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Autor Thema: Verträge <-> Gegenstände der Bundeskompetenz <-> Bundesgesetz  (Gelesen 2040 mal)

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Neufund im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 59

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_59.html

daraus zitiert:

Zitat
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. [...]

"Gegenstände der Bundeskompetenz" ist hier das Kriterium, das ein Bundesgesetz notwendig werden läßt.

Es darf die Frage gestellt werden, ob die Rundfunkverträge nicht doch auf diese Weise verfassungswidrig sein könnten?

Die Rundfunkverträge sind landesrechtliche Verträge, die dort in Belange des Bundes eingreifen, wo Verbraucherschutz, Datenschutz, Melderecht, Verlagsrecht, etc. betroffen sind.

Wo sind die Bundesgesetze, die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz in Belangen von Verbraucherschutz und Melderecht einräumen?

Zitat
Art 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

Art 71
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Art 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Verbraucherschutz ist also Bundesrecht, da zur "Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse"?

Daß Verbraucherschutz eu-rechtlich rahmengeregelt ist, tut hier nix zur Sache; ohne ein entsprechendes Bundesgesetz dürfen die Länder keine Belange regeln, die "Gegenstände der Bundesgesetzgebung" enthalten.

Edit:

Zitat
Art 23
[...]
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Siehe Hervorhebung in Rot; wo ist das Bundesgesetz, das das Nähere zum Rundfunkrecht der Länder regelt?

Weiterer Nachtrag:

Im

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
https://www.gesetze-im-internet.de/euzblg/BJNR031300993.html

findet sich zu dem in Rot hervorgehobenen Wortlaut nichts.


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Vielleicht sind wir hier noch nicht am Ende der Klärungs-Fahnenstange. Deshalb wurde in den letzten Zeilen die Relativierung der Gewissheit hinzugefügt.
So also wurde es einstweilen "schriftsätzlich" verwertet. Dank wie immer an @pinguin .
Zitat
MAC3. Bundeskompetenz / Länderkompetenz: Die Abgrenzung,

MAC3.a1) Verträge ... Gegenstände der Bundeskompetenz ... Bundesgesetz

Grundgesetz Art. 59: - https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_59.html
"(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. [...]"

MAC3.a2) "Gegenstände der Bundeskompetenz" ist hier das Kriterium, das ein vorheriges (!) Bundesgesetz nötig macht.

Nun zur Prüfung, ob die die Jahrzehnte lang praktizierten "Medienstaatsvertr#ge" (also "Rundfunkstaatsverträge" und der "Medienstaatsvertrag 2020") nicht vielleicht aus diesem Rechtsgrund verfassungswidrig sein könnten?

Die "Medienstaatsverträge" seit 1960 oder länger sind landesrechtliche Staatsverträge. Sie betreffen Gebiete, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz vorbehalten ist: Verbraucherschutz, Datenschutz, Melderecht, Verlagsrecht usw.. Die Zuständigkeit der Bundesländer für "Inhalte" (Fernsehen, Rundfunk, Presse) muss diese Grenzen respektieren.


MAC3.b) Wo sind die Bundesgesetze, die den Bundesländern eine Gesetzgebungskompetenz beispielsweise in Belangen von Verbraucherschutz und Melderecht einräumen?

Art 70 GG: " (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht."

Art 71 GG: "Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden."

Art 72 GG: "(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht."

Verbraucherschutz ist also Bundesrecht, da zur "Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse"?

Dass Verbraucherschutz eu-rechtlich rahmengeregelt ist, ist hier unerheblich. Ohne ein entsprechendes Bundesgesetz dürfen die Länder keine Belange regeln, die "Gegenstände der Bundesgesetzgebung" enthalten. Das Verfahren musse immer kaskadenmäßig erfolgen: EU-Rahmenrecht - Bundesgesetz - Landesrecht.


_ MAC3.c) Nur in dieser zeitlichen Kaskade "EU / Bund / Länder" dürfen die Bundesländer betroffene etwaige EU-Regeln in nationales Recht umsetzen.

Die Eile "trotz Corona" der Verabschiedung des Medienstaatsvertrages 2020 wurde unter anderem damit begründet, EU-Recht sei umzusetzen. Allerdings ist der - vielleicht formal zu späte - Gesetzgebungsprozess zu einigen Themen auf Bundesebene noch nicht abgeschlossen.

Demnach hätten die Bundesländer insoweit mit dem Medienstaatsvertrag unzulässig "ultra vires" die Gesetzgebungs-Priorität eigenmächtig dem Bund entzogen? Und niemand wagte, dem einflussreichen ARD-Imperium die entsprechende Privilegienschaffung zu unterbinden=


MAC3.d1) Spurensuche: Wo ist das nötige Bundesgesetz?

