@Seppl
Der Zusammenhang des Themas zum Rundfunkbereich besteht wegen den Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh permanent.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 * https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/0900001680063764mit der Aussage
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
[...]
und
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNIONhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN-DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT&from=DEmit der Aussage
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
[...]
Wie es ja auch in einem separaten Thema zur Diskusssion steht:
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonventionhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22126.0Zu den EU-Grundfreiheiten gehören alle Regeln, die in diesen zwei Regelwerken definiert sind; in Belangen natürlichen Personen sind die in der Grundrechtecharta und in den EU-Verträgen selbst definierten Bestimmungen zuzüglich zu den Bestimmungen der EMRK maßgebend.
Die GrCh. ist dabei den EU-Verträgen gleichrangig und gehört wie diese zum EU-Primärrecht.
Anbei nochmals der Link zu den konsolidierten Fassungen von AEUV und EUV:
Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellenhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOCArt. 16 AEUV garantiert hier zudem den Schutz personenbezogener Daten
Artikel 16
(ex-Artikel 286 EGV)
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
[...]
als es auch via Art 18 AEUV eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit untersagt.
Artikel 18
(ex-Artikel 12 EGV)
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
[...]
Mehr soll aus den Basisregelwerken hier nicht zitiert werden; diese sind verlinkt, so daß jeder alles dort nachlesen kann.
In jedem Fall muß der Bund als Mitgliedsland die Länder und ihre Gemeinden u. U. "ans Händchen nehmen", wenn sich diese im EU-Regelgestrüpp nicht zurechtfinden mögen.
Der Bund hat gegenüber Europa die volle Verantwortung für die konsequente Einhaltung des europäischen Rahmens.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;