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Autor Thema: Die Rundfunkfinanzierung ist national im europäischen Kontext rechtswidrig  (Gelesen 2667 mal)

  • Beiträge: 7.392
Es werden in diesem Thema bereits im Forum bekannte Details lediglich neu zusammengesetzt; rudimentäres Basiswissen über die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, als auch jener des Europäischen Gerichtshofes werden vorausgesetzt.

Basismaßgebend für dieses Thema ist das bereits bestehende Thema:

Rundfunk hat keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31594.msg195150.html#msg195150

mit seiner Kernaussage

Zitat
Rn. 68
1. Als Freiheitsrecht gewährt dieses Grundrecht seinem Träger grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen zur Ermöglichung der Grundrechtsausübung.

BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung

Beschluß     
des Ersten Senats vom 6. Oktober 1992     
-- 1 BvR 1586/89 und 487/92 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html

aus der 7. Rundfunkentscheidung des BVerfG.

Der Rundfunk darf also keine staatlichen Zuwendungen aktiv, oder auch passiv, für sich einfordern, weil er darauf keinen Anspruch hat.

Betrachten wir einmal diesen Umstand seit dem Tage dieser Entscheidung in 1992 als vom BVerfG gesetzt.

Daraufhin war noch alles ok, weil ja alle nationalen Stellen damals annahmen, daß diese damalige Rundfunkgebühr finanzielle Mittel der Bürger seien, weil jene Bürger diese Mittel ja direkt an den Rundfunk leisteten?

Hierzu siehe auch:

Zitat
Rn. 46 - Rechtssache C-337/06
Das Vorbringen der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, wonach die Tatsache, dass die Gebühr in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist, nicht ausschlaggebend sei, weil andernfalls alle in Deutschland niedergelassenen Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten durch den Staat finanziert wären, da die Höhe ihrer Honorare durch den Staat festgesetzt würde, ist nicht stichhaltig. Auch wenn die betreffenden Gebührenordnungen nämlich durch den Staat festgelegt werden, tritt der Verbraucher doch stets freiwillig in eine Vertragsbeziehung mit den Angehörigen dieser Berufe ein und erhält immer eine tatsächliche Leistung. Überdies wird die Finanzierung der Tätigkeit der Angehörigen der in Rede stehenden freien Berufe vom Staat weder sichergestellt noch garantiert.

bis dieses der EuGH mit Rechtssache C-337/06 makulaturisierte.

Zitat
Rn. 48 - Rechtssache C-337/06
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine Finanzierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die durch einen staatlichen Akt eingeführt worden ist, durch den Staat garantiert und mittels hoheitlicher Befugnisse erhoben und eingezogen wird, die Voraussetzung der „Finanzierung durch den Staat“ für den Zweck der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge erfüllt.

Zitat
Rn. 58 - Rechtssache C-337/06
Hierzu ist festzustellen, dass sich in Bezug auf die Beziehungen zwischen den fraglichen Einrichtungen und den Verbrauchern aus den Randnrn. 23 bis 25 des Urteils University of Cambridge ergibt, dass öffentliche Zahlungen, die nicht von einer vertraglichen Gegenleistung abhängen, als „öffentliche Finanzierung“ eingestuft werden können. Wie jedoch in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, hängen im vorliegenden Fall die Mittel, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten gewährt werden, nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen diesen Anstalten und den Verbrauchern sind und die zuletzt genannten allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet sind, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.

Und nur nebenbei:

Zitat
Rn. 59 - Rechtssache C-337/06
Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten. Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.

Rechtssache C-337/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE

Und da haben wir es unter dem Begriff "staatliche Finanzhilfe"; was aber ist eine "staatliche Finanzhilfe" anderes, als eine "staatliche Zuwendung"?

Und diese ist gemäß Rn. 68 - BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung nicht zulässig, bzw., der Rundfunk hat darauf keinen Anspruch.

Der Staat ist jedenfalls kraft Rn. 68 - BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung nicht verpflichtet, den Forderungen der ÖRR nach immer mehr Finanzmitteln des Staates nachzugeben, denn die haben darauf gar keinen Anspruch.

