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Autor Thema: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH  (Gelesen 4323 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Gelten die Vorgaben der EU für den Rundfunkbeitrag als Steuer, ist die nationale dt. Rundfunkfinanzierung verfassungswidrig, weil die Länder keine allgemeinen Steuern einführen dürfen.
Du bist ein hartnäckiger  Fall.  :) Also: der EU war die Art der in den Ländern existierenden Rundfunkfinanzierung  Wumpe, weil diese bereits vor dem Eintritt (dem Übergang von EWG zur EU) existierten. Man hat daher den seinerzeitigen Status in Deutschland akzeptiert, auch wenn allgemein Regelungsbedarf erkannt wurde. Die Vorstellung, dass die EU bestimmt und die Mitglieder machen müssen, verkennt, dass die EU ohne die Mitglieder nicht existieren würde, die Mitglieder de facto bestimmen - bei überwiegendem Einigkeitszwang bei Entscheidungen-  und die Staaten natürlich schon vorher Gesetze ganz ohne die EU hatten und auch weiter beschließen können. Ob man die Finanzierung per Steuer, Gebühr oder Beitrag machte, hätte an der Akzeptanz seinerzeit rein gar nichts geändert. Änderungen müssen aber der Kommission gemeldet werden. Das ist der einzige interessante Punkt. Wer ändert, muss ... eventuell. Die Frage ist: nämlich: wann ist eine Änderung eine solche, die die Anzeigepflicht auslöst? Man hat sich bei der Umstellung von Gebühr auf „Beitrag“ in Deutschland recht früh darauf festgelegt, dass die Umstellung keine Meldepflicht auslösen würde. Genau dies hat das LG Tübingen bezweifelt und diesen Punkt als Frage dem EUGH vorgelegt. Das Gericht hat die Frage dann entschieden, und zwar abschlägig. Heißt: die Änderung war und ist nicht der Kommission zu melden. Ende der Geschichte.

Nebenbei: aus dem Charakter der Abgabe aus Steuer folgt die Verfassungswidrigkeit des Beitrags rein auf Grund des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die Einstufung der Abgabe durch die EU hat sich seit Jahren nicht geändert und hat keinen direkten Einfluß auf die Verfassungskonformität/-Widrigkeit. Weil das GG die Schaffung einer Steuer durch die Länder nicht erlaubt und diverse Gutachten die Abgabe nachvollziehbar als Steuer qualifizieren, widerspricht das BVerfG dieser Einstufung, weil anders der „Rundfunkbeitrag“ nicht zu halten gewesen wäre. Besser, auch was den Rechtsfrieden angeht, wäre es gewesen, das BVerfG hätte die Verfassungswidrigkeit festgestellt und entweder eine Übergangsfrist bis zu einer Neuregelung und/oder die Rückkehr zur Bindung an die tatsächliche Empfangsmöglichkeit gefordert. Leider ist dieser Zug abgefahren und das BVerfG wird sicher über viele Jahre keine Korrektur dieses Fehlurteils ermöglichen. Mittelfristig,  so meine feste Überzeugung, wird nur politischer Druck erfolgreich darin sein, die derzeitige Finanzierung zu kippen.

Zitat
Die Rundfunkfinanzierung ist national im europäischen Kontext rechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32245.msg198439.html#msg198439
Ich weiß, dass du nicht müde wirst, immer wieder die gleiche Platte zu spielen. Du hast aber in all den Jahren, in denen nicht wenige hier aus dem Forum und anderswo an der Gerichtsbarkeit schier verzweifeln, nicht einen einzigen Erfolg vermeldet. Das muss Gründe haben, zu denen einige Vermutungen mindestens nahe liegen. Viel von dem, was du hier in vielen Threads  behauptest, würde sicher enorm an Relevanz gewinnen, würdest du einen einzigen Nachweis bringen, dass die umfängliche Argumentation mit dem EU-Gedöns einen Erfolg hatte. Nimm’s mir bitte nicht übel, aber ohne das bleibt das, trotz der enormen Fleißarbeit, mehr Selbstbeschäftigung als irgendwie praktisch verwertbar oder für die Abwehr der Forderungen des ÖRR tatsächlich nützlich.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Es geht hier im Thread weder um die EU-Kommission, noch um die europarechtliche oder bundesrechtliche Klassifizierung des "Rundfunkbeitrags" als Steuer oder Beitrag, noch um Beihilfenanmeldungen o.ä.
Bitte keine weiteren derartig abschweifenden Kommentare, sondern Rückkehr zum eigentlichen Kern-Thema gem. Einstiegsbeitrag
BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Im Übrigen kann das Forum keine vertiefende Befassung mit allgemeinem EU-Recht bieten.
Dazu dürfte es bereits andere Foren geben, wo das entweder bereits diskutiert worden ist oder diskutiert werden kann und die Ergebnisse dann hier im Forum mit konkretem Bezug zum eigentlichen Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" verwertet werden können.
Unabhängig davon gilt aber auch, dass hier im Forum nicht nur Gedanken gepostet werden können und sollen, die schon einen "Erfolg" vorweisen können. Dann käme man keinen Schritt weiter, da "Erfolge" mitunter Jahre auf sich warten lassen - und ohnehin i.d.R. immer erst am Ende des Weges zu verbuchen wären und oft genug auch nur mittelbar an anderen Erfolgen beteiligt sind. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2021, 19:28 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.316
Es geht in diesem Thema also darum, zu erkennen, daß auf eine letztinstanzliche Entscheidung eines Fachgerichtes wegen Entzug des gesetzlichen Richters eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein kann, wenn das letztinstanzliche Fachgericht seiner Vorlagepflicht an den EuGH nicht nachgekommen ist, europäisches Recht aber Gegenstand der Klage ist und dieses letztinstanzliche Fachgericht keine argumentativen Anzeichen erkennen läßt, daß es sich überhaupt mit diesem europäischen Recht als Gegenstand der Klage befasst hat.