Art 23 GG: [...] (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

Wo ist dieses Bundesgesetz, das das Nähere zum Rundfunkrecht der Länder regelt?


_ MAC3.d2) Im "Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union"
https://www.gesetze-im-internet.de/euzblg/BJNR031300993.html
war ein Regelung bezüglich des "Rundfunkrechts" nach bisheriger Prüfung nicht feststellbar.

Irrtum bleibt vorbehalten wie immer bei einer Erstmeinung. Man höre wie immer die Gegenseite.
Gesetzt den Fall, das Bundesgesetz fehlt: Welche Konsequenzen hätte dies?


MAC3.e) Das Wichtigste kommt aber nun: "Internet" ist nicht "Rundfunk". Durch den Medienstaatsvertrag regeln die Bundesländer nun das Internet. Was ist denn da los?

Das Internet wird durch den Bund reguliert, insbesondere durch die rein bundesrechtliche Netzagentur. Auf Bundesebene sind Gesetzesentwürfe in Arbeit, EU-Vorgaben umzusetzen, beispielsweise bezüglich der Intermediäre des Internets. Die sind sicherlich nicht "Presse".  Wo ist die Rechtsgrundlage dafür?

Nach vorstehendem Befund ist keine da. Demnach wäre der Medienstaatsvertrag in diesen Teilen als nichtig anzusehen? Das in diesen Tagen durch eine norddeutsche Medienanstalt gegenüber Google angedrohte Bußgeld über 1 Millionen Euro wäre unwirksam, weil das Gesetz dafür - gerade ein paar Tage alt - als nichtig anzusehen ist?

Darüber ist zu streiten und darüber wird auch gestritten.


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Muss nicht unterschieden werden zwischen Rundfunkveranstaltung und Rundfunkfinanzierung? Die Länder haben die Rundfunkveranstaltungen gesetzlich geregelt, ohne ihre Kompetenzen zu überschreiten. Aber haben sie ihre Kompetenzen möglicherweise überschritten, als sie die Rundfunkfinanzierung auf solch absurde Weise umgesetzt haben?

Wie können Landesmedienanstalten eine Weltfirma wie Google verklagen? Ist das nicht auch Kompetenzüberschreitung?


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@roggi :

Sofern die Länder die Rundunk-Inhalte nicht gesetzlich regeln durften,
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so wäre das wohl "Aufdeckung eines Regelungs-Versäumnisses" und wäre wohl rückwirkend heilbar.
Das wäre aber wichtig als Zusatz-Anfechtung für den noch geburtsfrischen Medienstaatsvertrag.

"Beiträge" dürfen die Länder regeln
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für die Dienste, die die Länder regeln dürften. Da es eine Steuer ist, dürfen sie nicht. Da das BVerfG den Steuer-Charakter nicht erkennen wollte, gilt die Steuer rechtlich als Beitrag. Auf dieser Ebene kommt man dann kaum noch weiter. Das muss dann besser angegriffen werden über die hohe Nichtzuschauerquote. Bereits anhängig - 2 Verfahren, 2x VG, einmal Annex zu einem verfassungsgerichtlichen Verfahren. Mehr sollte erfolgen.


Das Google-Bußgeld ist etwas für Absurdistan?
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Da gilt nach jetzigem Stand wohl die Aussage der letzten Zeilen meines wieder einmal viel zu langen Beitrags von vorhin.
Selbstverständlich erfolgt hier auf keinen Fall der Vorwurf von Größenwahn. Das Bemühen der Leitenden der Landesmedienanstalten, das Beste zu leisten, was sie zu leisten vermögen, ist hoch anzurechnen, nicht wahr? 


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: schon wieder wird von dir ein Artikel/Gesetz/Urteil unvollständig zitiert, seines Kontext entrissen und seine Bedeutung völlig verdreht. Betrachten wir also einfach einmal den vollständigen Artikel 59 des Grundgesetzes.

Zitat
Artikel 59 GG
 1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten . Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Es geht in Artikel 59 des Grundgesetzes ausschließlich um Verträge mit auswärtigen Staaten, nichts anderes. Nichts davon hat irgendeinen Bezug zur Rundfunkgesetzgebung oder eine Auswirkung auf dieselbe. Die „Methode pinguin“ besteht ersichtlich vor allem darin einzelne Sätze aus ihrem Zusammenhang zu reißen, daraus dann völlig blödsinnige Schlüsse zu ziehen und nicht existente Zusammenhänge zu konstruieren. Natürlich fehlt auch @pjotre nicht, der auf diesen Stuss einsteigt und von seinen großartigen Verfassungsbeschwerden fabuliert. Ihr solltet unbedingt heiraten, ihr passt zusammen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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 @drboe : Das muss in der Tat präziser überdacht werden. Wir werden hier nicht zu weit voranschreiten wollen mit rein juristischer Analyse.

