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Autor Thema: Noch kein Termin fürs Rundfunkbeitrags-Urteil in Sicht (zu Beitragserhöhung)  (Gelesen 5554 mal)

Uwe

  • Moderator
  • Beiträge: 6.419
  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
    • gez-boykott.de
DWDL, 12.07.2021
Verfahren "in Bearbeitung"
Noch kein Termin fürs Rundfunkbeitrags-Urteil in Sicht
Etwas mehr als sieben Monate sind vergangen, seit in Sachsen-Anhalt die Abstimmung über die Erhöhung des Rundfunkbeitrags abgesagt wurde. Wann es dazu ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts geben wird, ist noch unklar.
von Uwe Mantel
Zitat
[...]
Auf dem Papier scheint es also eine klare Sache, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio dieser höhere Beitrag zusteht. Die Sender gehen daher bislang davon aus, dass das Bundesverfassungsgerichtsurteil zu ihren Gunsten ausfällt. Die Frage ist aber nicht nur, ob es tatsächlich so kommt, sondern auch: Wann es gefällt wird, ab wann den Sendern dann ggf. das zusätzliche Geld zugute kommt und ob es einen Ausgleich für die bisherigen Monate gibt.

[...] Aus der Jahresvorschau lässt sich zwar entnehmen, dass eine Entscheidung für 2021 angestrebt ist - bindend ist das aber nicht.

[...]
https://www.dwdl.de/nachrichten/83585/noch_kein_termin_fuers_rundfunkbeitragsurteil_in_sicht/


Siehe u.a. auch unter
ARD und ZDF scheitern mit Eilantrag vor Bundesverfassungsgericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34688.0
BVerfG 22.12.20, 1 BvR 2756/20 - Ablehn. Eilantrag ARD/ZDF/DR wg. RfB-Erhöh.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34689.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2021, 18:40 von Bürger«
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Z
  • Beiträge: 1.562
Spekulation: Erst mal die Wahl abwarten.
Problem: Auch mit Rechtsverbiegung in alle Richtungen kann das Bundesverfassungsgericht das Problem der "Unterfinanzierung" nicht lösen, was sollte es auch für verfassungswidrig erklären? Daß ein Gesetz nicht verabschiedet wurde? Daß ein nicht existierendes Gesetz verfassungskonform wäre? Da kann es seriös eigentlich nur die Beschwerde ablehnen, aus "formalen Gründen" sozusagen.
Das wissen die Verfassungsrichter und warten auf die Politik.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Zeitungsbezahler: das halte ich nicht für ausgemacht. Die Klagen werden vermutlich den Tenor haben, dass die angemessene Finanzierung ohne die Erhöhung nicht länger gegeben ist; es wird ja bekanntlich alles teurer. Die angemessene Finanzierung ist einklagbar. Da das BVerfG wohl nicht selbst den Betrag festlegen will, wird es prüfen, ob die Angemessenheit auf einem nachvollziehbaren, gerichtsfesten Weg festgestellt und festgelegt wurde. Dafür gibt es Hinweise: die KEF hat den Betrag festgelegt, den diese Kommission aus den vorgelegten Unterlagen zum Bedarf ermittelt haben will. Die Ministerpräsidenten haben diesen Vorschlag dann sicher in den Staatskanzleien überprüfen lassen, diskutiert und letztlich abgenickt, weshalb sie dann den Staatsvertrag unterzeichnet haben; inklusive des Ministerpräsidenten von Sachsen-Anhalt. Die Länderparlamente wiederum haben den Vertrag abgesegnet, mit einer bekannten Ausnahme. Daher wird es im Ergebnis auf die Frage hinauslaufen, ob das höchste Gericht dem Gesetzgeber eines Bundeslandes vorschreiben kann, was er zu beschließen hat. Man ist natürlich geneigt "Nein!" zu sagen. Wenn das so einfach wäre, hätten sich die Sender die Klagen vermutlich wohl sparen können. Also ist es u. U. gar nicht so leicht zu beantworten? Gibt es eine andere Lösung, mit der das BVerfG sich nicht in die Autonomie eines Bundeslandes bei landesrechtlichen Entscheidungen einmischt? Man darf gespannt sein.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2021, 18:37 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

n
  • Beiträge: 1.456
Dafür gibt es Hinweise: die KEF hat den Betrag festgelegt, den diese Kommission aus den vorgelegten Unterlagen zum Bedarf ermittelt haben will.
Einspruch zu der Höhe des Betrages den die KEF angeblich ermittelt.

Nach
BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
bzw.
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
ist ausschließlich der Vorteil beitragspflichtig!

