@pjotre
Soviel OT ist das in diesem Thema ja nicht, denn der Rundfunkbeitrag ist unionsrechtlich ja als staatliche Beihilfe qualifiziert; da der Zwangscharkter der Rundfunkbeitragszahlung scheinbar nicht nach Brüssel gemeldet wurde, trotz der klaren Vorgabe, daß Zwangsbeiträge als Teil der Finanzierung einer Beihilfe gemeldet werden müssen, ist die ganze Beihilfe namens Rundfunkbeitrag unionsrechtlich als "nicht genehmigt" anzusehen und folglich in voller Höhe zu erstatten, denn in Belangen des ÖRR sind sämtliche Beihilfevorgaben einzuhalten.
Es ist vielen übrigens noch immer nicht bewusst, daß das Unionsrecht selber Völkerrecht darstellt, nur eben mit höherer Qualität, da eigene Rechtsordnung mit eigener Gerichtsbarkeit. Nochmals hierzu siehe
EuGH C-357/19 - EWG-Vertrag ist Verfassungsurkunde der Rechtsgemeinschaft EWG/EUhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35841.0Rn. 247
In Rn. 21 seines Gutachtens 1/91 (EWR-Abkommen – I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490) hat der Gerichtshof daher festgestellt, dass der EWG-Vertrag, obwohl er in der Form einer völkerrechtlichen Übereinkunft geschlossen wurde, die Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft darstellt und dass die wesentlichen Merkmale der so verfassten Rechtsordnung der Gemeinschaft insbesondere ihr Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten und die unmittelbare Wirkung zahlreicher für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen sind.
Der real praktizierte Zwangscharakter der Rundfunkbeitzagszahlung muß da raus, und das nicht nur für Geringverdiener, sondern auch für Unternehmen und alle Nichtnutzer*innen des ÖRR. Denn die "Veranstaltung von Rundfunk" ist ob des Wettbewerbs zahlreicher privater wie öffentlicher Rundfunkunternehmen eine Marktdienstleistung, und eine Marktdienstleistung wird im Unionsrahmen nur von jenen Marktbürger*innen, bzw., Verbraucher*innen finanziert, die diese Marktdienstleistung entweder nutzen oder zur Leistungserbringung an sich bestellt haben.
Es stehen hier 2 Bereiche des Allgemeininteresses gegenüber und sind in Ausgleich zu bringen.
Einmal werden ja die Belange des ÖRR als Allgemeininteresse behandelt, aber auch der Verbraucherschutz ist Allgemeininteresse, sogar "zwingendes" und damit u. U. höheres Allgemeininteresse, als das Allgemeininteresse ÖRR? Hierzu nochmals
EuGH C-46/08 - Verbraucherschutz ist zwingendes Allgemeininteressehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35464.0Letztlich darf sogar gefragt werden, ob es "in einer Demokratie notwendig" ist, daß Marktbürger*innen, Verbraucher*innen gezwungen werden, Marktdienstleistungen zu finanzieren, die sie weder nutzen, noch bestellt haben, ist doch im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit, also im Bereich der Medien, gemäß Art 10 EMRK und Art 11 GrCh der einzige Grund für eine ansonsten verbotene Einflußnahme des Staates, (weil "without interference by public authority"), daß der Eingriff des Staates "in einer Demokratie notwendig" ist.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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