Der Gedankengang von @pinguin ist nicht abwegig, aber muss selbstkritisch überdacht werden.
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Er lautet: Die EU-Abkommen sind völkerrechtlich mit den andern EU-Nationen. Die EU ist nicht Nation. Sie ist auch nicht Bundesstaat noch Staatenbund.
Sie kann auch nicht ohne Weiteres "direkt wirkende Gesetze machen".

Wenn die EU Regelungen verabschiedet, so ist das oft nur die Pflicht der Implementierung in nationales Recht. Diese Implementierung ist erst bewirkt, wenn ein Bundesgesetz sie beschließt.

Beispiel: DSGVO. Erst nachdem sie bestand, konnte der 23. Rundfunkänderung-Staatsvertrag die Gesetzgebung des Rechts der automatisierten Verarbeitung für den "Beitrags"-Service beschließen.
Das also war die typische Kaskade, wenn Landesrecht eine Umsetzung von EU-Regeln ausführt: Vorher muss immer ein Bundesgesetz dafür sein.

Genau dies Bundesrecht ist aktuell in der Schwebe im Medienbereich inklusive Internet, Google usw., aber in wesentlichen Teilen noch nicht verabschiedet. 


Also wäre die Logik der zeitlichen Kaskade n der Tat zwingend.
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Also wäre der Medienstaatsvertrag in wesentlichen Teilen "nichtig". Da formal Gesetz, gibt die Teilaufhebung nur über Verfassungsbeschwerden (oder ein Teil-Aufhebungsgesetz),


Wir stoßen mit dieser Diskussion allerdings an die Grenzen eines Forums.
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Dies müsste durch auf diese Rechtsfragen spezialisierte Kenner ausgelagert werden. Das ist erkennbar keiner von uns. Bleiben wir also bescheiden. Deshalb die Zeilen in meinem Text - "man höre die Gegenseite".


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Sie ist auch nicht Bundesstaat noch Staatenbund. Sie kann auch nicht ohne Weiteres "direkt wirkende Gesetze machen".
Dieses darf man hinterfragen, denn ein "Staatenbund" ist es schon? Da wäre die Begrifflichkeit noch zu klären.

Und zu diesen "direkt wirkenden Gesetzen erlassen", doch, das darf die EU; derartige Regelwerke sind Verordnungen wie die DSGVO, die unmittelbar gültig ist, also direkte Wirkung entfaltet.

Siehe hierzu:

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

mit der Aussage aus dem AEUV

Zitat
KAPITEL 2
RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 1
DIE RECHTSAKTE DER UNION

Artikel 288

(ex-Artikel 249 EGV)


Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Zitat
Wenn die EU Regelungen verabschiedet, so ist das oft nur die Pflicht der Implementierung in nationales Recht. Diese Implementierung ist erst bewirkt, wenn ein Bundesgesetz sie beschließt.
Nur bei Richtlinien, nicht bei Verordnungen; siehe Zitat darüber.

Zitat
Beispiel: DSGVO. Erst nachdem sie bestand, konnte der 23. Rundfunkänderung-Staatsvertrag die Gesetzgebung des Rechts der automatisierten Verarbeitung für den "Beitrags"-Service beschließen.
Das also war die typische Kaskade, wenn Landesrecht eine Umsetzung von EU-Regeln ausführt: Vorher muss immer ein Bundesgesetz dafür sein.
Bei der Verordnung ist das falsch; sie darf und sollte ins nationale Recht eingearbeitet werden, muß es für die Bindungswirkung aber nicht. Deswegen ist bei einer Mißachtung einer Verordnung auch die ausführende Behörde in direkter Haftung/Amtshaftung/Verantwortung, nicht die übergeordnete Körperschaft.

Und der Bund ist als EU-Mitgliedsland immer mit im Boot in Belangen der korrekten Rechtsanwendung des europäischen Rahmens, auch wenn es national die Gesetzgebung einer autonomen Region betrifft; der Bund muß sich kümmern, wenn sich die Länder über den europäischen Rahmen hinwegsetzen.

Ins nationale Recht eingearbeitet werden muß/musste bspw. die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, wie sie auch im aktuellen Medienstaatsvertrag benannt wird; warum, siehe Zitat darüber aus dem AEUV.

Was die Union darf, ist in diesem Vertragswerk genau geregelt; alles, was den Binnenmarkt betrifft, ist alleiniges EU-Recht, wie Verbraucher- und Datenschutz, weil es Belange des Wettbewerbsrechts betrifft.

Siehe hierzu auch Art 3 EUV aus dem gleichen verlinkten Regelwerk

Zitat
Artikel 3

(1)   Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

a)
Zollunion,

b)
Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,


c)
Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,

d)
Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,

e)
gemeinsame Handelspolitik.


(2)   Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.


