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Autor Thema: BGH VI ZB 41/20 - Rechtsbeschwerdeentscheidung muß Streitgegenstand enthalten  (Gelesen 1150 mal)

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Beschluss des VI. Zivilsenats vom 19.1.2021 - VI ZB 41/20 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=114940&pos=11&anz=559

Leitsatz
Zitat
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen
Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegen-
stand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind
sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits
deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensman-
gels aufzuheben.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 691
Wichtig ist hierbei noch folgender Beschluss:

Zitat
BGH Beschluss v. 30.04.2019 - VI ZB 48/18
Leitsatz
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben.
I.
RN 1
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 600 Euro übersteige (§ 511 Abs. 2 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

RN 4
[...] Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei


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Danke! - Der Hinweis in diesem Thread wurde verwertet im Kontext des "Anspruches auf rechtliches Gehör".

Die Rechtslage ist sehr schön. Aber welcher der etwa 10 000 Kläger in Sachen Rundfunkabgabe
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a) hat ausreichend klare und zu bearbeitende ausreichend "scharfe" Anträge gestellt
b) und kann für ein paar 100 Euro dann ein Verfahren finanzieren, das bis zum BGH mindestens etwa 20 000 Euro kosten könnte, wenn auf unteren Instanzen nicht abgeholfen wird.

(Beim BVerwG weniger aufwendig.)
Siehe über die Rechtsbeschwerde:    https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeschwerde


Letztlich bleibt nur die Alternative der Auseinandersetzung "ganz oben"
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 im Hinblick auf "generalisierten Politik- und Justizskandal". Man gehe nicht davon aus, dass das dafür Nötige den Rechtsanwälten beim Jurastudium beigebracht wurde.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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