Vielen Dank für Deine Antwort und Mühe…!

Person A hatte Widerspruch eingelegt, welches ignoriert wurde und danach kam die Vermögensauskunft.
A war eigentlich voller Zuversicht, dass die Behörde das Verfahren einstellt, da davon ausgegangen war, dass durch die geänderte GVO August 2012 diese keine rechtliche Handhabe haben. Aber GV sind nicht mit Vollzugsbeamte gleichgestellt. Da hatte A leider auf die falschen Informationen gesetzt. Shit happens…!
Person A hat nun Rücksprache mit seinem Anwalt gehalten, dieser geht ebenfalls den Weg vor das Verwaltungsgericht. Dieser rät ihm nun, folgendes an die GEZ senden:
• Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen sämtliche Bescheide, die Sie mir angeblich geschickt haben.
• Ferner beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
• Zusätzlich beantrage ich die jetzt laufende Zwangsvollstreckung einzustellen.
Eine Kopie an die Stadt, mit der Bitte, die Frist um 4 Wochen zu verlängern. So würde man noch das Urteil in München abwarten können und entsprechend tätig werden. Obwohl Person A davon ausgeht, dass dies alles unreine Aktion ist, um als zukünftiger Jurist auf sich aufmerksam zu machen… Na warten wir mal ab!
Desweiteren hatte Person A ein nettes Gespräch mit dem Herrn (Abteilungsleiter und im Arbeitskreis von NRW der Vollstrecker) der Stadt. Durch die Blume sagte er wohl, dass er privat den Beitragsservice für fragwürdig hält und hier seinem Job nachgeht. Wenn die Fristverlängerung gewährt wird, kann man noch folgende Punkte dem Herrn schriftlich mitteilen.
Nun ist Person A auf folgendes gestoßen:
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Bekanntmachung der Neufassung Vom 12. November 1999 (Fn1)
§ 2 (Fn 14)Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und
des Westdeutschen Rundfunks Köln.https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det291804
§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2)
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__63.htmlBitte um Meinungen, Person A will nicht so schnell aufgeben…!!!