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Danke, @pinguin . Man muss umdenken können lernen.
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Aber meinen Wortlaut genau sichten, Unmittelbargeltung für Manches hatte ich ja schlauerweise nicht ausgeschlossen. Das wird in seiner juristischen völkerrechtlichen Kettenkonstruktion dann vökerrechtlich ziemlich lustig.

"Staatenbund" ist in der Tat eine Frage der Definition von "Staatenbund". Ohne gemeinsame Armee? Sollten wir im Forum nicht ausweiten... Vermutlich bergeweise Wissenschaftler-Literatur im Netz....


Da rettet @pjotre sich mit der Faustformel des früheren Kommissionspräsidenten Delors:
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"Die EU ist ein UPO  - ein Unbekanntes Politisches Objekt."
Will heißen: Ein Unikat eines Rechtskonzeptes ohne historische Vorgänger und im Raum schwebend real existent, ohne dass so richtig klar ist, wieso das alles funktionieren kann. - Wichtig. Vielleicht eine Blaupause für die zukünftige Weltordnung? - Das war in Stichwort-Kürze, weil durchaus in dieser Kürze für Schriftsätze nützlich - wenn in dieser Kürze.


Sollten wir alles hier im Forum nicht zur Diskussion ausweiten.
--------------------------------------------------------------------
Wir sind hier nicht im Jura-Forum mit fachlich Spitzen-Kompetenden zum Thema, sondern integrieren Jura nur ganz gezielt zweckbezogen. Alles quellengestützte Kurze - siehe @pinguin - hilft für dies Ziel wesentlich weiter und wird eingearbeitet in Schriftsätze, soweit streittaktisch sinnvoll.


Wer Meinungen "über" einbringen möchte
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und es "mit dem gesunden Menschenverstand" textlich langformatiger erörtern möchte, das ist ja ebenfalls interessant, könnte ja mit Gründung eines neuen Threads genau dafür ins Forum eingebracht werden.
Das Irrtumsecht für Wahrheitssuche:  https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Popper


Noch mehr umdenken? - Bismarck-Zitat - Beitrag von gestern -
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Das Original lautete etwas anders. Die Fundtechnik dafür ist im Beitrag nun eingefügt.  Moderatoren-Zugabe. Danke!


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@pjotre

Ohne den Sachverhalt zu vertiefen, die heutige EU ist, wie die frühere EG, ein auf internationalen Verträgen resultierendes Konstrukt, wie die UNO auch, nur mit dem einen Unterschied, daß auf dieses Konstrukt nationale Hoheitsrechte übertragen, bzw., abgetreten worden sind; zur Realisierung eines gemeinsamen Binnenmarktes. Deswegen ist die EU eher "Staatenbund", als ein "loser Verein"; dieses unterscheidet übrigens auch den Europarat, (EGMR), vom Europäischen Rat, (EU=GrCh). Akte des Europarates bedürfen immer der nationalen Einarbeitung und Ratifizierung; bei allen Akten des Europäischen Rates, wozu letztlich sämtliche Dokumente der EU gehören, gilt das, wie im Zitat aus EUV und AEUV eingefügt.

Die EU hat hoheitliche Befugnis über alle Mitgliedsstaaten in allen vertraglich vereinbarten Bereichen zur Realisierung des gemeinsamen Binnenmarktes; vom BVerfG ist diese Übertragung hoheitlicher Bereiche auf die EU bestätigt; siehe

BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30390.0

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

Die Links führen zu den entsprechenden Aussagen.

Wenn im Medienstaatsvertrag europäisches Recht mit nationalem Recht kollidiert, ist der Medienstaatsvertrag eu-rechtswidrig.

Ab 21. Dezember 2020 wird das nochmal interessant, dann läuft die Umsetzungfrist nachstehender Richtlinie ab, siehe

Richtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer Kodex f. d. elektr. Kommunikation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33252.msg203370.html#msg203370


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Die Frage der Bundeskompetenz ist mit dem EU-Recht verknüpft:
EU-Recht bedeutet "ist zunächst einmal bundesrechtliche Kompetenz". 
Also ist @pinguin s Hinweisliste einmal eingearbeitet worden, um daraus praktisch nutzbare Argumente für Verfahren zu schaffen. Rasch entstanden, nicht ganz optimal formuliert, nur um umgehend in das Gesamtbild diesen Aspekte einzufügen, nun also in der "Sammel-Analyse" als Anlage zu Schriftsätzen:
- leider schwer verdaubar, weil für die Titelzeilen die Fettschrift des Originals nicht automatisch übertragen wird - 

Zitat
MAC4. EU-Recht und Nationales Recht: Kurz betrachtet.

Es ist hier kein Kernthema und die Darstellung will nicht in die Tiefe gehen. Es sollen nur ein paar grundlegende Aspekte dargestellt werden, auf die dann in anderen Abschnitten dieses langen Textes verwiesen werden kann.

