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rein fikitv natürlich:
VGH München, Beschluss v. 26.01.2021 – 7 ZB 20.2029https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-1724?hl=trueFestsetzungsbescheid, Widerspruchsbescheid, Widerspruchsverfahren, Verwaltungsgerichte, Klärungsbedürftigkeit, Verwaltungsverfahrensgesetz, Ursprünglicher Verwaltungsakt, Kein Verwaltungsakt, Schriftlicher Verwaltungsakt, Zulassungsverfahren, Datenschutzgrundverordnung, Streitwertfestsetzung, Beurteilungsspielraum, Rundfunkbeitragspflicht, Automatisierter Erlass, Verwaltungsgerichtsurteile, Willenserklärungen, Anfechtungsklage gegen, Rechtsmittelführer, Zulassungsantrag13
2) Vorliegend hat der Kläger nach § 68 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO statt der unmittelbaren Klageerhebung Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide eingelegt. Mit der umfassenden Überprüfung der Festsetzungsbescheide im Widerspruchsverfahren und dem anschließenden Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2017 ist eine Einzelfallentscheidung über die streitgegenständlichen Beitragsfestsetzungen durch einen Mitarbeiter des Beklagten getroffen worden. Die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide sind damit bereits begrifflich nicht in einem vollständig automatisierten Verfahren erlassen worden. Jedenfalls ist der vom Kläger behauptete Mangel mit Erlass des Widerspruchsbescheids „geheilt“ worden.
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(3) Dem steht nicht die Ansicht des Klägers entgegen, die automatisiert erlassenen Festsetzungsbescheide seien nichtig. Ungeachtet dessen, dass der Kläger im Zulassungsverfahren nicht aufzeigt, warum der vollautomatisierte Erlass - selbst dann, wenn er rechtsfehlerhaft wäre - nicht zur formellen Rechtswidrigkeit, sondern zwingend zur Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide führt, ist auch diese Fehlerfolge - unterstellt sie läge vor - mit Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 20 m.w.N.). Zudem ist es möglich, einen bloß formal der Behörde zurechenbaren Verwaltungsakt durch Nachholen einer materiellen, behördlich verantworteten Regelung zu gestalten (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 20). Nichts anderes gilt, wenn von der Nichtigkeit der angegriffenen Festsetzungsbescheide auszugehen wäre. Auch in diesem Fall hat der Beklagte spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheids eine wirksame materielle und behördlich verantwortete Regelung durch einen seiner Mitarbeiter getroffen (vgl. auch VGH BW, B.v. 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - juris Rn. 15 m.w.N.).
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dd) Da somit mit Erlass des Widerspruchsbescheids eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch einen Behördenmitarbeiter des Beklagten stattgefunden hat, kommt es auf das Vorbringen des Klägers zur Unzulässigkeit einer „vollautomatischen Datenverarbeitung“ nach Art. 15 RL 95/46/EG (a.F.), § 6a BDSG (a.F.), Art. 15 Abs. 6 Nr. 1 „BayLfG“ (gemeint wohl BayDSG a.F.) sowie § 22 DSGVO nicht an. Ungeachtet dessen gilt die Datenschutz-Grundverordnung erst seit 25. Mai 2018 (vgl. Art. 99 Abs. 2 DSGVO) und konnte somit bei Erlass der angegriffenen Festsetzungsbescheide und des Widerspruchsbescheids keine Rechtswirkungen entfalten.
Ohhh VGH München, höre die Worte des Profäten!
Am Anfang war die
VolXzählung!
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983
- 1 BvR 209/83 -, Rn. 1-215,http://www.bverfg.de/e/rs19831215_1bvr020983.htmlund so war es, dass ein Grundrecht geboren wurde
1.
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs. 1 umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
und in dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (RiS) nur durch Gesetz eingegriffen werden darf
2.
Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
und so war es und wird es immer sein, dass ein
Eingriff in das Grundrecht (RiS) durch vollautomatische Einzelfallentscheidung mit einer Rechtsfolge, die den einzelnen Menschen beeinträchtigt, ohne gesetzliche Regelung, verfassungswidrig ist und bleibt!
Höre meine Worte ohhh VGH München und lass ab von deinem Tun!
§ 73 VwGO (Widerspruchentscheidung) ist kein Gesetz, das verfassungswidriges Tun und Handeln heilen kann!
Der Sachbearbeiter des BR ist nicht Gott und hat auch keine göttlichen Befugnisse! Und selbst wenn er Gott wäre und göttliche Befugnisse hätte, so wäre er trotzdem kein Gesetz, das verfassungswidriges Handeln "heilen" könnte!
Ohhh VGH München, höre meine Worte und heile dich selbst! Deine Richter bedürfen nämlich dringend der "Heilung", sind sie doch schwer erkrankt und von der Pestilenz "Heilung eines verfassungswidrigen Grundrechtseingriffs durch Widerspruchsbescheid" befallen!
Ohh Herr! Mein Gott! Wie auch immer du heißt! Auch du bist kein Gesetz und weißt das auch seit Jahrtausenden! Schau herab auf den VGH München, erleuchte und heile ihn, denn er ist krank und kann nicht sehen, was schon am Anfang vor § 35 a VwVfG i.V.m. § 10 a RBS TV war und immer sein wird, die VölXzählung BVerfGE 65, 1!
Ich daaanke dir ohh Herr! Du schenkst mir immer dein Gehör und bist immer offen für das Wort des Profäten, der die Weisheiten des Datenschutzes und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verkündet!
Segne und beschütze auch diesen GEZ-Boykott-Forum! Der Quelle des Grundrechts- und Datenschutzes, dass die Rechtsfolge des vollständigen automatisierten Erlasses von Bescheiden ohne Gesetz erkannt hat:
verfassungswidrig unheilbar!
Ich der Profät ziehe nun, mit meinen Brüdern und Schwestern, weiter durch das Land, von Gericht zu Gericht und wir werden verkünden: am Anfang war die VolXzählung
BVerfGE 1, 65; Leitsätze 1 und 2!