Daß dieses auch heute zu Zeiten des Rundfunkbeitrages noch gilt, sagt nun der EuGH zum Rundfunkbeitrag:

Zitat
Rn. 42 - Rechtssache C-492/17
Aus der unmittelbaren Wirkung von Art. 108 Abs. 3 AEUV ergibt sich nämlich, dass die nationalen Gerichte zugunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung sowohl bezüglich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen müssen

Der Absatz ist noch keinem aufgefallen?

Jeder Sachverhalt, der vom europäischen Recht geregelt wird, muß in jeder Konsequenz selbst dem europäischen Recht genügen.

Zitat
Rn. 53 - Rechtssache C-492/17
 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge bemerkt hat, unstreitig ist, dass durch den Erlass des Rundfunkbeitragsgesetzes eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 geändert wurde.
Hier hat es also nochmals die Bestätigung, daß die Rundfunkgebühr eine staatliche Beihilfe darstellte; auf die der Rundfunk seit 1992 gar keinen Anspruch hatte.

Zitat
Rn. 57 - Rechtssache C-492/17
Wie der SWR, die deutsche und die schwedische Regierung sowie die Kommission in ihren dem Gerichtshof vorgelegten Stellungnahmen geltend gemacht haben und wie sich darüber hinaus aus dem Inhalt der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten ergibt, ist die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag nur eine Änderung der den Gegenstand der Entscheidung vom 24. April 2007 bildenden bestehenden Beihilfe, die nicht als wesentlich qualifiziert werden kann.
Hier folgt nun direkt die Bestätigung des EuGH, daß auch der Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe darstellt, wie es die vormalige Rundfunkgebühr ja auch war.

Auch der Rundfunkbeitrag ist also als staatliche Beihilfe eine staatliche Zuwendung, auf die der Rundfunk keinen Anspruch hat.

Der real praktizierte Rundfunkbeitrag ist genauso fragwürdig, wie es die Rundfunkgebühr war, sofern es die Zahlpflicht durch den Bürger als auch die Forderungen seitens des Rundfunks betrifft.

Kraft der allgemeinen Rechtsprechung des BVerfG sind Beiträge an das Interesse gebunden, daß der beitragspflichtige Bürger an dem beitragsfinanzierten Sachverhalt hat; der Rundfunknichtinteressent hat und kann hier keinerlei Verpflichtungen haben. (Die Suche via Forum wird hier sicherlich zur Erleuchtung führen).

Und der Rundfunk darf nix fordern, weil er auf staatliche Zuwendungen keinen Anspruch hat.

Da sich die Länder mitsamt ihrer Gemeinden zudem nicht über Bundesrecht hinwegsetzen dürfen, siehe 1. Rundfunkentscheidung mit Rn. 169, und damit auch indirekt auf die Bedeutung des die Meinungs- und Informationsfreiheit definierenden Art. 10 EMRK mit "without interfernce by public authority" hinweisend, bzw., auch BVerfG 2 BvN 1/95 zur Geltung von Art. 31 GG, wonach ja schon einfaches Bundesrecht jedes Landesrecht bricht, darf nicht nur darauf erkannt werden, daß die Länder, ihre Behörden und Landesparlamente die Bürger ihres Landes verarschen, sondern sich allesamt selbst gleich mit, weil sie einzeln privat ja auch Bürger dieses Landes sind, das sie nach außen hin beruflich vertreten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2019, 19:21 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.392
Das Thema wird mal nochmals hochgeholt, weil jedem Grundrechtseingriff, der von den Rundfunkstaatsverträgen oder deren Zustimmungsgesetzen vorgenommen wird, die gesetzliche Grundlage fehlt, sie somit nicht "gesetzlich vorgesehen" sind.

(jeweils in Auslegung der höchsten Gerichte).
Nationales Recht sagt:
der Rundfunk hat keinen Anspruch auf staatliche Zuwendung;

Europäisches Recht sagt:
Rundfunkgebühr wie Rundfunkbeitrag sind staatliche Zuwendungen;

Erste Folge:
europäisches Recht steht gegen nationales Recht, weshalb das nationale Recht unangewendet bleiben muß;

Zweite Folge:
steht europäisches Recht gegen nationales Recht, sind vom nationalen Recht vorgenommene Grundrechtseingriffe nicht als "gesetzlich vorgesehen" im Sinne Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Charta anzusehen; dafür siehe auch:

Zitat
[...] Ist die Regelung ... mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, darf sie - da eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht kommt - wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden (ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ...). [...] Die Unanwendbarkeit der Regelung hat zur Folge, dass die Grundrechtseinschränkung nicht im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRC "gesetzlich vorgesehen" ist.

