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Autor Thema: EuGH C-182/08 - Nationale Maßnahme muß dem Gemeinschaftsrecht entsprechen  (Gelesen 1869 mal)

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Nachstehende Rechtssache betrifft die Bundesrepublik Deutschland

Rechtssache C-182/08
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=73272&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=16972160

Zitat
Rn. 34
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 40, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I?11673, Randnr. 36, und vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16).

Da Europa den Rundfunkbeitrag als Steuer behandelt, sind auch hier die europäischen Krtiterien bindend, wie wohl auch für alle anderen Abgabearten, die dem Gemeinschaftsrecht nicht entgegenstehen dürfen.

Da der Rundfunkbeitrag Abgabe und Beihilfe zugleich darstellt, sind jeweils die Kriterien für Abgaben und für Beihilfen einzuhalten.

Damit sind wir dann auch bei der Abgabeüberhöhung, die hier separat zur Diskussion steht

Gebührenüberhebung <-> Abgabeüberhebung -> §§ 352 und 353 StGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34543.msg209434.html#msg209434

wenn nicht Abgabepflichtige zur Abgabe herangezogen werden.

Zudem in diesem Falle das Gemeinschaftsrecht mit Art 11 GrCh jeder natürlichen Person das Recht zugesteht, keine staatliche Einwirkung dulden zu müssen.

Wird diese Einwirkung dennoch praktiziert, ist sie, weil dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehend, rechtswidrig, auch im Steuer- bzw. Abgabenbereich.

Zur Erinnerung:
Abgabepflichtig in Belangen der Abgabeart "Beitrag" ist jene Person, die Interesse an der mit der Abgabeart "Beitrag" finanzierten staatlichen Dienstleistung hat; Nichtinteressenten sind nicht abgabepflichtig.

Und nun haben wir aber Art 11 GrCh für den Bereich "Informations- und Meinungsfreiheit" mit "without interference by public authority", was jede Art von Zwang im ganzen Medienbereich gegenüber dem Bürger, dem Verbraucher, rechtswidrig werden läßt, da nur Unternehmen überhaupt spezielle Vorgaben gemacht werden dürfen.

->

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN-DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT&from=DE

Zitat
Artikel 11
   
   Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

   (1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

   (2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Wir könnten uns mal die weiterführende Frage stellen, daß, wenn das Gemeinschaftsrecht gewahrt bleiben muß, ob auch die Satzungen der ÖRR dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen haben?


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  • Beiträge: 7.385
Nachtrag auf Basis einer anderen Entscheidung:

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2019.
Rechtssache C-597/17

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=215548&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=21087860

Zitat
Rn. 55
Stellen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats fest, dass eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, müssen sie folglich, auch wenn ihnen die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen verbleibt, dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a., C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 38).

Rn. 56
In diesem Zusammenhang obliegt es den nationalen Gerichten, die wirksam mit Klagen gegen eine mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbare nationale Regelung befasst sind, auf der Grundlage des nationalen Rechts Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass diese Regelung zur Anwendung kommt (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 47, und vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 32).

Wir bleiben auch mit dem Zitat aus einer weiteren Entscheidung im Abgaberecht, die aber auch separat thematisiert wird.

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2015.
Rechtssache C-69/14

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=169190&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=21088644

Zitat
Rn. 24
Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Anspruch auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die dem Einzelnen aus den diesen Abgaben entgegenstehenden Bestimmungen des Unionsrechts in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen. Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unionsrechtswidrig erhobene Abgaben zu erstatten (Urteile Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 20, und Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27).

Separates Thema für EuGH C-69/14:

EuGH C-69/14 - Unionsrechtswidrige Abgaben sind zu erstatten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34737.msg210596.html#msg210596


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2021, 21:27 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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