MAC4.a) Das EU-Recht - von Gerichten in Deutschland zu berücksichtigen, soweit verfahrens-relevant.

BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie: EuGH-Entscheidung ist bindend

Urteil vom 22. März 1995 -- 2 BvG 1/89 -- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv092203.html

"Rn. 135 [...]das europäische Recht, das durch den Europäischen Gerichtshof verbindlich ausgelegt wird[...]"

BVerfGE 75, 223 - Kloppenburg-Beschluß vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075223.html#242

"Rn. 55 [...] Es ist kein unvertretbarer Schluß, wenn der Gerichtshof aus der Bestimmung des Art. 189 EWGV, daß die Verordnung 'unmittelbar' gilt, folgert, daß damit nicht schon eine 'unmittelbare' Rechtswirkung der anderen Rechtsakte (Entscheidung, Richtlinie) ausgeschlossen sei. Es ist ferner methodisch nicht unvertretbar, wenn der Gerichtshof dann im Hinblick auf das Ziel, dem Marktbürger möglichst weitreichenden Rechtsschutz zu verschaffen und der unstreitigen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Richtlinien zu befolgen, Nachdruck zu verleihen, zu dem Schluß gelangt, der Marktbürger könne sich in bestimmten begrenzten Fällen gegenüber dem Mitgliedstaat in einem Rechtsstreit auf die Richtlinie 'berufen' und der Mitgliedstaat könne ihm die Nichterfüllung der Richtlinie nicht entgegenhalten.[...]"

"Rn. 57 Darin liegt gewiß ein Stück Rechtsfortbildung durch den Gerichtshof (vgl. Börner, Festschrift für Gerhard Kegel [1987], S. 57 ff.) und nicht lediglich Konkretisierung eines schon durch den Vertrag allgemein vorgegebenen Sanktionsgefüges im Einzelfall: Die Sanktionierung der Nichterfüllung von Richtlinien nicht allein durch eine Verletzungsklage der Gemeinschaft gegen den Mitgliedstaat, sondern auch durch 'Berufung auf die Richtlinie' im Rechtsstreit des privaten Einzelnen gegen den Mitgliedstaat zu ermöglichen, schafft eine neue Sanktionskategorie. [...]"

" Rn. 58 bb) Es ist mit Art. 24 Abs. 1 GG vereinbar, dem Gerichtshof, einer zwischenstaatlichen Einrichtung, eine derartige Befugnis zur Rechtsfortbildung im Bereich des Kompetenzrechts dieser Einrichtung zu übertragen. [...]"

"Rn. 59 Zulässig und von den Auslegungsregeln für die Gemeinschaftsverträge her nachgerade geboten ist es indessen, vorhandene Kompetenzen der Gemeinschaft im Lichte und im Einklang mit den Vertragszielen auszulegen und zu konkretisieren. Wo insoweit generelle Grenzen der Reichweite der Gemeinschaftsgewalt verlaufen, kann hier dahinstehen. Die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Möglichkeit des Marktbürgers, sich auf Richtlinien bestimmter Art unmittelbar zu berufen, bleibt weit davon entfernt, diese Grenzen zu überschreiten [...]"

MAC4.b) Dem materiellen EU-Recht für einen Verfahrensgegenstand ist durch deutsche Fachgerichte zu entsprechen.

Entscheid über den Rundfunkbeitrag: Urteil vom 18. Juli 2018 - BVerfG 1 BvR 1675/16 u.a.
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

"Rn. 142 [...]Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>; 128, 157 <188>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejaht (vgl. BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 183>)."

"Rn. 143 - 1 BvR 1675/16 Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ('acte clair') oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ('acte éclairé'; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>)."

MAC4.c) Die Grundrechte gemäß EU-Charta sind durch deutsche Fachgerichte bei der Entsheidbildung zu integrieren.

Der BVerfG-Entscheid besagt es abstrakter. Aber für den Bürger beim Klageverfahren ist die vorstehende Faustregel eine praktikable Argumentationsform. Das Wichtige daran ist: Die EU-Charta schützt, soweit sie mehr Schutz für ein Problem bietet als innedeutsches Recht. Für das Erreichen dieser Schutzwirkung darf der Bürger im VG-Verfahren durch ARD-Juristen und / oder Richter nicht auf das sehr teure EuGH-Verfahren verwiesen werden darf.

BVerfG 1 BvR 276/17 - Beschluss 6. November 2019 - :
- http://www.bverfg.de/e/rs20191106_1bvr027617.html

"Leitsatz 1: Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Das Gericht nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG wahr."

"Leitsatz 2: Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist."

MAC4.d) Für den Leitsatz 2 gilt die übliche Regel ganz besonders, dass jedes einzelne Wort auf die Waagschale gehört.

