Nachstehende Rechtssache betrifft die Bundesrepublik Deutschland
Rechtssache C-182/08http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=73272&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=16972160Rn. 34
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 40, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I?11673, Randnr. 36, und vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16).
Da Europa den Rundfunkbeitrag als Steuer behandelt, sind auch hier die europäischen Krtiterien bindend, wie wohl auch für alle anderen Abgabearten, die dem Gemeinschaftsrecht nicht entgegenstehen dürfen.
Da der Rundfunkbeitrag Abgabe und Beihilfe zugleich darstellt, sind jeweils die Kriterien für Abgaben und für Beihilfen einzuhalten.
Damit sind wir dann auch bei der Abgabeüberhöhung, die hier separat zur Diskussion steht
Gebührenüberhebung <-> Abgabeüberhebung -> §§ 352 und 353 StGBhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34543.msg209434.html#msg209434wenn nicht Abgabepflichtige zur Abgabe herangezogen werden.
Zudem in diesem Falle das Gemeinschaftsrecht mit Art 11 GrCh jeder natürlichen Person das Recht zugesteht, keine staatliche Einwirkung dulden zu müssen.
Wird diese Einwirkung dennoch praktiziert, ist sie, weil dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehend, rechtswidrig, auch im Steuer- bzw. Abgabenbereich.
Zur Erinnerung:
Abgabepflichtig in Belangen der Abgabeart "Beitrag" ist jene Person, die Interesse an der mit der Abgabeart "Beitrag" finanzierten staatlichen Dienstleistung hat; Nichtinteressenten sind nicht abgabepflichtig.
Und nun haben wir aber Art 11 GrCh für den Bereich "Informations- und Meinungsfreiheit" mit "without interference by public authority", was jede Art von Zwang im ganzen Medienbereich gegenüber dem Bürger, dem Verbraucher, rechtswidrig werden läßt, da nur Unternehmen überhaupt spezielle Vorgaben gemacht werden dürfen.
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CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNIONhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN-DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT&from=DEArtikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;