Das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW schließt den WDR aus.
In diesem Falle greift das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes (NRW)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW§ 56 Vollzugsbehörden
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.
(2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Innenministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im Übrigen kann das Innenministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Damit hat es auch seine Richtigkeit, dass der Vollstreckungsauftrag an die Vollstreckungsbehörde übermittelt wurde. Siehe auch §2 + §3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz im obigen Link.
Auch §5 + §5a sind interessant, da normal vor der Vermögensauskunft die Vermögensermittlung kommt, die dann auch eine Ratenzahlung innerhalb 12 Monate einschließt. Wenn Person A diesen Brief nicht auch ignoriert hat.
Wenn Person A nie Bescheide erhalten hat, kann Sie sicherlich den vorgeschlagenen Weg des Anwalts verfolgen. Nur sollte er (der Anwalt) dann auch den §41 kennen, auf den ja dann der WDR nicht zutrifft.
Hier der §41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz, der ja dann für den WDR
nicht gilt:
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Aber da kann ja der Anwalt sicherlich noch bessere Tips geben wie wir Laien hier. Eines sollte man nicht vergessen: Es kann sicherlich passieren, dass mal ein Brief oder 2 nicht eintreffen. Sowohl dort als auch bei mir. Behaupte ich aber, ich habe nie was bekommen, liegt es auch an der Beurteilung durch ein Gericht, inwieweit dies möglich ist heutzutage. Auch nicht zu vergessen das durch Matrix Code und Premium Kunde des BS bei der Deutschen Post zumindest für Gerichte gewisse Anhaltspunkte feststellbar sind. Nicht zustellbare Briefe gehen zurück, mit entsprechendem Nachweis und Vermerk.
Wenn aber Person A Widerspruch eingelegt hat (mit dem Widerspruch auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung?) warum geht dann Person A nicht jetzt zum VG und stellt Antrag auf Eilrechtschutz nach §80 Abs 5 VwGO?
Ich würde mal den Anwalt fragen, ob in diesem Stadium (Vollstreckungsbehörde) der direkte Weg zum VG nicht besser wäre und die Eingangsbestätigung mit AZ nicht eine andere Gewichtung als Nachweis bei der Vollstreckungsbehörde hat.
Im Eröffnungsthema wurde noch alles ignoriert (Briefe), jetzt wurde Widerspruch eingelegt. Die richtigen Informationen von Anfang an würden helfen, die richtige Wegbeschreibung oder Lösungsansätze aufzuzeigen.
Die Anzahl (ignorierte) nicht empfangener Bescheide und Anzahl Bescheide auf denen Widerspruch eingelegt wurde, mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, kennt nur Person A
Warum übergibt Person A das ganze nicht an den Anwalt? Wäre doch einfacher, wenn er doch weiß wie es geht und er selbst auch den Weg der Klage gehen möchte (Als Privater oder aus Betriebsstättensicht).