Voreilige Schlussfolgerungen sind zu vermeiden. Immerhin, so ist es nun geltendes Recht. Jeder Bürger kann sich vor jedem Gericht in Deutschland beispielsweise auf die Anwendung EU-Charta berufen. Der Bürger kann es der höheren juristischen Weisheit der Richter überlassen, ob dem etwas entgegensteht.

MAC4.e1) Denn jetzt wird es spannend: Artikel 11 der EU-Charta:

" Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet."

MAC4.e2) Der Rechtsschutz der EU-Charta liegt dann wohl teils oberhalb desjenigen von Artikel 5 GG:

Art 5 GG: " (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Was ist hier das "Weniger"? Es fehlt im Grundgesetz: "ohne behördliche Eingriffe", ferner der Aspekt der "Staatsgrenzen".

Dürfen die winzigen deutschen Landesmedienanstalten das Internet regulieren und zensieren?

Dürfen sie Blockade-Anweisung an die Netzbetreiber betreiben, sofern eine Website legal in Spanien, Ungarn, Polen betrieben wird und dort als rechtskonform angesehen wird?

MAC4.e3) Der maximale Rechtsschutz ergibt sich also durch die Kombination des maximalen Rechtsschutzes gemäß EU-Charta mit dem maximalen gemäß Grundgesetz.

Deutsche Verwaltungsrichter sind auf diese Aufgabe vielleicht noch nicht so richtig vorbereitet? Alles kommt im Leben irgendwann zum ersten Mal vor. Der Bürger kann schon in seinem Widerspruch bei der ARD-Anstalt dies einfordern, das diese ja "öffentlich-rechtlich", also der Pflicht des rechtlichen Gehörs unterliegt - und dann ist da noch Artikel 17 GG mit dem impliziten Bearbeitungsanspruch.

Beim Brief an ARD-Juristen kann der Bürger immer gleich vermerken, dass ein Verweis auf Klagepflichten als Missbräuchlich angesehen wird, so lange die Bürger-Eingabe nicht Punkt für Punkt abgearbetiet wurde. Wenn der Bürger 100 Rechtsfehler findet und die ARD-Juristen die Bearbeitungspflicht Punkt für Punkt verweigern wollen, darf der Bürger dann antworten wie folgt?
"Bin ich etwa verantwortlich dafür, dass Sie derart viele Rechtsverstöße wagen nach 60 Jahren Unkontrolliertheit Ihres asymmetrisch übermächtigen Handelns?"

Und darf der Bürger auch hier trösten: "Mag sein, dass dies Ihnen zum ersten Mal vorkommt. Aber alles im Leben kommt irgendwann zum ersten Mal vor."

MAC4.d) Natürlich kann der Bürger sogleich bei der Landesregierung die Ausübung der Rechtsaufsicht über diese Widerspruchsbearbeitung beantragen.

Gemäß Lebenserfahrung ist zu erwarten, dass die ARD-Juristen vorstehende Anträge als "unfreundlichen Akt" betrachten. Also darf der Bürger sofort mit Mitteilung an beide Stellen Antrag auf Rechtsaufsicht einreichen:

BVerfG - 2 BvG 1/04
Rn. 146 "[...] Die ordnungsmäßige Verwaltung umfasst sämtliche diesen Gebietskörperschaften obliegenden staatlichen Aufgaben, zu denen auch der Vollzug des Gemeinschaftsrechts gehört [...]"

Da diese nur Rechtsaufsicht und keine Sachaufsicht haben... Aber der Bürger hat Recht auf eine Mitteilung der Landesregierung - mindestens auf Grundlage von Art. 17 GG. Wenn diese lautet: "Wir bedauern, können aber nciht eingreifen." - Genau diesen Nachweis braucht der Bürger für weitere Verfahren.

MAC4.e) Die Brisanz der berührten Fragen beruht auf Fristen in Sachen "Internet usw.".

21. Dezember 2020: Auslaufen der Umsetzungfrist von:
Richtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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Da mal dann noch eine Anmerkung in Belangen "Melderecht".

Da "Melderecht" alleinige Bundeskompetenz darstellt, (Art. 73 Abs 1 Ziffer 3 GG), braucht es auch hier ein Bundesgesetz, das regelt, aus welchen Gründen die Länder Meldedatenbestände in welchem Umfang automatisch an den Rundfunk senden dürfen. Und zwar so präzise, wie es der EuGH bei Eingriffen in Grundrechte definiert hat; siehe dafür auch:

EuGH C-265/19 - Grundrechtseinschränkung muß präzise sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34442.0.html

Denn einerseits bewegen wir uns im EU-Verbraucherschutzrecht, und Verbraucher ist jede natürliche Person, auch der vor und/oder hinter der Glotze, wie jene, die sowas gar nicht erst haben, aber vor allem bewegen wir uns auch bei der Begrifflichkeit "Melderecht" im Datenschutzrecht.

