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Autor Thema: EuGH C-516/17 - Nat. Behörde muß EU-Grundrecht einhalten  (Gelesen 1421 mal)

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Eine relativ aktuelle Entscheidung u. a. zur Tragweite des Art. 11 GrCh.

Spiegel Online GmbH
gegen
Volker Beck


Rechtssache C-516/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=216543&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=843624

Rn. 44
Zitat
Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die nunmehr in der Charta verankerten Grundrechte, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie auf die Hinweise zurückgehen, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429‚ Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 52
Zitat
Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert, wie dies der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 70, vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 46, und vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 34).
Der Rahmen für eine nationale behördliche Maßnahme wird vom Unionsgrundrecht begrenzt, da sie sich nicht darüber hinwegsetzen darf.

Rn. 57
Zitat
Zum anderen ist in Rn. 45 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 den Zweck hat, der Ausübung des durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Rechts auf freie Meinungsäußerung der Nutzer von Schutzgegenständen und auf Pressefreiheit Vorrang einzuräumen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit Art. 52 Abs. 3 der Charta, soweit diese Rechte enthält, die den durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47, und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Art. 11 der Charta enthält Rechte, die den durch Art. 10 Abs. 1 der EMRK garantierten Rechten entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122‚ Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es kommt also explizit darauf an, siehe Hervorhebung in Blau, ob eine europäische Bestimmung die Einschränkung des europäischen Grundrechts zuläßt oder nicht.

Zur Erinnerung hier auch siehe

BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32879.msg202855.html#msg202855

Wo sich das Land nicht über Bundesgrundrecht hinwegsetzen darf, dürfen sich beide nicht über europäisches Grundrecht hinwegsetzen; nur der jeweilige Gesetzgeber selber hat die Befugnis, eine entsprechende Einschränkung seines Grundrechts durch niedere Rechtsebenen per Gesetz vorzusehen.

Hier bekommt dann auch die neue Verordnung eine größere Bedeutung

Verordnung (EU) 2020/1998 - Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34606.msg209652.html#msg209652

denn immerhin ist die EMRK ein darin genanntes Regelwerk.

D.h., auch bei den Covid-Maßnahmen darf sich keine nationale Behörde über EMRK und GrCh hinwegsetzen.


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