Im Gegensatz zur alten Gebühr, die die Funktion einer Vollfinanzierung hatte, siehe u.a. unter
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34721.msg210474.html#msg210474

Die KEF ermittelt gerade nicht die Kosten der Sendungen, die dem Beitragszahler einen (möglichen) Vorteil bieten, und genau nur diese Kosten sind beitragsfähig.

Aber was geht das BVerfG sein Geschwätz von gestern an, wir leben doch in einer Bananenrepublik und die werden schon einen Dreh für Ihren geliebten Rundfunk finden. Es darf ja jetzt auch jede Behörde jedem Bürger einen Trojaner aufspielen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2023, 18:24 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@noGez99: ich schrieb „den diese Kommission (KEF) aus den vorgelegten Unterlagen zum Bedarf ermittelt haben will.“ Ich habe mich zum Verfahren und zum Ergebnis dieser Ermittelung nicht weiter geäußert, erlaube mir aber den Hinweis, dass die hier im Forum geäußerten Vorstellungen zum Umfang der Finanzierung und das, was Politik und BVerfG für angemessen halten, nicht deckungsgleich sein muss, vermutlich auch nicht sein wird. Zudem ist die KEF vom BVerfG durchaus anerkannt.
Letztlich spielt der Betrag aber nur eine untergeordnete Rolle. Man könnte auch um 1 Eurocent oder um 100 Euro monatlich streiten, die Frage, ob das BVerfG zur Lösung des Problems beitragen kann, bliebe letztlich gleich. Die Sender sind vermutlich der Meinung, das BVerfG könnte das Parlament eines Bundeslandes überstimmen oder anweisen dem zuzustimmen, was die Ministerpräsidenten unterzeichnet haben. Würde das so kommen, sollten die Parlamentarier sich aufgefordert sehen dem BVerfG die Grenzen seiner Macht aufzuzeigen. Das BVerfG besteht nämlich aus Personen, deren Legitimation m. E. einen geringeren Stellenwert hat vom Volk gewählter Vertreter. Kann natürlich sein, dass das BVerfG erkennt, dass die Forderung diesen Streit zu entscheiden, dass Gericht beschädigen kann. Vielleicht spielt es ja den Ball an die Politik zurück, wer weiß.

M. Boettcher


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Z
  • Beiträge: 1.562
Hundertprozentig muß der Ball an die Politik zurückgespielt werden, denn was kann das Verfassungsgericht feststellen?
Daß der Rundfunk einen Anspruch auf die Erhöhung hätte? Ja aber dafür brauchts nun mal ein Gesetz und das unterliegt dem Parlamentsvorbehalt. Wir haben hier eine Situation, daß ein Gesetz nun mal nicht verfassungsgerecht oder -widrig wäre sondern, daß es gar keins gibt, über das zu bestimmen wäre.
Spekuliere doch mal einfach über die Möglichkeiten, die das Bundesverfassungsgericht konkret hätte, auch in Anbetracht des Urteils von 2018, wo ja schon reichlich gebogen wurde, damit es paßt, aber da gab es ein konkretes Gesetz, was halt passend gemacht wurde, mit reichlich hanebüchenen Kunstgriffen, sogar im Widerspruch zur bisherigen Auffassung des Gerichts.
Hier haben wir aber kein Gesetz über das es zu urteilen gäbe, deshalb bleibt nur eine formale Ablehnung des Begehrens, die kann das Gericht vor der Wahl keinesfalls aussprechen, weil es ungewünschten Kräften Auftrieb geben würde oder könnte.


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  • Beiträge: 226
Hatte ich es richtig verstanden, dass das Zustimmungsgesetz zum RBStV dem Landtag gar nicht zur Abstimmung vorgelegt wurde, weil nach vorheriger "interner Sondierung" keine Erfolgsaussicht bestand? Dann müsste das BVerfG ja zunächst anordnen, dass diese Vorlegung zur Abstimmung erfolgt, bzw. die Verfassungswidrigkeit der Nichtvorlegung feststellen. Klingt sehr seltsam...

Wenn dann eine entsprechende Abstimmung durchgeführt würde und eine Nichtzustimmung ergäbe, müsste seitens der Anstalt Beschwerde erhoben werden gegen dieses Abstimmungsergebnis, mit dem Ziel, den Landtag und somit die einzelnen Abgeordneten zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten zu verpflichten. Solch eine Entscheidung des BVerfG kann ich mir im Rahmen des demokratischen Rechtsstaats beim besten Willen bisher nicht vorstellen.


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