Melderecht ist nationales Recht; Datenschutzrecht ist EU-Recht. Wenn die Vorranganwendung des EU-Rechts gilt, wie vom BVerfG ja bestätigt, darf das nationale Melderecht der DSGVO nicht entgegenstehen.

Hierzu deswegen auch der nochmalige Hinweis auf:

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg105965.html#msg105965

Link führt zum Eröffnungsbeitrag mit der im Titel benannten Aussage des EuGH aus C-201/14.

Datenschutz ist nämlich nicht nur EU-Grundrecht, (Art. 8 GrCh), nicht nur EU-Primärrecht, (Art. 16 Abs 1 AEUV), sondern auch EU-Sekundärrecht, (DSGVO), also von allen 3 Rechtsebenen, (Grundrecht, Primärrecht, Sekundärrecht), abschließend von Europa geregelt.

Und übrigens:

Zitat
Artikel 47 - EUV

Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2020, 18:58 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Zitat
MAC4.e1) Denn jetzt wird es spannend: Artikel 11 der EU-Charta:

" Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet."

MAC4.e2) Der Rechtsschutz der EU-Charta liegt dann wohl teils oberhalb desjenigen von Artikel 5 GG:

Art 5 GG: " (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Was ist hier das "Weniger"? Es fehlt im Grundgesetz: "ohne behördliche Eingriffe", ferner der Aspekt der "Staatsgrenzen".

Dürfen die winzigen deutschen Landesmedienanstalten das Internet regulieren und zensieren?

Dürfen sie Blockade-Anweisung an die Netzbetreiber betrieben, sofern eine Website legal in Spanien, Ungarn, Polen betrieben wird und dort als rechtskonform angesehen wird?

An dieser Stelle sei auch an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Leipziger Volkszeitung*** erinnert.
Damals ging es auch um eine allgemein zugängliche Informationsquelle, sogar über die Staatsgrenze hinaus. Und ob es nun um eine Zeitung aus Papier, oder eine Website geht, darf keinen Unterschied machen, da es sich bei beiden um Informationsquellen handelt.
Damals ging es um die Beschlagnahme der genannten Zeitung, eine Blockade-Anweisung wäre aber im Prinzip nichts anderes.
Im damaligen Fall erkannte das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen die Informationsfreiheit aus Artikel 5 Abs.1 Satz 1 des Grundgesetzes. Im Falle einer Blockade-Anweisung läge ein ebensolcher Verstoß vor.


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2022, 23:13 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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 @Spark liefert hier einen argumentativen Hammer, der alle Sachargumente mit der juristischen Keule alimentiert.
Sofort integriert in das Sammelgutachten von 430 Seiten für die kommenden Verfassungsbeschwerden:
(Anmerkung: im Link ist das "D" als Großbuchstabe nötig - Fehlanzeige, sofern "d")

Zugleich ist der Entscheid ein faszinierender Einblick in den Kampf der Systeme "BRD"/"DDR" - eine spannende Feierabend-Lektüre.


Zitat
MAC4.e22) Dürfen Landesmedienanstalten eine Blockade-Anweisung an die Netzbetreiber verfügen, sofern eine Website legal in Spanien, Ungarn, Polen betrieben wird und dort als rechtskonform angesehen wird?

Siehe BVerfG 1 BvR 46/65 - Beschluß vom 3. Oktober 1969: - BVerfGE 27, 71 (71)
- um das richtig zu verstehen, beachte man die Jahreszahl -
Volltext (so in 2020-11): https://www.servat.unibe.ch/Dfr/bv027071.html

 In der beachtlichen Liste der zitierenden Entscheide dort gibt es Schlüsselbegriffe wie \"Zensur\", \"Kontaktsperre-Gesetz\" (Corona-komatibel?), \"Rundfunkbeitrag\", \"V-Mann\", \"Parabolantenne\". \"Jugendgefährdende Schriften\" - und auch neugierig machend der Fall \"Mephisto\".



Es ging ebenfalls um eine allgemein zugängliche Informationsquelle
- unbeeinträchtigt durch Staatsgrenzen beispielsweise nach Frankreich oder England. Und ob es nun um eine "Medien"-Zeitung aus Papier oder um eine "Medien"-Website geht, darf keinen Unterschied machen, da es sich bei beiden um Informationsquellen handelt.

Damals ging es um die Beschlagnahme der genannten Zeitung. Eine Blockade-Anweisung wäre aber im Prinzip nichts anderes. Im damaligen Fall erkannte das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen die Informationsfreiheit aus Artikel 5 Abs.1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Im Falle einer Blockade-Anweisung läge ein ebensolcher Verstoß vor.