Was dieses letztinstanzliche Fachgericht nicht klären kann, weil es darüber noch keine gefestigte Rechtsprechung des EuGH hat, muß es diesem zur Klärung vorlegen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.316
Eine weitere Entscheidung des BVerfG zur gleichen Thematik der Vorlagepflicht an den EuGH, weswegen diese in das bereits bestehende Thema aufgenommen wird.

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 04. März 2021
- 2 BvR 1161/19 -, Rn. 1-71,

http://www.bverfg.de/e/rk20210304_2bvr116119.html

Rn. 44
Zitat
Dabei kann offenbleiben, ob das angegriffene Urteil gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt (a). Es verletzt die Beschwerdeführerin wegen einer unzureichenden Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) jedenfalls in ihrem Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) (b).


Rn. 48
Zitat
(2) Unverständlich ist aber, warum der Bundesfinanzhof für den von § 1 Abs. 1 AStG gebotenen Fremdvergleich mit Bedingungen, die „voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten“, ohne Weiteres von einer Vollbesicherung der Darlehensgewährung über das Verrechnungskonto ausgeht. Ohne nähere Ausführungen stellt er für das im Streitfall begebene Darlehen fest, dass „ein fremder Gläubiger die Darlehensgewährung von der Einräumung werthaltiger Sicherungsrechte abhängig gemacht hätte“. Wie ein derartiges „werthaltiges Sicherungsrecht“ zwischen voneinander unabhängigen Dritten ausgestaltet wäre, wird nicht näher erläutert. Die mit dem Urteil angeordnete Rechtsfolge der Einkünftekorrektur in Höhe der vollen Teilwertabschreibung beziehungsweise des Erlasses lässt indes darauf schließen, dass der Bundesfinanzhof für die Fremdüblichkeit der Darlehensbeziehung im Streitfall eine Vollbesicherung verlangt.
Es wird also gerügt, daß ein Sachverhalt mal eben einfach angenommen wird, ohne zu begründen, (siehe Rn. 49 der gleichen Entscheidung), daß es tatsächlich immer, stets, in jedem Fall so wäre. Dieses wiederum scheint vor dem Hintergrund des Willkürverbotes, siehe Rn. 47 der gleichen Entscheidung, bedenklich.

Rn. 51
Zitat
Ob der Umstand, dass abweichend davon im vorliegenden Fall der vom Bundesfinanzhof vorgenommene Fremdvergleich in keiner Weise mit tatsächlichen Feststellungen unterlegt ist, noch einen einfachen Rechtsfehler darstellt oder ob er bereits die Grenze zur Willkür überschreitet, bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung.

Rn. 52
Zitat
b) Denn jedenfalls verletzt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wegen der von ihm gewählten Handhabung seiner Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Rn. 53
Zitat
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; stRspr). [...] Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung. [...] Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 <316> m.w.N.; 135, 155 <232 Rn. 180>; 147, 364 <380 Rn. 40>).

Rn. 54
Zitat
Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejahen (BVerfGE 135, 255 <232 f. Rn. 181 ff.>; 147, 364 <380 f. Rn. 41 ff.>; jeweils m.w.N.).

Rn. 55
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (BVerfGE 135, 255 <233 Rn. 185>; 147, 364 <381 f. Rn. 43>).

Rn. 67
Zitat
5) Nach alledem ist die (konkludente) Annahme eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ infolge des Urteils des EuGH vom 31. Mai 2018 (Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366) nicht nachvollziehbar. Die richtige Anwendung des Unionsrechts auf den vom Bundesfinanzhof unter § 1 AStG subsumierten Fall der Hingabe eines fremdunüblich nicht besicherten Darlehens ist jedenfalls nach der vom Bundesfinanzhof dafür gegebenen Begründung nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Das Unterbleiben einer Vorlage nach § 267 Abs. 3 AEUV zur Aufklärung der Relevanz der oben dargelegten Unterschiede und Widersprüche im Verhältnis zu der Hornbach-Baumarkt-Entscheidung ist deshalb nicht mehr verständlich.

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Seitens des EuGH hat es bislang keine konkrete Entscheidung, ob rundfunkferne bzw. rundfunknichtnutzende Personen vom Staat per Zwang zur Finanzierung von Rundfunk herangezogen werden dürfen, den sie weder zur Lieferung an sich bestellt haben, noch konsumieren.

Das Gericht darf nicht einfach annehmen, daß der Wortlaut "without interference by public authority", wie er jeweils in den englischen Sprachfassungen der Art. 10 EMRK, (englische und französische Fassung sind rechtsverbindlich, die deutsche Fassung nicht), und Art. 11 GrCh zu lesen ist, eine Deutung zuläßt, daß sich die Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh nur auf den Inhalt der Information beziehen und seine Finanzierung außer Betracht lassen, denn auch der Übertragungsweg der Information ist bereits, jedenfalls national, grundrechtlich geschützt, (siehe hierfür BVerfG 1 BvQ 2/99 zum Vertrieb von Tageszeitungen), was auf Grund der auch von Europa vorgegebenen Gleichbehandlung der Unternehmen und Verbraucher für jedes Unternehmen des gleichen Marktes, (hier als der Medienbranche), alle Verbraucher/innen und eben Informationsmedien gelten muß.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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