Nach reiflicher Überlegung bin ich zu dem Schluß gekommen, dass die Eingangsfrage etwas zu weit gefaßt wurde. Ein Vergleich mit anderen Vorzugslasten mag hier und da hilfreich sein, aber bei der aktuellen Rundfunkabgabe handelt es sich doch mehr um einen Sonderfall, berührt sie doch direkt die Grundrechte auf Informationsfreiheit und der freien Meinungsbildung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach meiner Auffassung ist das Recht auf eine verhältnismäßige Einflussnahme auf den Abgabentatbestand in Verbindung mit der Rundfunkabgabe sogar zwingend erforderlich.
Die Wohnung ist als Abgabentatbestand, oder von mir aus, als Anknüpfungspunkt (über die Begrifflichkeiten will ich mich jetzt nicht streiten) definitiv nicht geeignet. Und da widerspreche ich auch offen der Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes aus seinem Urteil vom 18.07.2018.
Die aktuelle Rundfunkabgabe steht im direkten Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Und mit Gesetzgeber meine ich in diesem Fall die Schöpfer unseres Grundgesetzes, dem Kern unserer Demokratie.
Dieser Wille manifestiert sich in einem Satz, den Dr. Hermann von Mangoldt am 11. Januar 1949 äußerte und der unmissverständlich ist:
"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
Dieses Wort "
absolut" unterstreicht mehr als deutlich das Wort "
ungehindert" im späteren und dem heutigen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Jegliche Beeinflussung seiten des Staates ist schlicht unzulässig und unvereinbar mit dem Grundgesetz. Dieses findet auch seinen Ausdruck in dem Artikel 10 der EMRK, welches User @pinguin schon mehrfach hier im Forum dargelegt hat.
Der Staat mag ja einen Öffentlich-Rechtlichen-Rundfunk für erforderlich erachten, aber seine Nutzung und auch seine Finanzierung kann nur auf freiwilliger Basis erfolgen, jedoch
niemals zwangsweise wie es aktuell seit 2013 der Fall ist.
Und wenn die Einnahmen durch die Nutzer wirklich nicht ausreichen für die Finanzierung, dann müssen sie eben durch Steuern ergänzt werden.
Man wende jetzt nicht ein, das ginge wegen dem sogenannten Gebot der Staatsferne nicht. Dieses Argument wird immer gerne hervorgeholt, wenn es gerade passend ist. Ist das nicht der Fall, dann verschwindet es ganz schnell wieder in der Schublade. Wie beispielsweise bei dem Selbsttitulierungsrecht der Anstalten, oder wenn diese mal ganz nebenbei zu Behörden erklärt und mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet werden. Was für eine Heuchelei.
Wir erleben seit nun mehr als 30 Jahren eine immer größer werdende Aushölung des Grundrechtes auf die freie Meinungsbildung. Und es ist davon auszugehen, dass sich dieses in Zukunft noch verschärfen wird, Stichwort: Medienstaatsvertrag 2021.
Die Grundrechte der Informationsfreiheit und der freien Meinungsbildung sind essentieller Bestandteil des Artikel 5 unserers Grundgesetzes. Und die Gründungsväter unseres Grundgesetzes wußten sehr gut um die enorme Bedeutung dieser Grundrechte für unsere Demokratie. Ein Abgabensystem wie das derzeitige, wäre von ihnen niemals gutgeheißen worden.
Wenn sich die Funktionäre des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Politiker und auch die Richter, bis hin zum Bundesverfassungsgericht, von diesen Grundrechten abwenden wollen, bitte. Aber sie können nicht ernsthaft erwarten, oder gar fordern, dass die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes es ihnen gleichtun.
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)
"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)
"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)