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Autor Thema: BVerfG 22.12.20, 1 BvR 2756/20 - Ablehn. Eilantrag ARD/ZDF/DR wg. RfB-Erhöh.  (Gelesen 10187 mal)

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Die Frage der 1,3 Milliarden Euro liegt dem Gericht in der Akte.
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Wie es damit umgehen wird? Unergründlich, lieber Erdenbürger, sind die Wege des (der) Herrn.

 @drboe hat Recht, aber das ist uns allen ja klar, dies Geld ist nicht realisierbar. Aber da Juristen nicht Ökonomen sind (und auch nicht rationale Naturwissenschaftler), ist das vielleicht dennoch ein gutes Argument?
Für den Juristen ist eine offenstehende Forderung über sofort fällige Beträge etwas, was man rasch kassieren müsste? Und vielleicht stimmt das sogar für einen wesentlichen Teil der 1,3 Milliarden Euro?


Bewusst unterblieb die Gegenüberstellung mit der NDR-Schätzung, um das Argument nicht zu verwässern:
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Es lautet
- die wollen 400 Millionen € mehr ab 2021
- und verschweigen dem Gericht, dass sie einfach 1,3 Milliarden Euro "sofort fällige Außenstände" in der Hinterhand haben?
- die sie möglicherweise nicht einziehen, damit sie für Erhöhung jammern können?


Also, das Inkassoproblem kennt natürlich auch jeder Jurist.
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Aber da müssten die Sender dem Gericht erst einmal die Uneinbringlichkeit beweisen, bevor sie den Erhöhungsbedarf behaupten.
Das ist möglicher Effekt der Sache - dass die ARD-Juristen belegen müssen, wie intensivst sie in das Existenzminimum hinein Recht brechen in Abweichung von BVerfG 1 BvR 665/10.


Sowohl im jetzigen Verfahren wie damals
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war Berichterstatter wohl Prof. Paulus, für die FDP entsandt (und, soweit hier bekannt, FDP-Mitglied). Die "Familie Kirchhof" hat zum letzten Mal 18. Juli 2018 entschieden. Die beiden Brüder wurden, wie es in der Psychologie so schön he9ßt, "sozialisiert", als das Staatsfernsehen noch "auch konservativ-liberal" war statt "fast nur noch links-grün" und als es noch allgegenwärtig in allen Haushalten war. Das alles ist nun Geschichte.

Die abgehobenen ARD-Intendanten mussten lernen, dass das BVerG nicht wie ein Geldautomat der Bank funktionieren darf, wie sie es Anfang Dezember offensichtlich noch erwarteten. Seit dem 22. Dezember 2020 haben die Intendanten es zwangsläufig erkannt: Nichts ist mehr, wie es war.
 
Aber wie wir wissen, wir erhalten nur Etappensiege.
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Das Imperium wird so rasch nicht kippen. Aber es wird.
Einst waren ARD, ZDF etc. rund 90 Prozent des audio-visuellen Konsums, heute nur noch vielleicht 25 %, Tendenz rasch sinkend.
Kaufkraftbereinigt erhalten sie heute mehr Geld als einst.

Der Medienfinanzierung fehlt die "vertragsrechtlich immer nötige" "salvatorische Klausel":
Wie aus der Sache rauskommen, wenn alles ganz anders kommt als im Vertrag zugrunde gelegt.
Das BVerfG muss über eine Palliativ-Genehmigung des Finanz-Rückbaus beraten. Wir werden sehen, ob es bis 31. Januar erste Ansätze hierfür unternimmt.
Genau das versteckt sich hinter der verdeckenden Politiker-Floskel "Auftrag und Struktur" müssen neu definiert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2020, 14:29 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pjotre: ich sage nicht, dass sich die ÖRR nicht vorrangig um die Beitreibung offener Forderungen bemühen müssen. Ich bin da ganz bei den Feststellungen von @Bürger, dass ein Vollzugsdefizit nicht primär durch eine Erhöhung der Abgabe kompensiert werden darf. Andererseits bin ich aber auch kein Freund deren Methoden zur Durchsetzung von Forderungen. Ich vermute lediglich, dass ein (unbekannter) Teil der offenen Forderungen sich aus diversen Gründen nicht eintreiben lässt. Es ist aber ein anderer Teil eben auch eintreibbar. Das ist mit ein Grund dafür, dass man von den Anstalten einen Weiterbetrieb auch dann verlangen kann, wenn sie zunächst nicht über Mehreinnahmen verfügen können, da ihnen andere Quellen zur Deckung behaupteter Lücken zur  Verfügung stehen, und die Sender im Grunde nicht schlechter gestellt sind als mit der Erhöhung. Drohungen mit angeblich notwendigen Verschlechterungen des Programms - „echt, da geht noch was?“ - sind jedenfalls völlig unangebracht.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