Die Leitsätze des Entscheids "haben es in sich", was die anzuwendende Analogie für das Internet-Zeitalter anbetrifft:

1. Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit.
2. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen.
3. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.
4. Zur Güterabwägung zwischen der Informationsfreiheit und den eine Verfassungsgefährdung abwehrenden Strafvorschriften als allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG bei der Einziehung." /Zitatende)




  Aus dem Urteil: \"   In den letzten Jahren sind Millionen von Schriften eingezogen worden, deren größerer Teil in der DDR hergestellt wurde. Eingezogen wurden dabei neben eigens für den Versand in die Bundesrepublik hergestellten Broschüren und Zeitschriften auch Zeitungen und sonstige regelmäßig in der DDR erscheinende Schriften. Im Januar 1966 wurden von 548 333 untersuchten Schriften 537 957 zurückgehalten; im Januar 1967 waren es von 401 980 untersuchten Briefen und 93 993 untersuchten Drucksachen 391 849 Briefe und 92 506 Drucksachen (vgl. Prot. der 79. Sitzung des BTSonderaussch. für die Strafrechtsreform, 5. Wp., S. 1595).
   
  Auf Grund des Art. 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741) in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 269) unterliegen DDR-Zeitungen und -Periodika zur Zeit nicht mehr der Einziehung, soweit sie im Postzeitungsdienst oder über den Handel bezogen werden.BVerfGE 27, 71 (72)\"  (Zitatende)



Man beachte auch, dieser Entscheid war 4 Jahre vor der Helsinik-Konferenz der KSZE, aber rund ein halbes Jahr nach Beginn der aktiven Vorbereitung für den freien Medienaustausch über den "Eisernen Vorhang" hinweg:
https://de.wikipedia.org/wiki/Konferenz_%C3%BCber_Sicherheit_und_Zusammenarbeit_in_Europa


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Offtopic Buchtip:

Überwachtes Deutschland
Post- und Telefonüberwachung in der alten Bundesrepublik
2012 Josef Foschepoth, Vandenhoeck und Ruprecht Verlag, Göttingen 2012 (ISBN 9783525300411)
5. Auflage, Göttingen 2017: ISBN 978-3-525-30189-0

Link zur Buchseite von Prof. Foschepoth: https://foschepoth.wordpress.com/ueberwachung/

KLAPPENTEXT
Millionen und Abermillionen Postsendungen wurden Jahr für Jahr, Tag für Tag aufgebrochen, ausgewertet und teilweise vernichtet. Millionen und Abermillionen Telefonate wurden abgehört. Von und im Auftrag der ehemaligen Besatzungsmächte, aber auch von den Westdeutschen selbst. Nahezu alle eingehende Post aus der DDR und massenweise Briefe und Pakete aus anderen osteuropäischen und kommunistischen Staaten wurden angehalten und zensiert. Die Telefon- Fernschreib- und Telegrafenleitungen von und zur DDR, nach und von Berlin und in die übrigen osteuropäischen Staaten, aber auch innerhalb der Bundesrepublik, ins westliche Ausland und Durchgangsleitungen von Ost nach West wurden systematisch überwacht und abgehört. Die alte Bundesrepublik zwischen 1949 und 1989 war ein großer, effizienter und effektiver Überwachungsstaat.


Für die, die sich stets im guten, freien und rechtsstaatlichen Westen wähnten und mitleidig auf die armen "Brüder und Schwestern" im Unrechtsstaat DDR herab blickten, dürfte es ein Schock sein, dass sich der Staat, in dem sie sich so souverän fühlten, sich eigentlich nur in Nuancen von "drüben" unterschied. Und wer glaubt, dass die Sonderrechte der West-Alliierten seit dem doch gewiss beendet wurden, der darf gerne weiter träumen.  :)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 2.354
  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
 @drboe , danke, das ist NICHT OFF-TOPIC und wird verwendet.
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Es geht um die "alleinige Bundeskompetenz für Zensur" - der Bund darf im Graubereich sie beschließen, die Länder dürfen es nicht, der Medienstaatsvertrag ist insoweit Verletzung der Bundeskompetenz.

Nun gab es für schlaue Leute damals ja ein Business Modell: Man schickte Einschreiben mit Briefmarken "Anti-DDR", da gab es diverse - Briefe, die  dann ganz sicher "untergegangen wurden". Sodann kassierte man die Einschreiben-Verlustgebühr - dank Weltpostvertrag, also unabdingbar.

Kommt nicht mehr vor? ...
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Bei einem Brief an Intendanten hat es übrigens auch geklappt? Ein Einschreiben über Straftatverstoß ist "untergegangen worden"?- Und kurz danach hat der Intendant sein Amt zur Verfügung gestellt.
Da hat der versendende Bürger aus Berlin dann die rund 20 Euro Verlustkosten bei der Post kassiert.
(Dazu muss man wissen, dass bei Intendanzen die Bestätigung an die Post ein 2-stufiger Vorgang ist.)


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