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Autor Thema: EuGH C-136/17 - Art 7 und 8 GrCh haben Vorrang vor Art 11 GrCh  (Gelesen 1054 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
24. September 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich auf Websites befinden – Richtlinie 95/46/EG – Verordnung (EU) 2016/679 – Suchmaschinen im Internet – Verarbeitung von Daten, die sich auf Websites befinden – In Art. 8 der Richtlinie und Art. 9 und 10 der Verordnung genannte besondere Datenkategorien – Anwendbarkeit dieser Artikel auf den Suchmaschinenbetreiber – Umfang der Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers im Hinblick auf diese Artikel – Veröffentlichung von Daten auf Websites allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken – Auswirkung auf die Bearbeitung eines Auslistungsantrags – Art. 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“

In der Rechtssache C-136/17

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=grundrecht%2BInformationsfreiheit&docid=218106&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4395207#ctx1

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass das darin enthaltene Verbot oder die darin enthaltenen Beschränkungen der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen – auch auf den Betreiber einer Suchmaschine als den für die Datenverarbeitung bei der Tätigkeit dieser Suchmaschine Verantwortlichen in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten bei Gelegenheit einer Prüfung anwendbar sind, die der Suchmaschinenbetreiber auf Antrag der betroffenen Person unter Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vornimmt.

2.      Die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber auf ihrer Grundlage – vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen – grundsätzlich verpflichtet ist, Anträgen auf Auslistung von Links zu Websites stattzugeben, auf denen sich personenbezogene Daten der in dieser Bestimmung genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten befinden.

Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber in Anwendung dieser Bestimmung einen Antrag auf Auslistung von Links ablehnen kann, wenn er feststellt, dass die Links zu Inhalten führen, die personenbezogene Daten der in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten besonderen Kategorien enthalten, deren Verarbeitung aber unter eine der Ausnahmen in Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie fällt, sofern die Verarbeitung alle sonstigen von der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit erfüllt und die betroffene Person nicht nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie das Recht hat, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen gegen die Datenverarbeitung Widerspruch einzulegen.

Die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber, wenn er mit einem Antrag auf Auslistung eines Links zu einer Website befasst ist, auf der personenbezogene Daten der in Art. 8 Abs. 1 oder 5 dieser Richtlinie genannten besonderen Kategorien veröffentlicht sind, auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten aus den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anhand der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angeführten Gründe eines wichtigen öffentlichen Interesses nach Maßgabe der in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen prüfen muss, ob sich die Aufnahme dieses Links in die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens dieser Person angezeigte Ergebnisliste als unbedingt erforderlich erweist, um die in Art. 11 der Charta verankerte Informationsfreiheit von Internetnutzern zu schützen, die potenziell daran interessiert sind, mittels einer solchen Suche Zugang zu der betreffenden Website zu erhalten.

3.      Die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass

–        zum einen Informationen über ein Gerichtsverfahren, das eine natürliche Person betraf, sowie gegebenenfalls Informationen über die sich daraus ergebende Verurteilung Daten zu „Straftaten“ und „strafrechtlichen Verurteilungen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 5 dieser Richtlinie sind und

–        zum anderen der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet ist, einem Antrag auf Auslistung von Links zu Websites, auf denen sich solche Informationen befinden, stattzugeben, wenn sich diese Informationen auf einen früheren Abschnitt des Gerichtsverfahrens beziehen und angesichts des Verlaufs dieses Verfahrens nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen, sofern im Rahmen der Prüfung der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 95/46 angeführten Gründe eines wichtigen öffentlichen Interesses festgestellt wird, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Grundrechte der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gegenüber den Grundrechten der potenziell interessierten Internetnutzer aus Art. 11 der Charta überwiegen.

Im Zweifelsfall hat der Schutz personen-bezogener Daten natürlicher Personen, (Art. 8 GrCh), und der Schutz des Privat- und Familienlebens, (Art. 7 GrCh), Vorrang vor dem Informationsbedürfnis all jener Personen, die sich auf Art 11 GrCh, (Informations- und Meinungsfreiheit), stützen dürfen.


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