BVerwG 6 C 12.18 - "Gesetzl. Grundlage" f. Gr.-Eingr. fehlt b. entg. EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32811.msg201144.html#msg201144


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Umfangreiche Zitate deutscher wie europäischer Gerichtsentscheidungen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass die höchsten deutschen Gerichte, das Bundesverfassungsgericht und der EUGH bezüglich des sogn. Rundfunkbeitrags Ansichten vertreten, die der des Threadstarters diametral entgegen stehen. Man darf es wohl als ausgeschlossen ansehen, dass die Gerichte, deren Entscheidungen hier zitiert werden, zur gleichen Interpretation ihrer Arbeit neigen, wie sie hier ja nicht zum ersten Mal vertreten wird. Das heisst nicht, dass diese falsch ist, nur, dass sie von den entscheidenden Gremien nicht geteilt wird.
Die wiederholte Behauptung

Der Rundfunk darf also keine staatlichen Zuwendungen aktiv, oder auch passiv, für sich einfordern, weil er darauf keinen Abnspruch hat.

... der Rundfunk darf nix fordern, weil er auf staatliche Zuwendungen keinen Anspruch hat.
ist allerdings anders zu beurteilen. Es gilt, dass die Schlußfolgerung eindeutig  falsch ist. Fordern kann man nämlich praktisch alles, das ist durch kein Gesetz zu untersagen. Nur nachgeben muss man den Forderungen (seitens der Politik) ja nicht.

Das diese Nachgiebigkeit beendet wird, ist wohl kaum durch noch so viele Gesetzes- und Urteilszitate zu erreichen. Das liegt weniger an den Texten als an der Sozialisierung der meisten Richter und Politiker, zu deren Weltverständnis ein klassisch strukturierter öffentlich-rechtlicher Rundfunk gehört. Wobei dessen Finanzierung m. E. den Machern wie den Politikern völlig egal ist, - auch eine aus Steuern ginge durchaus, - nicht jedoch die exemplarische Durchsetzung ihrer Macht. Und genau die verhindert eine offene Diskussion um die Position und die Finanzierung ebenso wie die Änderung mit Hilfe der Gerichte; übrigens national wie EU-weit, weil sich die Zusammensetzung und Interessen der politischen Gruppen und der Richterschaft nur marginal unterscheiden.

M. Boettcher


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  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Ich finde es ja gut, wenn die rechtswidrigen Zwangsvollstreckungen von Rundfunkbeitrag sogar dem EU-Recht widersprechen, ...
[...] (jeweils in Auslegung der höchsten Gerichte).
Nationales Recht sagt:
der Rundfunk hat keinen Anspruch auf staatliche Zuwendung;

Europäisches Recht sagt:
Rundfunkgebühr wie Rundfunkbeitrag sind staatliche Zuwendungen;

Erste Folge:
europäisches Recht steht gegen nationales Recht, weshalb das nationale Recht unangewendet bleiben muß;

Zweite Folge:
steht europäisches Recht gegen nationales Recht, sind vom nationalen Recht vorgenommene Grundrechtseingriffe nicht als "gesetzlich vorgesehen" im Sinne Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Charta anzusehen; dafür siehe auch:
 [...]
aber ich halte es für einen perfiden Trick der Elite, uns auf Hilfe durch die EU dadurch hoffen zu lassen, dass wir das EU-Recht als dem Verfassungsrecht überlegen ansehen. Verträge sind nach wie vor keine Gestze, auch EU-(Verfassungs-)Verträge und was es da noch so geben mag. Wenn ein Exekutivapparat der EU Vertragsbefehle absondert, binden die vielleicht die Regierungen, die die Verträge eingegangen sind, aber eben nicht die Richter, weil es keine Gesetze sind.

Umgekehrt: wollen wir das folgende, fiktive Ergebnis?