H
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Die abgehobenen ARD-Intendanten mussten lernen, dass das BVerG nicht wie ein Geldautomat der Bank funktionieren darf, wie sie es Anfang Dezember offensichtlich noch erwarteten. Seit dem 22. Dezember 2020 haben die Intendanten es zwangsläufig erkannt: Nichts ist mehr, wie es war.

Ich möchte mal folgenden Gedankengang dazugeben:

In einem Eilverfahren wird nur der Frage nachgegangen, ob die zu erwirkende Rechtsfolge, die  zu einem späteren Zeitpunkt ergehen könnte, ohne ihr Ausbleiben, bereits im Vorfeld zu (unheilbaren) Nachteilen führen könnte,

Es wird nicht in der Hauptsache entschieden !!!!

Grüße
Housebrot


Edit "Bürger":
Das sollte eigentlich aus der Entscheidung selbst hervorgehen und sollte eigentlich auch jedem bewusst sein.
Und es ist ein "Punktsieg" (natürlich nicht für ARD-ZDF-GEZ) dass jedenfalls dem Eilbegehr eine Abfuhr erteilt wurde.
Gründe siehe oben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2021, 16:12 von Bürger«

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Es sei mal erwähnt, dass es sich bei den beiden Urteilen (BVerfGE 90, 60; 119, 181), auf die sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in ihrem Antrag bezogen haben, um Urteile handelt, die im Forum eher in der Webversion erwähnt werden. Die Abkürzungen beziehen sich auf eine Entscheidungssammlung, die man unter dem Titel Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in jeder Universitätsbibliothek finden kann. Da es sich um eine Zeitschrift handelt, kann der Titel auch unter der ISSN 0433-7646 gesucht werden. Die Abkürzung (BVerfGE 119, 181) löst sich dann beispielsweise so auf, dass es sich dabei um das Band 119 und die Seitenzahl handelt, bei der der Text der Entscheidung beginnt, also die Seite 181. Im Folgenden verweise ich mal auf die entsprechenden Webversionen der gegenständlichen Entscheidungen:

(BVerfGE 119, 181-246) = BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007
- 1 BvR 2270/05 -, Rn. 1-213,
http://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005.html

(BVerfGE 90, 60-107) = BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 1994
- 1 BvL 30/88 -, Rn. 1-196,
http://www.bverfg.de/e/ls19940222_1bvl003088.html

