daher auch meine gebetsmühlenartige Wiederholung :angel:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2024, 00:09 von Bürger«
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In diesen 2 Jahren war Person A jedoch wohnhaft in einer Wohnung, die ihm der Arbeitgeber überlassen hat aber angeblich ist unter der genannten Beitragsnummer eine Betriebsstätte gemeldet und daher muss Person A trotzdem den Beitrag entrichten.

Das aktuelle Schreiben ist quasi ein neuer Widerspruchsbescheid für ca. die Hälfte der ursprünglichen Summe. Person A wird dies widersprechen mit dem Hinweis das eben der Arbeitgeber die Wohnung bezahlt hat. Ob das nun eine Betriebsstätte ist oder nicht ist ja total egal.


Der Thread bzw. einige Aussagen sind leider etwas verwirrend.

Der Betreff müsste wohl besser heißen, "Ist die Wohnung meines Arbeitgebers beitragspflichtig?"

Die Befreiung einer Betriebsstätte in einer Wohnung ist möglich, aber nicht die Befreiung der Wohnung in/von einer Betriebsstätte.
Zumindest wird dieser Standpunkt von der Gegenseite so vertreten und diverse Gerichte haben bereits in diesem Sinne entschieden.

Im besonderen Einzelfall wäre natürlich die Klage notwendig, um den vorliegenden speziellen Sachverhalt genauer zu betrachten und gerichtlich klären zu können.
Sollte sich allerdings der Sachverhalt von bisherigen Urteilen nicht deutlich unterscheiden, dann hätte die Klage zumindest eine aufschiebende Wirkung haben können.
Allerdings wären die Gerichtsgebühren, und je nach Landesrundfunkanstalt, Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite hinzunehmen.

Über die Themen "Widerspruchsbescheid nicht zugestellt" oder "Briefe an die Politiker etc." kann man diskutieren.
Die bisherigen Reaktionen und Entscheidungen der Gegenseite/Gerichte sind allerdings den Forumsmitgliedern bekannt.

Wenn man der Meinung ist, keine Klage einreichen zu wollen, könnte man sich früh mit dem Thema Vollstreckung auseinandersetzen.

Verständlicherweise kann der Boykott ermüdend sein, darum gibt es auch die Möglichkeit einfach nichts zu tun.  8)


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