1) EU-Recht sagt: Deutsche haben keine Würde und dürfen auch nicht wählen.
2) Deutscher Kläger sagt: das widerspricht nationalem Recht (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG).
3) BVerfG sagt: Art. 1 GG muss unangewendet bleiben. Alternativ wird die Klageabweisung durch Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG wie folgt gerechtfertigt: Deutsche sind keine Menschen, aber nur die Würde des Menschen ist unantastbar, darum widerspricht die Anwendung von EU-Recht nicht dem Grundgesetz.

Wollen wir das?!

PS: als Folge von 3) dürfen Deutsche dann natürlich auch nicht mehr klagen.


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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

  • Beiträge: 7.392
Basierend auf dem neuen Thema

EuGH C-69/14 - Unionsrechtswidrige Abgaben sind zu erstatten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34737.msg210635.html#msg210635

kann die nähere Diskussion hier weitergehen.

Der Rundfunkbeitrag ist in der derzeit realen Ausführung aus mindestens 2 Gründen unionsrechtswidrig:

Fall 1.)
Der Rundfunkbeitrag wird unionsrechtlich als Steuer behandelt,

Rundfunkgebühr und Rundfunkbeitrag sind Steuern -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33623.msg204972.html#msg204972

daraus herüberzitiert:

Zitat
Rn. 46 - Schlußantrag zu Rechtssache C-337/06
[...] Wie diese Belastung im nationalen Recht bezeichnet wird, ist im Übrigen nicht von Bedeutung(15). [...]

ist national aber nicht gesetzlich als Steuer bestimmt, sondern ausdrücklich als Beitrag seitens des BVerfG in seiner letzten Rundfunkenscheidung bestätigt worden;

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

mit der Aussage

Zitat

Rn. 81
[...] Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird (vgl. BVerfGE 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148>; 137, 1 <18 Rn. 43>).

Es hat also hier eine Nichtübereinstimmung zwischen Unionsrecht und dem nationalen Recht des EU-Mitgliedslandes; wenn das nationale Recht dem Unionsrecht aber nicht entgegenstehen darf, ist der Rundfunkbeitrag in seiner realen Ausführung unionsrechtswidrig und als unionsrechtswidrige Abgabe zu erstatten.

Darüberhinaus wäre der Rundfunkbeitrag national eben verfassungswidrig, weil den Länder die Befugnis fehlt, allgemeine Steuern einzuführen.

Fall 2.)
Die von den Rundfunkanstalten vorgenommenen Direktanmeldungen sind nicht gesetzlich vorgesehen und alleine deswegen unionsrechtswidrig, weil nur eine gesetzlich vorgesehene Bestimmung unionsrechtlich eine allgemeine Bindungswirkung entfalten kann.

"Gesetzlich vorgesehen" heißt, daß der Gesetzgeber selbst, also das Parlament, diese Bestimmung zu treffen hat; dieses befindet sich in Übereinstimmung zu den Aussagen des BVerfG, wonach die wesentlichsten Regeln vom Gesetzgeber selbst zu treffen sind.

BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30979.0.html

mit der herüberziteirten Kernaussage

Zitat
Rn. 45
[...] daß die Entscheidung aller grundsätzlichen Fragen, die den Bürger unmittelbar betreffen, durch Gesetz erfolgen muß, [...] Auch außerhalb des Bereichs des Art. 80 GG [...] hat der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten [...]

Diese von den Rundfunkanstalten vorgenommenen Direktanmeldungen sind ohne Zweifel ein schwerwiegender Eingriff in die nationalen und europäischen Grundrechte aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK wie Art. 11 GrCh und durch nichts seitens des Gesetzgebers legitimiert.

Denn insbesondere die Bestimmungen der Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh verbieten es wegen der in beiden Regeln vorhandenen eindeutigen Aussagen "without interference by public authority" dem nationalen Gesetzgeber geradezu, den Bürger im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit gesetzlich zu beeinflussen. (Zur Erinnerung: Die EMRK ist nur in Englisch und Französisch rechtsverbindlich; zur Deutung der EU-Grundrechtecharta müssen alle Sprachversionen herangezogen werden, wenn einzelne Deutungen von den Deutungen anderer Sprachen abweichen).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2021, 22:42 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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