Aus der letzten Entscheidung vielleicht mal ein kleiner Ausschnitt, um zu verdeutlichen, wie lange diese Entscheidung bereits zurückliegt (Rn. 2-3):
Zitat
Die Rundfunkgebühr war ursprünglich eine Postgebühr. Sie wurde von der Post festgesetzt, die auch die Rundfunksendungen ausstrahlte und die privatrechtlich organisierten Rundfunkgesellschaften beherrschte. Die Gebühr war für die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb eines Rundfunkgeräts zu entrichten. Gläubigerin der Rundfunkgebühr war die Post, nicht die jeweilige Rundfunkgesellschaft. Die Post verteilte das Gebührenaufkommen nach Abzug eines Eigenanteils an die Rundfunkgesellschaften. Diese durften ferner entgeltlich Werbesendungen veranstalten. […] Mit zwei Entscheidungen vom 15. März 1968 (BVerwGE 29, 214; UFITA Bd. 52 <1969>, S. 302, 309) stellte das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber fest, die Rundfunkgebühr werde nicht dafür bezahlt, daß die Post dem Teilnehmer gestatte, ein Empfangsgerät aufzustellen und zu betreiben. Sie gehöre daher nicht zum Recht des Post- und Fernmeldewesens. Deswegen sei es auch nicht Sache der Post, die Gebühr festzusetzen. Dieses Recht stehe vielmehr den Ländern zu, weil diese die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk hätten.
Die Post hieß damals noch Bundespost und die Rundfunkanstalten waren privatrechtlich organisierte Gesellschaften, was sie auch heute noch in ihrer Außendarstellung sind. Die Post ist jedoch mittlerweile eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft, während die Rundfunkanstalten so etwas wie eine Behörde (*) sein sollen. Irgendwie kommt mir das wie in einer verkehrte Welt vor. 

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe ich bereits in anderen Themen etwas geschrieben, weshalb ich im Weiteren auf meine dortigen Kommentare verweise:   

ARD und ZDF scheitern mit Eilantrag vor Bundesverfassungsgericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34688.msg210442.html#msg210442
Art. 18 GG - Verwirkung von Grundrechten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22828.msg210883.html#msg210883
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg210050.html#msg210050
ARD will noch 2020 Klage zum Rundfunkbeitrag einreichen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34615.msg209793.html#msg209793
Intendanten üben Druck auf Ministerpräsidenten aus!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34686.msg210162.html#msg210162
Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz (Kein RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg203314.html#msg203314

(*) Zur Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine Behörde sein sollen, was vom LG Tübingen richtigerweise in Frage gestellt wurde, verweise ich an dieser Stelle auf die einschlägigen Themen hierzu im Forum.


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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Die Entscheidungen zur Hauptsache beim BVerfG werden kommen. Ein Termin ist bisher nicht öffentlich festgelegt worden.
Das wurde in diesem Sinn verbindlich abgeklärt. Weiteres über die anhängigen Vorgänge soll hier nicht berichtet werden.


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"Geschäftsgeheimnis": ARD schweigt sich zur Verfassungsbeschwerde aus (2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34960.0


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Da könnten sich auch "alle Länder" darauf einigen, dass die Bremer alle 8 Mrd. an Kosten tragen sollen, der Ministerpräsident sagt "er hat dafür keine Mehrheit in seinem Parlament", aber alle anderen Stimmen dafür. Dann kann nicht das ZDF kommen und genau diese Nichtzustimung als Unterlassen der Bremer beklagen. Wenn der Vertrag unausgewogene Mittelverschiebungen á la "Finanzauslgeich" und "alte Westrenten" enthält, dann steht es einem ostdeutschen Parlament zu, die Finanzierung abzulehnen. Es gibt kein Recht irgendwelcher Rundfunkanstalten von einem bestimmten Bundesland eine bestimmte Menge Geld zu kriegen.

Wieso können überhaupt "ARD" oder "ZDF" oder "DF" (als eine Art von bundesweiter Zusammenschlüsse) ein einzelnes Bundesland via dem BVerfG "angreifen"?

Der örR sei Sache der Länder, darum gibt es einzelne LRA. Hat nicht eigentlich lediglich diejenige LRA das Recht sich über die Entscheidung seines für sich "verantwortlichen" Landtages/Bundeslandes zu beschweren?

Ich meine hier versuchen doch praktisch bundesland-fremde Kräfte in deren politisch hoheitlichen Landes-Entscheidungen einzugreifen oder sehe ich da was "falsch"?


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@Thejo: lies bitte den Startbeitrag. Aus dem geht hervor, dass und was die Sender, jeder für sich, verlangen. Da jeder Sender unabhängig von seinem Sendegebiet von der Nichterhöhung betroffen ist, steht jedem Sender natürlich das Recht zu, sich zu wehren.

M. Boettcher


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